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CONVINUS Global Mobility Alert - Week 15.2025

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AUS DER

AUS DER PRAXISBewilligungsrechtliche LösungFür die Tätigkeit im Homeoffice in Deutschland gibt es keinen Handlungsbedarf. DerHauptarbeitsort des Mitarbeiters befindet sich in Zürich, in der Schweiz. Da der Mitarbeiter keinenWohnsitz in der Schweiz hat, handelt es sich um ein klassisches Grenzgängerverhältnis. Aus diesemGrund ist es notwendig, vor Arbeitsbeginn eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) beim ZürcherMigrationsamt zu beantragen. Das Gesuch ist durch den Arbeitgeber in der Schweiz zu stellen.Sollte der Mitarbeiter mehrere Arbeitsorte innerhalb der Schweiz haben, ist es erforderlich, dafürzusätzliche Einverständniserklärungen der betroffenen Kantone oder Arbeitgeber einzuholen, umdie Gültigkeit der Bewilligung sicherzustellen.Im Rahmen seiner Tätigkeit sind für den Mitarbeiter auch kurzzeitige Arbeitseinsätze in Frankreichvorgesehen. Da der Mitarbeiter keinen Wohnsitz in Frankreich hat und aber tageweise in Frankreicharbeitet, müssen in Frankreich diese Arbeitstage (im Rahmen der Posted Worker Notification)gemeldet werden. Frankreich ist bezüglich der Kontrolle dieser Meldungen sehr streng.Steuerrechtliche LösungIm grenzüberschreitenden Kontext ist die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit einesMitarbeiters von zentraler Bedeutung. In der Regel ist die steuerliche Ansässigkeit in dem Landgegeben, in dem der Mitarbeiter seinen Wohnsitz oder auch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. derLebensmittelpunkt sich befindet.In unserem Beispiel hat der Mitarbeiter seinen Wohnsitz in Deutschland und hält sich dortgewöhnlich auf. Das bedeutet, dass er dort als steuerlich ansässig gilt und sein weltweitesEinkommen in Deutschland zu versteuern ist (unbeschränkte Steuerpflicht).Der Arbeitgeber des Mitarbeiters befindet sich in der Schweiz, wo auch die Erwerbstätigkeit imRahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Aus Sicht der Schweiz unterliegt derMitarbeiter der beschränkten Steuerpflicht, da er keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland gibt es eine besondereRegelung betreffend die Besteuerung für Grenzgänger, welche in unserem Beispiel auch zum Tragenkommt.10convinus.com

AUS DER PRAXISIm Rahmen der sogenannten Grenzgängerbesteuerung gelten besondere Regelungen:Bei einer Rückkehr an mehr als 240 Tagen pro Jahr (d.h. maximal 60 berufsbedingtenNichtrückkehrtagen) gilt der Mitarbeiter als „echter Grenzgänger“. In diesem Fall wird in derSchweiz eine Quellensteuer von pauschal 4,5 % auf das Bruttoeinkommen erhoben.Bei mehr als 60 berufsbedingten Nichtrückkehrtagen pro Jahr liegt ein sogenannter „unechterGrenzgänger“ vor. In diesem Fall erfolgt eine reguläre Quellenbesteuerung in der Schweiz aufdie dort geleisteten Arbeitstage.Zusätzlich muss der Mitarbeiter jedoch in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgebenund das Einkommen dort entsprechend deklarieren. Als echter Grenzgänger wird die Besteuerungdes Einkommens in Deutschland vorgenommen.Grundsätzlich hat Deutschland das Besteuerungsrecht der Arbeitstage in Frankreich, sofern dieArbeitstage nicht in Frankreich zur Besteuerung gelangen. Hierfür ist das Doppelbesteuerungsabkommenzwischen Deutschland und Frankreich und die daran enthaltene 183-Tage-Regelmassgeben. Sofern der Mitarbeiter nicht mehr als 183 Tage im Kalander sich in Frankreich aufhält,keinen Lohn aus Frankreich ausbezahlt erhält sowie die Kosten seiner Tätigkeit nicht in Frankreichvon einer Betriebsstätte getragen werden, entsteht keine Steuerpflicht in Frankreich.Sozialversicherungsrechtliche LösungIm Sozialversicherungsrecht sowie auch im Steuerrecht gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip.Dies bedeutet das Erwerbseinkommen ist grundsätzlich in dem Land abgabepflichtig, in dem dieTätigkeit ausgeübt wird.In unserem Beispiel übt der Mitarbeiter seine Tätigkeit sowohl in Deutschland, der Schweiz als auchin Frankreich aus.Mit der Einführung des Personenfreizügigkeitsabkommens wollte man vermeiden, dass eine Personin mehreren Ländern sozialversicherungspflichtig wird, und erreichen, dass die Sozialversicherungspflichtnur in einem Land vorhanden ist.Hierbei ist die Prüfung der Sozialversicherungsunterstellung gemäss EU-Verordnung (EG) Nr.883/2004 von zentraler Bedeutung. Wird die Erwerbstätigkeit zu mindestens 25 % im Wohnsitzland(hier: Deutschland) ausgeübt (z. B. durch Homeoffice oder weitere Tätigkeiten vor Ort), unterliegtder Mitarbeiter der Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzland.11convinus.com

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