AUS DER PRAXISTeil 2: Entsendungen ins Ausland:Sozialversicherungen – worauf es ausSchweizer Sicht ankommtNORMA REYNOV, CONVINUSDie Frage, ob ein Mitarbeiter während eines Auslandseinsatzes weiterhin im SchweizerSozialversicherungssystem verbleibt oder im Zielland versichert werden muss, zählt zu denzentralen Aspekten jeder Entsendung. Denn davon hängt nicht nur die Beitragspflicht ab, sondernauch der konkrete Leistungsanspruch bei Krankheit, Unfall oder Invalidität.In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die drei wichtigsten Fallgruppen:Entsendungen in EU- und EFTA-StaatenEntsendungen in Staaten mit bilateralen SozialversicherungsabkommenEntsendungen in Nichtvertragsstaaten1. Entsendungen in EU- und EFTA-StaatenFür Einsätze in EU- oder EFTA-Staaten gelten die Regeln des Freizügigkeitsabkommens (FZA). Ziel istes, Doppelversicherungen zu vermeiden und eine lückenlose Weiterversicherung im SchweizerSozialversicherungssystem zu ermöglichen.Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die zuständige AHV-Ausgleichskasse eine sogenannteA1-Bescheinigung aus. Sie bestätigt, dass der Mitarbeiter auch während des Auslandseinsatzesweiterhin dem Schweizer Sozialversicherungsrecht untersteht und nicht dem System desEinsatzstaats.Voraussetzungen für eine Entsendung mit A1-Bescheinigung:Entsendung aus der Schweiz in einen EU- bzw. EFTA-StaatEU- bzw. EFTA-Staatsangehörigkeit des MitarbeitersVorherige Unterstellung unter die Schweizer SozialversicherungFortbestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schweizer ArbeitgeberBefristung des Einsatzes auf maximal 24 MonateKeine Ablösung eines bereits entsandten Mitarbeiters10convinus.com
AUS DER PRAXISWichtig für die Praxis:Die Wirkungskreise von Entsendungen in EU- bzw. EFTA-Staaten sind grundsätzlich getrenntvoneinander zu betrachten. So können hier z.B. EU-Bürger aus der Schweiz nicht in einen EFTA-Staatentsandt werden – und EFTA-Staatsangehörige nicht aus der Schweiz in einen EU-Staat. In diesenFällen wäre dann auf das jeweilige bilaterale Sozialversicherungsabkommen abzustellen, sofernvorhanden.2. Entsendungen in Staaten mit bilateralen SozialversicherungsabkommenMit zahlreichen Staaten hat die Schweiz bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen,z.B. mit den USA, Kanada, Australien, Japan, Indien, Brasilien oder Südkorea, um nur einige zunennen. Ziel ist es, eine Weitergeltung der schweizerischen Versicherungspflicht zu ermöglichenund Doppelbelastungen zu vermeiden.Typische Merkmale solcher Abkommen:Sie decken meist nur einzelne Versicherungszweige ab – vor allem die Alters- undHinterlassenenversicherung (AHV/IV).Andere Sozialversicherungszweige sind längst nicht immer abgedeckt, so dass es je nachlokalen Regelungen zu Doppelversicherungen bzw. doppelten Beitragszahlungen kommenkann.Die maximale Entsendedauer ist je nach Abkommen unterschiedlich definiert.Auch hier ist ein formeller Antrag über die Schweizer Ausgleichskasse notwendig.Wichtig für die Praxis:Auch wenn viele Abkommen auf den ersten Blick ähnlich erscheinen, unterscheiden sie sich imDetail zum Teil erheblich. Es lohnt sich, die jeweiligen Auswirkungen des anzuwendendenSozialversicherungsabkommens für den Mitarbeiter frühzeitig zu prüfen (d.h. idealerweise vorAbschluss des Entsendevertrags).11convinus.com
Laden...
Laden...
Copyright © 2002 bis 2020 CONVINUS
google8089d691feca9268.html
LinkedIn
Youtube
Instagram
Email