NORMA REYNOV, CONVINUS Die 5-monatige Entsendung in die Schweiz spricht zunächst grundsätzlich für eine ausschliessliche Steuerpflicht in Grossbritannien. In Anlehnung an die bekannten Steuergrundsätze nach dem OECD- Musterabkommen und lokalen Schweizer Regelungen sollten aber sämtliche Kosten vom britischen Unternehmen (inkl. Unterkunft, Fahrtkosten und Verpflegung) getragen werden sowie darauf geachtet werden, dass kein faktischer Arbeitgeber vorliegt, wenn keine Steuerpflicht in der Schweiz ausgelöst werden soll. Falls es zu einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz kommt, sind die Schweizer Arbeitseinsätze auf den Tag genau abzurechnen und der entsprechende Betrag an das zuständige Schweizer Quellensteueramt zu zahlen. ARBEITSBEWILLIGUNG Der britische IT-Spezialist mit langjähriger Zugehörigkeit zur Firmengruppe benötigt für seine Tätigkeit in der Schweiz eine entsprechende Arbeitsbewilligung. Diese muss zwingend vor dem ersten Arbeitstag in der Schweiz vorliegen, so dass hier die entsprechenden Fristen – wie bei anderen Drittstaatsangehörigen – beachtet werden müssen. PAYROLL Der Mitarbeiter verbleibt während der Entsendung grundsätzlich im britischen Sozialversicherungssystem. Schweizer Sozialversicherungsbeiträge sind nicht geschuldet. Die temporäre Entsendung und der damit verbundene Sozialversicherungsstatus sollten mit einem A1 dokumentiert werden. In Bezug auf die britischen Steuern sind ebenfalls keine Anpassungen notwendig; die Abzüge können unverändert auf der britischen Payroll erfolgen. Falls eine Steuerpflicht in der Schweiz ausgelöst wird, sind Schweizer Quellensteuern geschuldet, die grundsätzlich der Mitarbeiter tragen muss. Die temporäre Doppelbelastung mit Schweizer und britischen Steuern kann spätestens mit der britischen Steuererklärung nach dem Ende des Steuerjahres korrigiert werden. FAZIT Wie alle Entsendungen benötigen auch temporäre Mitarbeitereinsätze aus Grossbritannien die erhöhte Aufmerksamkeit der HR-Abteilungen. Hierbei sollten sich die Verantwortlichen vor allem bewusst sein, dass britische Staatsangehörige seit dem Brexit (und spätestens mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen) als Drittstaatsangehörige gelten. Die üblichen Punkte Steuern, Sozialversicherungen und Arbeitsbewilligungen gilt es daher, anhand jedes einzelnen Entsendungsfall konkret zu prüfen und daraus die notwendigen Handlungsschritte abzuleiten. Dies kann mit entsprechendem Knowhow konzernintern erfolgen oder mit der Hilfe von externen Fachspezialisten und Beratern. 18 convinus.com
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