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CONVINUS Global Mobility Alert - Week 24.2024

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AUS DER PRAXIS

AUS DER PRAXIS Geltungsbereich Im Gegensatz zum FZA enthält das neue Sozialversicherungsabkommen nur bilaterale Bestimmungen, die ausschliesslich das schweizerische und das britische Sozialversicherungssystem koordinieren. Räumlich gilt das Abkommen für die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Gibraltar. Es findet jedoch keine Anwendung auf die übrigen Überseegebiete und Kronbesitzungen des Vereinigten Königreichs. Für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou bleibt das Sozialversicherungsabkommen von 1968 weiterhin gültig. Grundsätzliche Sozialversicherungsunterstellung & Ausnahmen bei Entsendungen Die vom Abkommen abgedeckten Personen unterliegen der Gesetzgebung eines einzigen Staates (d.h. der Schweiz oder UK). In der Regel ist dies der Staat, in dem die Personen arbeiten. Es gibt jedoch Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen wie z.B. Beamte, Hochseeleute und Flugpersonal. Unselbstständige und Arbeitnehmer können für bis zu 24 Monate in den jeweils anderen Vertragsstaat entsandt werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie gemäss Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Arbeitnehmer müssen mindestens einen Monat und selbstständig erwerbende mindestens zwei Monate im Herkunftsstaat versichert gewesen sein. Die zuständigen Behörden beider Staaten können eine Verlängerung der Entsendung auf bis zu maximal sechs Jahre beschliessen. Nicht erwerbstätige Familienmitglieder (Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder), die die entsandten Personen oder Diplomaten begleiten, bleiben zusammen mit der erwerbstätigen Person im Herkunftsstaat versichert. Unterstellung bei Mehrfachtätigkeit Das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und UK übernimmt im Wesentlichen die bekannte 25%-Reglungen, die bereits seit Jahren im Verhältnis mit der EU- Anwendung findet. Diese besagt vereinfacht, dass die Sozialversicherungsunterstellung im Wohnsitzstaat erfolgt, wenn dort ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit geleistet wird (d.h. mindestens 25%). 10 convinus.com

AUS DER PRAXIS FAZIT Das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und UK schafft die lang ersehnte Rechtssicherheit und Klarheit nach dem Brexit. Zudem vereinfacht es die Sozialversicherungsunterstellung bei Tätigkeit in beiden Staaten, indem es sich eng an die bereits geltenden Regelungen mit der EU anlehnt und hier nicht das Rad neu erfindet. Bestandsfälle sowie komplexere Sozialversicherungsunterstellungen, bei denen andere als die schweizerische oder britische involviert sind, sind jedoch separat zu prüfen und können nicht einfach unter dem neuen Sozialversicherungsabkommen abgehandelt werden. Denn mit diesem wurde es zwar einfacher, aber keinesfalls leicht, die Sozialversicherungsthematiken im internationalen Kontext zu verstehen und richtig anzuwenden. ÜBERSICHT ZUR SERIE: Teil 1: Allgemeine Aspekte: Mind the Gap – Herausforderungen des Brexits in der Schweiz Teil 2: Sozialversicherungen – Das neue Abkommen mit UK. Teil 3: Steuern bei Geschäftsreisen oder Mitarbeitereinsätzen in und aus UK Teil 4: Arbeitsbewilligungen und Meldeverfahren für britische Staatsangehörige in der Schweiz Teil 5 (Monthly Special): Detaillierter Praxisfall für Mitarbeiter aus Grossbritannien in der Schweiz – Sozialversicherungen, Steuern und Arbeitsbewilligungen 11 convinus.com

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