Aufrufe
vor 1 Jahr

CONVINUS Global Mobility Alert - Week 10.2023

Best Practice

Best Practice Fallbeispiel: Entsendung vs. Kadertransfer IDie neu gegründete BioTech AG in der Schweiz gehört dem amerikanischen Konzern «ScienceforLife» in der Schweiz. Der langjährige CEO des Konzerns ist auch der CEO der Niederlassung in der Schweiz. Aus diesem Grund muss er mehrmals im Jahr in die Schweiz reisen, um an wichtigen Sitzungen mit dem Vorstand teilzunehmen sowie die Geschäftsstrategie für die Schweizer Niederlassung mitzubestimmen. Der CEO möchte im Augenblick keinen Wohnsitz in der Schweiz aufnehmen, jedoch wird er in der Schweiz voraussichtlich mehr als ein halbes Jahr in der Schweiz arbeiten. Die Hauptstandorte seiner Erwerbstätigkeit werden Basel und Zürich sein. Fragestellungen: 1. Welches Arbeitsbewilligung ist basierend auf dem obigen Sachverhalt die beste? 2. Welche weiteren Aspekte sind zu berücksichtigen Lösungsansätze: Arbeitsbewilligung: Je nach Dauer des Einsatzes käme auf den ersten Blick eine 120-Tages-Bewilligung ohne Wohnsitznahme in der Schweiz zum Tragen. Zuerst würde man die Hauptbewilligung im Kanton Basel und danach ein Einverständnis im Kanton Zürich einholen. Der CEO möchte keinen Wohnsitz in der Schweiz nehmen. Falls er jedoch mehr als ein halbes Jahr in der Schweiz arbeiten müsste, bleibt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit mit Anmeldepflicht in der Schweiz als einzige Option übrig. In einem zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob der CEO des Konzerns einen amerikanischen oder einen Schweizer Arbeitsvertrag bekommen wird. Je nach Anstellungsverhältnis ist der Arbeitsbewilligungsweg zu bestimmen. Anstellungsverhältnis in den USA Der CEO verbleibt im US-amerikanischen Anstellungsverhältnis und auf der US-amerikanischen Payroll. Damit ist eine Aufenthaltsbewilligung auf Basis einer firmeninternen Entsendung in der Schweiz möglich. Wichtige Voraussetzung dieser Entsendung ist die Voranstellungsperiode von 12 Monaten beim gleichen Arbeitgeber in den USA sowie dass es sich beim Mitarbeiter um eine Führungskraft bzw. um einen unentbehrlichen Spezialisten handelt. Beide Bedingungen sind in unserem Fall erfüllt. Der Arbeitgeber im Ausland müsste sodann für die ersten 12 Monate der Entsendung die Entsendezulagen bezüglich Reise, Unterkunft und Verpflegung vollständig übernehmen. Anstellungsverhältnis in der Schweiz Die Anstellung von Drittstaatsangehörigen unterliegt einem langwierigen Arbeitsbewilligungsverfahren mit Nachweis der Suchbemühungen (Stichwort: Inländervorrang) sowie strikten Regelungen im Zusammenhang mit der Qualifikation des Arbeitnehmers, der Funktion und dem Arbeitsmarkt in der besagten Branche. Speziell im MINT-Bereich (Mathematik, Informationstechnologie, Naturwissenschaft und Technik) wird vom Inländervorrang abgewichen, wenn es einen ausgewiesenen Arbeitskräftemangel auf dem Schweizer Markt gibt. 8 convinus.com

Best Practice Der Arbeitgeber muss bei einer Lokalanstellung von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz nur die Einhaltung des Schweizer Mindestlohns gewährleisten. Es müssen keine weiteren Spesen wie etwa bei einer firmeninternen Entsendung übernommen werden. Kadertransfer gemäss GATS In unserem CEO-Fall kann der Schweizer Arbeitgeber eine lokale Anstellung ohne Rücksicht auf den Inländervorrang anstreben (das heisst ohne Stellenausschreibung und Nachweispflicht der getätigten Suchbemühungen), wenn es sich um einen Kadertransfer handelt. Als Kader werden unentbehrliche Führungskräfte der mittleren und oberen Unternehmensebene betrachtet, die zwischen 3 Monaten bis zu 4 Jahren in der Schweiz arbeiten sollen. Die folgenden Kriterien müssen für einen Kadertransfer gemäss GATS beachtet werden: Hohes Kadermitglied / hochqualifizierter Spezialist Weisungsbefugnis (einige Kantone setzen die Leitung von Teams voraus) 12-monatige Voranstellung beim gleichen Arbeitgeber im Ausland Hohes Gehalt (Praxis: mehr als der berechnete Schweizer Mindestlohn) Kernpunkte des Kadertransfers gemäss GATS Kontingentierte Bewilligung Lokaler Schweizer Arbeitsvertrag Kein Inländervorrang gemäss Art. 21 AIG Keine Stellenausschreibung vor Arbeitsbewilligungsverfahren Keine Rücksicht auf die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 AIG Branchen- und Ortsüblichen Lohn gemäss Art. 22 AIG für Kadermitglieder Keine Übernahme der Reise-, Unterkunft- und Verpflegungskosten Sozialversicherungen: Bei einer Entsendung in die Schweiz darf der CEO seine Sozialversicherungsbeiträge weiterhin in den USA einzahlen. Der Arbeitgeber in den USA müsste ein «Certificate of Coverage» beantragen, womit der CEO von der Kranken- und Sozialversicherungspflicht in der Schweiz befreit werden kann. Bei einem Kadertransfer hingegen müsste der CEO eine Schweizer Krankenversicherung abschliessen sowie Sozialversicherungsbeiträge durch seinen Arbeitgeber in der Schweiz bezahlen lassen. Steuern: Grundsätzlich besteht für den CEO eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz (Wohnsitz als Anknüpfungspunkt, eventuell Weiterbelastung der Kosten oder aufgrund des faktischen Arbeitgebers), wenn er als CEO der Schweizer Niederlassung im Schweizer Handelsregister eingetragen ist. Die Steuerthematik ist immer im Einzelfall abzuklären. Je nach Kanton wird ein faktischer Arbeitgeber bejaht oder nicht. 9 convinus.com

Global Mobility Alert

Presentations

Copyright © 2002 bis 2020 CONVINUS

google8089d691feca9268.html
[removed][removed]