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CONVINUS Global Mobility Alert KW 43_2020

CONVINUS Global Mobility Alert KW

k t o b e r 2 0 2 0 O u s g a b e K W 4 3 A ZUNEHMENDER AUFGRUND COVID-19-ZAHLEN SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT ENTSENDUNGEN BEI FREE SERVICE OF: A GLOBAL MOBILITY SOLUTIONS CONVINUS 70, 8001 ZÜRICH, SCHWEIZ TALSTRASSE / INFO@CONVINUS.COM WWW.CONVINUS.COM EINKOMMENSSTEUERSÄTZE HOCHVERDIENER FÜR N e u i g k e i t e n a u s d e r W e l t d e r g l o b a l e n M o b i l i t ä t Aufgrund des rasanten Anstiegs der Covid-19-Fälle hat der Schweizer Bundesrat in einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 die folgenden Massnahmen mit Wirkung per 19. Oktober 2020 erlassen: 1. Einführung der Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen (zum Beispiel in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Museen, Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzertlokalen, Innenräumen von zoologischen und botanischen Gärte und Tierparks, Restaurants, etc.) respektive in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Busund Tramhaltestellen. 2. Im öffentlichen Raum dürfen sich nicht mehr als 15 Personen spontan versammeln. 3. Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Empfehlung zum Homeoffice zu beachten. 4. In Restaurants, Bars und Clubs darf nur im Sitzen konsumiert werden. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tragen. SCHWEIZ: MASSNAHMEN VERSCHÄRFTE 5. Bei privaten Veranstaltungen mit 16 bis 100 Personen muss eine Maske getragen werden. Es darf ebenfalls nur im Sitzen konsumiert werden. Des Weiteren müssten die Kontaktdaten erfasst werden. Bei über 100 Personen müsste ein Schutzkonzept vorgelegt werden. Das südkoreanische Finanzministerium hat verschiedene Vorschläge hinsichtlich geplanter Revisionen zum Steuergesetz veröffentlicht. Nach aktuell geltendem Steuerrecht liegen die individuellen Einkommenssteuersätze zwischen 6% und 42%. Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche lokale Steuer in Höhe von 10% auf steuerpflichtigem Einkommen. Der höchste Grenzsteuersatz auf einem zu versteuernden Einkommen von über 500 Millionen Won (ca. CHF 400'000) mehr liegt daher momentan bei 46.2%. Die nun vorliegende Revision des Steuergesetzes würde eine Erhöhung der Einkommenssteuersätze und eine Anpassung der höchsten Steuerklasse nach sich ziehen. Die Einkommensteuersätze würden dann zwischen 6% und 45% liegen, der höchste Grenzsteuersatz inklusive der lokalen Steuer bei 49.5%. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen nun noch von der koreanischen SÜDKOREA: DER ERHÖHUNG Nationalversammlung genehmigt werden. Die endgültige Fassung wird voraussichtlich im Laufe der nächsten Monate veröffentlicht. Arbeitgeber müssen anschliessend mit einem Anstieg der Kosten für einen etwaigen Steuerausgleich für Expatriates rechnen, die momentan in Korea arbeiten. Die britische Steuerbehörde («HRMC - Her Majesty's Revenue and Customs”) hat ihre Anweisungen zur gesetzlichen britischen Sozialversicherung aktualisiert. Konkret geht es darum, dass Arbeitnehmer bis zu 52 Wochen von den britischen Sozialversicherungen befreit werden können, wenn sie aus einem Land ohne relevantes Sozialversicherungsabkommen nach Grossbritannien entsandt werden. Entgegen den vorherigen Bestimmungen können nun auch Staatsangehörige eines Landes des Europäische Wirtschaftsraumes (EWR) von den britischen Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sie aus einem Land ohne Sozialversicherungsabkommen (d.h. ausserhalb des EWR) nach Grossbritannien entsandt werden. Zuvor waren EWR-Bürger unabhängig von ihrem (vorherigen) Wohnort von der Befreiungsmöglichkeit ausgeschlossen. GROSSBRITANNIEN: VON DER BRITISCHEN AUSNAHME Arbeitgeber, die Personen mit EWR-Staatsangehörigkeit aus einem Land ohne anwendbares Sozialversicherungsabkommen nach Grossbritannien entsendet haben, sollten daher prüfen, ob sie für die ersten 52 Entsendungswochen britischen Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern können (und möchten). SCHWEIZ: GESUCHE ARBEITSMARKTLICHE FÜR PERSONEN AUS DRITTSTAATEN Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden dürfen Arbeitsbewilligungsgesuche für Drittstaatsangehörige bearbeiten und letztendlich auch bewilligen. Hierfür ist es allerdings notwendig, dass sämtliche Voraussetzungen - insbesondere auch der Rekrutierungsvorrang für CH/EU/EFTA-Staatsangehörige bei Lokalanstellungen - erfüllt sind. Bei Aufenthalten von bis zu vier Monaten ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Wiederausreise gesichert ist beziehungsweise glaubhaft gemacht werden kann. Detailliertere Informationen hierzu können den folgenden Verordnungen und Weisungen entnommen werden: Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020 und Artikel 4 der Weisung des Staatssekretariats für Migration vom 31. August 2020 betreffend die Umsetzung der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020 sowie zum Vorgehen bezüglich Einreise in der Schweiz und die Ausreise aus der Schweiz.

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