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CONVINUS Global Mobility Alert KW 8

CONVINUS Global Mobility Alert KW

e b r u a r 2 0 2 1 F u s g a b e K W 8 A & GRENZGÄNGERN GRENZPENDLERN DEUTSCHEN STEUERRECHT IM N e u i g k e i t e n a u s d e r W e l t d e r g l o b a l e n M o b i l i t ä t Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen den Begrifflichkeiten des Grenzpendlers und des Grenzgängers. Da die Unterscheidung aus Schweizer (und internationaler) Sicht unüblich ist, sollte bei der Kommunikation zu steuerlichen Inhalten darauf geachtet werden, dass alle Beteiligten ein einheitliches Verständnis über die jeweilige Personengruppe haben. Aus deutscher Sicht sind Grenzpendler diejenigen Personen, die im angrenzenden Ausland leben und in Deutschland tätig sind. Diese Personengruppe ist grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig, da sie hier überwiegend ihr Einkommen erwirtschaftet. DEUTSCHLAND: ZWISCHEN UNTERSCHIED Grenzgänger sind hingegen diejenigen Arbeitnehmer, die täglich von Deutschland ins Ausland pendeln und dort ihrer Arbeit nachgehen. Für diese Personengruppe ist die sogenannte Grenzgängerregelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in den meisten Fällen anwendbar. Frankreich gilt neben Österreich als eines der Länder, welches hinsichtlich der Einhaltung der Meldepflicht gemäss der EU-Entsenderichtlinie besonders strikt ist. Die sogenannte SIPSI-Meldung muss zwingend vor Beginn einer Tätigkeit in Frankreich vorgenommen werden und setzt Kontaktangaben eines Repräsentanten des Arbeitgebers im Land voraus. Weniger bekannt ist, dass je nach Tätigkeit zusätzlich noch ein spezieller Berufsausweis, die BTB-Karte, beantragt werden muss. Arbeitgeber, deren Angestellte Bauarbeiten oder öffentliche Arbeiten ausführen, leiten oder organisieren (inklusive Gelegenheits-, Neben- oder Hilfstätigkeiten), riskieren bei einer Kontrolle hohe Bussen, sollte die BTB-Karte nicht vorliegen. Die folgenden Tätigkeiten erfordern den Berufsausweis: Erdarbeiten, Bauarbeiten, Montage und Demontage, Innen- und Aussenausstattung, Wartung, Instandhaltung Zugehörige Maler- und Reinigungsarbeiten Direkt damit verbundene Zusatzarbeiten FRANKREICH: FÜR ENTSANDTE BTB-KARTE Genau wie die SIPSI-Meldung gilt die BTB-Karte pro Mitarbeiter und nur für den ARBEITNEHMER IM BAUWESEN exakt gemeldeten Einsatzzeitraum. Die flämische Regierung hat per 1. März 2021 neue Migrationsrichtlinien verabschiedet. Die Änderungen sollen den administrativen Einwanderungsprozess vereinfachen sowie die Arbeitsmobilität von Ausländern in der Region Flandern verbessern. Zu den neuen Regelungen gehören unter anderem die folgenden Punkte: Ausländische Arbeitnehmer, welche im Ausland ihren Wohnsitz haben und im Besitz eines gültigen Passes oder Schengen-Visums C sind, können einen Antrag auf eine Arbeitsbewilligung B stellen. Diese Bewilligung erlaubt es ihnen, für die Arbeit nach Flandern zu pendeln und ist für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültig. Ausländer, welche in einem Nachbarland von Belgien wohnhaft sind, haben die Möglichkeit eine Grenzgängerbewilligung für ihre Arbeitstätigkeit in der Region Flandern zu beantragen. Der Arbeitsmarkttest für die Verlängerung der Arbeitsbewilligung gilt grundsätzlich als erfüllt, solange die Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitgeber sowie für dieselbe Position ist. Arbeitgeber müssen das regionale flämische Arbeitsministerium über jede BELGIEN: DER MIGRATIONS- ANPASSUNG wesentliche Änderung der Beschäftigungsbedingungen während der Dauer der Arbeitsbewilligung informieren, zum Beispiel auch dann, wenn der Arbeitnehmer REGELUNGEN IN FLANDERN die Stelle erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. SCHWEIZ: NEUE EINREISE- UND AUSREISEVERORDNUNG (EES - VERORDNUNG) DIE Am 18. Dezember 2020 hat das Schweizer Parlament in Bern zugestimmt, diverse EU-Verordnungen im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem (SIS) zu übernehmen. Am 17. Februar 2021 eröffnete somit der Schweizer Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Ausführung der Verordnung zum Ein- und Ausreisesystem (entry/exit system EES). Ziel ist es, die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zu verbessern, die Migrationsströme leichter zu steuern sowie Drittstaatsangehörige zu ermitteln, die die Zulassungsvorschriften betreffend Aufenthalt im Schengen-Raum nicht (oder nicht mehr) erfüllen. Mit der EES-Verordnung will die Schweiz auch am Schengen Information System (SIS) der EU teilnehmen, um die Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu erleichtern. Die Ausführung dieser Verordnung stellt somit eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar. Nicht nur Polizeibehörden, sondern auch Ämter im Bereich der Migration werden einen Online-Zugriff auf die EES-Datenbank haben, um die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu überprüfen. Die im EES erfassten Daten werden für drei Jahre nach dem Datum des Ausreise- oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die entsprechenden Daten automatisch aus dem Zentralsystem des EES gelöscht. Das Auskunftsrecht wird nach nationalem Datenschutzrecht geregelt. Gewisse Bestimmungen der EES-Verordnung müssten angepasst und in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) integriert werden. Die EES-Verordnung und die AIG-Änderungen sollen erst im Mai 2022 in Kraft treten.

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