AUS DER PRAXIS Beispiel Ein Mitarbeiter (deutscher Staatsangehöriger) und sein Arbeitskollege (US-amerikanischer Staatsangehöriger), beide mit Wohnsitz in Deutschland, sind von Mai bis September 2024 (5 Monate) für Montagearbeiten in der Schweiz tätig. Im Januar 2024 waren beide bereits privat für 2 Wochen zum Skifahren in Zermatt (Schweiz). Im Dezember 2024 sollen beide Mitarbeiter wieder für Nachbesserungsarbeiten in die Schweiz kommen. Die Gehaltsauszahlung erfolgt zu 100% in Deutschland und es werden keine Kosten von einer Schweizer Betriebsstätte oder Niederlassung übernommen. Beide sind in Deutschland dem dortigen Sozialversicherungssystem unterstellt. Insgesamt sind die beiden für Arbeitszwecke im Zeitraum Mai bis September 2024 in der Schweiz und im Monat Dezember, dies bedeutet insgesamt 6 Monate. Für den deutschen Mitarbeiter kommt in diesem Fall das Personenfreizügigkeitsabkommen zur Anwendung, welches alle Versicherungszweige umfasst. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter komplett dem Versicherungssystem im Ursprungsland unterstellt bleibt und vom Sozialversicherungssystem im Einsatzland befreit werden kann. Der Versicherungsschutz beziehungsweise der Versicherungsumfang bleiben vollumfänglich bestehen, sodass der Mitarbeiter keine Versicherungslücke erleidet. Der deutsche Arbeitgeber muss dann dafür die A1- Bescheinigung einholen, welches die Sozialversicherungsunterstellung in Deutschland bestätigt. Für den US-amerikanischen Mitarbeiter kommt nicht das Personenfreizügigkeitsabkommen, sondern das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zum Tragen. Im Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz sind ebenfalls wie im Personenfreizügigkeitsabkommen alle Versicherungszweige abgedeckt. Aus diesem Grund bedeutet das für den US-amerikanischen Mitarbeiter, dass er komplett im deutschen Versicherungssytsem ohne Versicherungslücke sowie geringerem Versicherungsumfang versichert bleiben kann. Der deutsche Arbeitgeber muss dafür eine Entsandtenbescheinigung (Certificate of Coverage) einholen, welche ebenfalls die Sozialversicherungsunterstellung in Deutschland bestätigt. 10 convinus.com
AUS DER PRAXIS In beiden Fällen könnte der Zeitraum des Einsatzes auf maximal 24 Monate verlängert werden, ohne dass dies zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen würde. Dies bedeutet, dass beide Mitarbeiter auch weiterhin in Deutschland versichert bleiben und in der Schweiz befreit werden können. Exkurs: Würde der Mitarbeiter seinen Wohnsitz in einem Staat haben (wie im Beispiel im Teil 3 dieser Serie in Angola), mit dem die Schweiz kein gültiges Sozialversicherungsabkommen besitzt, und von dort für die 5 Monate für einen Montageeinsatz in der Schweiz eingesetzt werden, so wäre der Mitarbeiter ab dem ersten Tag in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter ab dem ersten Tag des Einsatzes in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müsste. Dies umfasst neben der Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ebenfalls die Arbeitslosenversicherung sowie wie die Kranken- und Unfallversicherung und Pensionskasse. Zusätzlich kann der Mitarbeiter möglicherweise noch freiwillig in Angola weiterhin Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Dies bedeutet in Fällen, in denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, dass der Arbeitgeber mit erhöhten Kosten rechnen muss. Versicherungsumfang Der Versicherungsumfang sowie genügende Versicherungsschutz steht im Zentrum des Projektund Montageeinsatzes. Insbesondere bei Montageeinsätzen ist gerade der Unfallversicherungsschutz von massgebender Bedeutung. FAZIT Auch wenn es gemäss den vorhandenen Sozialversicherungsabkommen in den ersten 24 Monaten in der Regel zu keinen Nachteilen beziehungsweise Zusatzkosten kommt, gibt es trotzdem eine Reihe von Einsätzen bei denen ein besonderes Augenmerk auf den adäquaten Versicherungsschutz gelegt werden muss. 11 convinus.com
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