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CONVINUS Global Mobility Alert - Week 29.2024

AUS DER PRAXIS Wichtig

AUS DER PRAXIS Wichtig ist, dass alle drei Punkte erfüllt sein müssen, damit es zu keiner Besteuerung im Einsatzland kommt. In unserem Beispiel ist der Mitarbeiter insgesamt fünfeinhalb Monate (Montagearbeiten plus private Skiferien) in der Schweiz. Dies bedeutet, dass sein Aufenthalt in 2024 in der Schweiz weniger als 183 Tage betragen hat, gleichzeitig erfolgt keine Gehaltsauszahlung in der Schweiz und es werden keine Kosten in der Schweiz übernommen. Demzufolge kann der Mitarbeiter von der Schweizer Besteuerung befreit werden und muss weiterhin in Deutschland das Einkommen versteuern. Damit dieses Endergebnis bleibt, muss darauf geachtet werden, dass er auch mit den Nachbesserungsarbeiten im Dezember nicht über 183 Tage kommt. In der Schweiz kommt nun noch ein vierter Aspekt, der faktische Arbeitgeberstatus, hinzu, der bei Projekt- und Montageeinsätzen aber häufig keine Rolle spielt. Der Grund wieso dies bei Projekt- und Montageeinsätzen eher eine untergeordnete Rolle spielt, ist der, dass die Einsätze häufig bei einem Kunden beziehungsweise beim Auftraggeber stattfinden. Sollte jedoch der Einsatz in einer verbundenen Gesellschaft stattfinden, dann ist dieser Aspekt ebenfalls zu prüfen. Exkurs: Würde der Mitarbeiter seinen Wohnsitz in Angola haben und von dort für die 5 Monate für einen Montageeinsatz in der Schweiz eingesetzt werden, so wäre der Mitarbeiter ab dem ersten Tag steuerpflichtig. Der Grund hierfür ist, dass zwischen der Schweiz und Angola kein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist. Wenn wir davon ausgehen würden, dass der Montageeinsatz bei einem Kunden stattfinden würde, dann müsste der Mitarbeiter seine Steuern im Rahmen des Steuererklärungsverfahrens in der Schweiz bezahlen. Einen weiteren Aspekt, den es zu prüfen gilt, ist die Begründung einer gewollten oder ungewollten Betriebsstätte durch den Montage- oder Projekteinsatz eines Mitarbeiters. Dies hätte dann zudem noch Steuerfolgen auf Unternehmensebene. Einsatz von mehr als 183 Tage Dauert der Projekt- oder Montageeinsatz länger als 183 Tage im Einsatzland, dann führt dies in der Regel zu einer Besteuerung im Einsatzland. Zu beachten gilt es dabei, dass je nach Doppelbesteuerungsabkommen die zählweise der 183 Tages-Grenze unterschiedlich ist. 10 convinus.com

AUS DER PRAXIS In unserem Beispiel, in dem das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zum Tragen kommt, werden die 183 Tage in einem Kalenderjahr gezählt. In unserem Beispiel war der Einsatz des Mitarbeiters für 5 Monate angedacht, müsste dieser nun bis Ende des Jahres verlängert werden, dann würde der Einsatz insgesamt 7 Monate andauern. Demzufolge hätte die Schweiz das Besteuerungsrecht auf das entsprechende Erwerbseinkommen dieses Zeitraums. Die Schweiz hat somit nur ein beschränktes Besteuerungsrecht. Deutschland hingegeben behält das unbeschränkte Besteuerungsrecht, denn in Deutschland würde man die steuerliche Ansässigkeit sehen. Auf Grund dessen, dass Deutschland das unbeschränkte Besteuerungsrecht hat, muss der Mitarbeiter sein weltweites Einkommen inklusive des Einkommens für die Schweizer Tätigkeit in der deutschen Steuererklärung angeben. Damit es nun nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, wird das auf die Schweiz anfallende Erwerbseinkommen lediglich für die Bestimmung des Steuersatzes mitberücksichtigt. Auch hier gilt es wieder in dem zuständigen Doppelbesteuerungsabkommen nachzulesen, wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Steuerausgleich Sollte ein Mitarbeiter auf Grund seines Einsatzes in einem anderen Land eine höhere Steuerbelastung erleiden, übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Steuermehrkosten. Es gibt verschiedene Ansätze, wie die Übernahme der Steuermehrkosten berechnet werden kann. Empfehlenswert ist, dass man in einem Unternehmen immer den gleichen Ansatz verwendet, unabhängig von der Art des Einsatzes beziehungsweise der Länderkombination oder der Hierarchiestufe eines Mitarbeiters. Ansonsten öffnet dies die Tür zu sehr vielen Diskussionen. FAZIT Die Besteuerung des Erwerbseinkommens, welches für einen Projekt- oder Montageeinsatz anfällt, kann unter Umständen vermieden werden, allerdings ist es ratsam jeweils den Einzelfall genau zu prüfen, damit keine unerwarteten Überraschungen im nach hinein aufkommen können. In den meisten Ländern gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, in einigen Fällen und Ländern beläuft sich die Frist auf 10 Jahre. 11 convinus.com

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