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CONVINUS Global Mobility Alert - Week 2.2025

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AUS DER

AUS DER PRAXISMultilaterale AbkommenDie beiden am Häufigsten verwendeten multilateralen Abkommen in der Schweiz sind dasFreizügigkeitsabkommen, welches Entsendungen zwischen der Schweiz und einem EU-Mitgliedsstaat regelt, sowie das EFTA-Übereinkommen, welches Entsendungen zwischen derSchweiz und einem EFTA-Staat regelt.Im Gegensatz zu den bilateralen Abkommen spielt hier allerdings die Staatsangehörigkeit eineRolle. Da bedeutet, das Freizügigkeitsabkommen kann auch nur für Schweizer oder EU-Staatsangehörige verwendet werden. Für das EFTA-Übereinkommen gilt, dass dieses nur fürSchweizer oder EFTA-Staatsangehörige gilt.Auch der Zeitraum der Nutzungsmöglichkeiten ist grundsätzlich eingeschränkt. Sowohl imPersonenfreizügigkeitsabkommen als auch im EFTA-Übereinkommen wird lediglich ein Zeitraumvon bis zu 2 Jahren berücksichtigt. Es gibt jedoch die Möglichkeit diesen, sofern eineAusnahmevereinbarung getroffen werden kann, auf bis zu maximal 5 beziehungsweise 6 Jahren(gemäss den bilateralen Abkommen) zu erstrecken. Da es eine Ausnahmevereinbarung ist, müssenbeide involvierten Staaten bei einer Entsendung dem zustimmen und es besteht keinRechtsanspruch.Der Versicherungsumfang erstreckt sich in beiden Abkommen (Personenfreizügigkeitsabkommenund EFTA-Übereinkommen) auf alle Versicherungszweige. Der Mitarbeiter kann dementsprechendim Ursprungsland in vollem Umfang weiterversichert bleiben und im Einsatzland in vollem Umfangvon der Sozialversicherungspflicht befreit werden.Kein AbkommenFindet eine Entsendung nun in einen Staat statt, mit dem kein Sozialversicherungsabkommenvorhanden ist, dann ist ein Mitarbeiter in jedem Fall der Sozialversicherungspflicht im Einsatzlandzu unterstellen.Die Schweiz hat eine Möglichkeit geschaffen, dass in manchen Situationen, ein Mitarbeiter sichjedoch noch freiwillig in der Schweiz weiterversichern kann. Auch hier mit dem Ziel die negativenAuswirkungen auf die „Versicherungskarriere“ bei Auslandseinsätzen zu vermindern. Damit diesmöglich ist, muss der Mitarbeiter allerdings mindestens 5 Jahre vorgängig in der Schweiz derSozialversicherung unterstellt gewesen sein.10convinus.com

AUS DER PRAXISSollte eine freiwillige Weiterversicherungsmöglichkeit nicht bestehen, dann bietet es sich an nachinternationalen Lösungen zu suchen, denn der Versicherungsumfang in diesen Staaten mit denendie Schweiz kein Abkommen bisher abgeschlossen hat, ist in der Regel im Vergleich zur Schweiz umeiniges niedriger. Als Arbeitgeber möchte man allerdings, dass der Mitarbeiter auch in Bezug aufden Versicherungsumfang möglichst keine Nachteile erleiden soll.Einige andere Staaten bieten solche freiwilligen Weiterversicherungsmöglichkeiten ebenfalls an.SchlussfolgerungDas Risiko einer möglichen falschen Versicherungsunterstellung eines Mitarbeiters währendeines Auslandseinsatzes besteht und ist relativ gross, daher empfiehlt es sich, vor jedem Einsatzjegliche Konstellationen einzelfallbezogen genauestens zu überprüfen.11convinus.com

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