Aufrufe
vor 11 Monaten

CONVINUS Global Mobility Alert - Week 16.2024

  • Text
  • Convinus
  • Trips
  • Ausland
  • Evisa
  • Employer
  • Abroad
  • Visa
  • Residence
  • Facto
  • Liability
  • Global
  • Mobility
  • Wwwconvinuscom

AUS DER PRAXIS

AUS DER PRAXIS GESCHÄFTSREISEN IN DER SCHWEIZ UND IN DER EU NORMA REYNOV, CONVINUS Teil 3 – Steuern bei Geschäftsreisen in das Ausland bzw. in die Schweiz Im 2. Teil unsere Serie «Geschäftsreisen in der Schweiz und in der EU» haben wir Ihnen aufgezeigt, warum man das A1-Zertifikat doch lieber einfach beantragt, als sich allzu lange über die vermeintlich unnütze Administration zu ärgern. In diesem Teil lernen Sie die wesentlichen Aspekte der Steuern bei internationalen Geschäftsreisen kennen. Die Regeln hierzu sind vielen Geschäftsreisenden in vereinfachter Form bekannt. Wir zeigen Ihnen auf, wann Sie entspannt reisen können und bei welchen internationalen Geschäftsreisen steuerliches Ungemach drohen könnte. In solchen Fällen ist oft eine gründliche Einzelfallprüfung erforderlich, da es zahlreiche steuerliche Besonderheiten je nach persönlichem und beruflichem Hintergrund des Mitarbeiters sowie je nach Zielland gibt. 183-Tage-Regelung Die wichtigste Regel bei internationalen Geschäftsreisen ist die sogenannte 183-Tage-Regelung, die im Geschäftsreisealltag oftmals nur in der verkürzten Fassung und gerne auch mit abweichenden Tagesangaben zitiert wird (180 Tage, 182 Tage, etc.). Der genaue Wortlaut der 183-Tages-Regelung ergibt sich dabei aus dem jeweiligen anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen. Der Gesetzestext ist dabei deutlich einfacher zu verstehen, wenn die Grundzüge der 183-Tage- Regelung schon bekannt sind. Denn diese besagt vereinfacht, dass der Mitarbeiter nur im Wohnsitzstaat steuerpflichtig ist und nicht im ausländischen Einsatzstaat steuerpflichtig wird, wenn alle der drei folgenden Bedingungen erfüllt sind: Weniger als 183-Tage pro Kalenderjahr/ Steuerjahr / 12-Monats-Periode im ausländischen Einsatzland und Keine Gehaltsauszahlung im Einsatzland und Keine Kostenweiterverrechnung an eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung des Arbeitgebers im Einsatzland 8 convinus.com

AUS DER PRAXIS Oder noch einfacher: Wenn sich der Mitarbeiter im betreffenden Ausland nicht mehr als 183 Tage (inkl. Zeiten vor und nach der Reise, Urlaub, etc.) im betreffenden Ausland aufhält, keine Gehaltsauszahlung im Ausland erfolgt (auch keine teilweise Gehaltsauszahlung) und keine Kostenweiterverrechnung an eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Ausland erfolgt, wird der Mitarbeiter NICHT im Ausland steuerpflichtig. Dies dürfte für sehr viele Geschäftsreisen der Fall sein. Faktischer Arbeitgeber Ganz so einfach ist es mit der Steuerpflicht bei internationalen Geschäftsreisen dann aber nun doch nicht. Während es in der Vergangenheit mit der geschickten Anwendung der 183-Tage-Regelung durchaus gelang, die Steuerpflicht im Ausland zu vermeiden, ist dies heute nicht mehr ganz so einfach. Etliche Länder haben bereits das theoretische Konstrukt des faktischen Arbeitgebers eingeführt. Diese bedeutet, dass der Geschäftsreisende trotz richtiger Anwendung aller 3 Punkte der 183-Tage- Regelung im Ausland steuerpflichtig wird, wenn ein sogenannter faktischer oder wirtschaftlicher Arbeitgeber vorliegt. Die genaue Definition des faktischen bzw. wirtschaftlichen Arbeitgebers ist dabei je nach Land unterschiedlich. Grundsätzlich geht man allerdings von einem faktischen Arbeitgeber aus, wenn der Mitarbeiter wesentlich in die ausländische Organisation integriert ist bzw. wesentliche Entscheidungsbefugnisse für das ausländische Einsatzunternehmen hat. FAZIT Dieser kurze Ausflug in die Welt der Steuern bei internationalen Geschäftsreisen zeigt bereits auf, dass die steuerlichen Thematiken aufgrund der «versteckten» Unterpunkte der 183-Tage-Regelung (d.h. keine Kostenweiterverrechnung und keine Gehaltsauszahlung im Ausland) komplex sind und regelmässig vertiefter beleuchtet werden müssen. Auch birgt das Konstrukt des faktischen Arbeitgebers, dass von immer mehr Ländern angewandt wird, einige Stolpersteine, die es bei der Bestimmung der Steuerpflicht bei Geschäftsreisen ins Ausland beachtet werden müssen. Ein gutes Wissen über die allgemeinen Regeln der Steuerpflicht bei berufsbedingten Auslandsreisen ist daher sowohl für die Mitarbeiter selbst als auch für die HR-Verantwortlichen notwendig. Denn dann wird tendenziell auch das Bewusstsein für Sonderfälle geschaffen, bei denen die Steuerpflicht bei Dienstreisen vertieft abgeklärt werden muss. 9 convinus.com

Global Mobility Alert

Newsletter

Presentations

Copyright © 2002 bis 2020 CONVINUS

google8089d691feca9268.html
[removed][removed]