Aufrufe
vor 3 Jahren

CONVINUS Global Mobility Alert KW 6

CONVINUS Global Mobility Alert KW

e b r u a r 2 0 2 1 F u s g a b e K W 6 A ZAHLUNGSFRISTEN FÜR DIE UND 2020 EINKOMMENSTEUER N e u i g k e i t e n a u s d e r W e l t d e r g l o b a l e n M o b i l i t ä t Als Teil der Strategie der irischen Regierung, die Pandemie zu bekämpfen, hat Irlands Justizministerium eine Anordnung unterzeichnet, welche neue Visabestimmungen für eine Reihe südamerikanischer Länder und Südafrika einführt. Diese Anordnung und die damit verbundenen Massnahmen traten am 27. Januar 2021 um Mitternacht in Kraft. Zusätzlich zu den oben genannten neuen Anforderungen wurde auch die Entscheidung getroffen, vorübergehend und per sofort keine neuen Visum-/ Vorabklärungsanträge mehr anzunehmen. Visumanträge werden weiterhin für Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern bearbeitet, die in eine Prioritäts- oder Notfallkategorie gemäss der EU-Ratsempfehlung 2020/1475 fallen. Dazu gehören Arbeitnehmer des Gesundheitswesens, Grenzgänger und entsandte Arbeitnehmer sowie Personen, die aus zwingenden Gründen reisen müssen wie beispielsweise: Transportarbeiter oder Transportdienstleister, einschliesslich Fahrer von Frachtfahrzeugen, die Güter nach Irland bringen sowie solche, die lediglich auf der Durchreise sind Diplomatisches Personal Personen, die aus zwingenden familiären Gründen reisen Personen, die aus zwingenden medizinischen Gründen reisen Schüler, Studenten und Auszubildende, die täglich ins Ausland reisen, sowie Drittstaatsangehörige, die zum Zweck eines Studiums der Stufe III reisen Transitpassagiere Alle visumspflichtigen Staatsangehörigen, die in Kürze eine Beschäftigung in Irland aufnehmen würden, aber ihr Visum noch nicht erhalten haben, müssen somit ihr IRLAND: VISUMSSTOPP AUFGRUND NEUER Einreise- und Startdatum der Anstellung beim irischen Arbeitgeber bis auf Weiteres verschieben. VON COVID-19 MUTATIONEN Es wurde bereits im Vorfeld vereinbart, dass alle 27 EU-Staaten den neuen Entsendungsrichtlinien zur Sozialversicherungsunterstellung für Mitarbeiter zustimmen werden, die von oder nach Grossbritannien entsandt werden. Das bedeutet, dass bei Entsendungen zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Grossbritannien weiterhin ein A1 Formular ausgestellt werden kann. Damit können Mitarbeiter, die bis zu 2 Jahre entsandt wurden, weiterhin im heimatlichen Sozialversicherungssystem versichert bleiben und sind von Beiträgen im Einsatzland befreit. Zu beachten ist, dass die Regelung auf 2 Jahre pro Entsendung begrenzt ist (zuvor maximal 5 Jahre) und (noch) nicht auf die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz angewendet werden kann. Bei neuen Entsendungen nach bzw. von Grossbritannien sollte daher die 2-Jahres-Restriktion hinsichtlich der Sozialversicherungsunterstellung bei der Gestaltung des Auslandseinsatzes GROSSBRITANNIEN-EU: FORMULARE KÖNNEN FÜR BIS ZU A1 beachtet werden oder etwaige Mehrkosten zur Sozialversicherung einkalkuliert 2 JAHRE AUSGESTELLT WERDEN werden. Aufgrund der Pandemie und des damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbruchs in vielen Branchen, welcher gleichfalls viele Arbeitnehmer beeinflusst, hat Japans nationale Steuerbehörde verschiedene Erleichterungen beschlossen. Am 2. Februar 2021 wurde bekannt gegeben, dass unter anderem die Abgabe- und Zahlungstermine für die individuelle Einkommensteuer für das Jahr 2020 um einen Monat verschoben werden, d.h. vom 15. März 2021 auf den 15. April 2021. Auch die Fristen für andere Steuerarten, wie die Verbrauchssteuer und die Schenkungssteuer, werden neu auf den 15. April 2021 gelegt. Die Entscheidung der Behörden hat das Ziel, den Steuerzahlern zusätzliche Zeit für die Organisation ihrer Steuerangelegenheiten einzuräumen. JAPAN: DER ABGABE- VERLÄNGERUNG Unter bestimmten Umständen ist es ausserdem möglich, einen Aufschub der Steuerzahlungen von bis zu einem Jahr zu beantragen; beispielsweise wenn die Einkünfte aus einer Selbstständigkeit seit Februar 2020 für länger als einen Monat aufgrund von Covid-19 um mehr als 20% niedriger waren als im Vorjahr. INDIEN: FÜR NEPALESISCHE, BHUTANISCHE UND MALEDIVISCHE BÜRGER EINREISEBESTIMMUNGEN Für die Einreise nach Indien benötigen ausländische Bürger einen gültigen Reisepass oder ein anderes international anerkanntes Reisedokument, welches die Staatsbürgerschaft und Identität des Ausländers beweisen kann und ein Foto beinhaltet. Die Anzahl der erlaubten Einreisen und die Dauer des Aufenthalts in Indien werden jeweils auf dem Visum erwähnt. Die Anzahl der Einreisen und die Dauer des Aufenthaltes basieren auf dem Antrag sowie Entscheid der ausstellenden Behörde. Bürger aus Nepal und Bhutan, welche auf dem Land- oder Luftweg von der nepalesischen bzw. bhutanischen Grenze nach Indien reisen, benötigen lediglich einen autorisierten Identitätsnachweis. Nepalesische bzw. bhutanische Staatsbürger benötigen jedoch ein Visum, wenn sie über die chinesische Grenze nach Indien reisen. Bürger der Malediven, welche für einen kurzen Zeitraum von bis zu 90 Tagen nach Indien reisen, sind von der Visumspflicht befreit, sofern sie einen gültigen Reisepass besitzen. Diese visumsfreie Einreise ist jedoch nur für touristischen Zwecke erlaubt.

Global Mobility Alert

Presentations

Copyright © 2002 bis 2020 CONVINUS

google8089d691feca9268.html
[removed][removed]