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CONVINUS Global Mobility Alert - Week 10.2024

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AUS DER PRAXIS Frau

AUS DER PRAXIS Frau Meier hat in ihrem Interview ebenfalls erwähnt, dass sie gerne 1 Tag pro Woche von zu Hause arbeiten möchte. Frau Meier könnte zudem bereits im nächsten Monat anfangen zu arbeiten. Dies wäre für die Innovative Pharma AG sehr hilfreich, da das Unternehmen für diese Position in den letzten 5 Monaten keine geeigneten Kandidaten gefunden hat und diese Stelle schnellstmöglich besetzen möchte. Welche Regelungen müssen bei der Anstellung berücksichtigt werden? Aus bewilligungsrechtlicher Sicht muss die Innovative Pharma AG nachweisen können, dass sie 2-3 Monate die Stelle ausgeschrieben hatte und kein Schweizer oder EU-/EFTA-Staatsbürger für die Stelle in Frage kommt. Frau Meier muss grundsätzlich die einzige Kandidatin sein, welche für die Stelle in Frage kommt. Des Weiteren muss Frau Meier über die entsprechende theoretische Ausbildung verfügen sowie über berufliche relevante Arbeitserfahrung (in der Regel mindestens 3 Jahre «einschlägige» Arbeitserfahrung) verfügen. Wenn dies alles erfüllt ist, muss lediglich noch die Bedingung, dass sie mindestens 6 Monate in der Grenzzone in Deutschland ihren Wohnsitz innehatte, erfüllt sein. Auch während der Anstellung muss sie dann weiterhin in der Grenzzone leben. Wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind, kann das Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Der Prozess dauert zwischen 6 bis 12 Wochen. Die unterschiedliche Dauer liegt an der unterschiedlichen Bearbeitungsdauer in den verschiedenen Kantonen. Frau Meier würde eine G-Bewilligung (Grenzgängerbewilligung) erhalten, allerdings mit der Anforderung beziehungsweise Bedingung, dass sie täglich vom Arbeitsort zu ihrem Wohnsitz zurückkehrt. Die steuerrechtlichen Regelungen sind für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige nicht anders als für EU-/EFTA-Staatsangehörige. Die Innovative Pharma AG muss von ihrem Salär 4.5% Quellensteuer in Abzug bringen. Dies ist auch die definitive Steuerbelastung in der Schweiz. In Deutschland muss Frau Meier noch eine Steuererklärung einreichen und das Salär dort ebenfalls versteuern. Auf Grund ihres Status als Grenzgänger, kann sie allerdings die bezahlte Schweizer Quellensteuer in ihrer Steuererklärung geltend machen. Ihr Wunsch, dass sie 1 Tag pro Woche von zu Hause arbeitet, ist jedoch nicht ganz so einfach umsetzbar. Aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft kommt nicht das Personenfreizügigkeitsabkommen zur Anwendung, sondern das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland. Demzufolge müsste die Sozialversicherungspflicht für sie aufgeteilt werden. Dies bedeutet, dass sie für die Schweizer Arbeitstage in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste und das Gleiche gilt für die in Deutschland geleisteten Arbeitstage in Deutschland. 10 convinus.com

AUS DER PRAXIS Die Umsetzung in der Praxis ist nicht unmöglich, allerdings mit einem sehr grossen Aufwand verbunden. Die Innovative Pharma AG hätte einen Payroll-Provider in Deutschland finden müssen, der sie bei den monatlichen Abrechnungen in Deutschland unterstützt und die Sozialversicherungsabrechnungen in Deutschland vornimmt. Die Angabe über diese Arbeitnehmerbeiträge müssten dann monatlich an die Schweizer Payroll weitergegeben werden, damit diese in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden können. Hierbei wäre zu beachten, dass die geführte Payroll in Deutschland lediglich eine Shadow-Payroll wäre und die Lohnauszahlung aus der Schweiz erfolgen würde. Aus diesem Grund entscheidet sich die Innovative Pharma AG, mit Frau Meier nochmals zu sprechen. Als Frau Meier die Auswirkungen von ihrer Homeoffice-Tätigkeit verstanden hat, war für sie ebenfalls klar, dass sie darauf verzichtet. SCHLUSSFOLGERUNG Es ist wichtig, dass die verschiedenen Aspekte genau betrachtet werden. Bei der Anstellung von Nicht-EU/EFTA-Staatsbürgern als Grenzgänger ist vor allem ein genaueres Augenmerk auf die verschiedenen Rechtsbereiche zu legen. Aufgrund der Komplexität und der oben im Praxisbeispiel geschilderten Thematik erklärt es sich von selbst, dass die Anzahl der Grenzgänger, welche Nicht- EU-/EFTA-Staatsangehörige sind, relativ gering ist. HINWEISE: * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir auf geschlechterspezifische Unterscheidungen verzichtet. Selbstverständlich sind jeweils immer beide Geschlechter gemeint, wie z.B. bei «Grenzgänger». * Bei der Begrifflichkeit «aus bewilligungsrechtlicher Sicht» sind die Regelungen zu dem Schweizer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungsrecht gemeint. In Deutschland werden hierfür beispielsweise die Begrifflichkeiten Arbeitsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis verwendet. 11 convinus.com

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