AUS DER PRAXISTarif B: Dieser Tarif gilt für verheiratete Arbeitnehmende, wobei nur eine Person einErwerbseinkommen erzielt. Dies umfasst Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaftlebende Arbeitnehmende, deren Ehegatte bzw. Partner kein Erwerbseinkommen oderErsatzeinkünfte (z. B. Kranken- oder Unfalltaggelder, Arbeitslosengelder) erhält.Tarif C: Dieser Tarif gilt für verheiratete Arbeitnehmende, wobei beide Personen einErwerbseinkommen erzielen. Dies umfasst Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaftlebende Arbeitnehmende, deren Ehegatte bzw. Partner ebenfalls ein Erwerbseinkommen(entweder selbständig oder unselbständig) oder Ersatzeinkünfte (z. B. Kranken- oderUnfalltaggelder, Arbeitslosengelder) erhält.Tarif H: Dieser Tarif gilt für alleinstehende Arbeitnehmende, die mit Kindern zusammenleben,für die der Arbeitnehmende einen Kinderabzug erhält. Alleinstehende Arbeitnehmende umfasstLedige, Getrenntlebende, Geschiedene oder Verwitwete. Dieser Tarif ist bei Konkubinatspaarenfür den Elternteil mit dem höheren Erwerbseinkommen anzuwenden. Mit der Anwendung desTarifs H ist gleichzeitig die Berücksichtigung des Kinderabzugs verbunden. Für den anderenElternteil ist der Tarif A anzuwenden.Ein weiterer Aspekt, der zu beachten ist, betrifft die Frage, inwieweit der Arbeitnehmendekirchensteuerpflichtig ist. In den meisten Kantonen gibt es jeweils einen Quellensteuertarif mitKirchensteuer (Y) sowie ohne Kirchensteuer (N).Die Tarifeinstufung wird wie folgt angegeben:Lediger Arbeitnehmender mit 2 Kindern und keiner Kirchenzugehörigkeit: A2NVerheirateter Arbeitnehmender ohne Kinder und mit Kirchenzugehörigkeit, wobei nur derArbeitnehmende arbeitet: B0YDa die Gemeinden keine Tarifeinstufungen für die Arbeitnehmenden vornehmen, liegt dieVerantwortung beim Arbeitgeber. Für die richtige Einstufung muss der Arbeitgeber dieentsprechenden persönlichen Informationen der Arbeitnehmenden einfordern und sicherstellen,dass diese immer korrekt sind.8convinus.com
AUS DER PRAXISSollte ein Arbeitnehmender nicht alle Informationen dem Arbeitgeber mitteilen bzw. sollte derArbeitgeber sich nicht sicher sein, inwieweit die vorhandenen Informationen korrekt sind, hat derArbeitgeber die Möglichkeit, bei alleinstehenden Personen ohne Kinder den Tarif A und beiverheirateten Personen ohne Kinder den Tarif C anzuwenden.Für manche Arbeitnehmende ist die vom Arbeitgeber in Abzug gebrachte Quellensteuer ihredefinitive Steuerbelastung in der Schweiz. Aus diesem Grund ist die richtige Tarifeinstufung undQuellensteuerabrechnung von zentraler Bedeutung, da dies im Rahmen einesSteuererklärungsverfahrens nicht korrigiert werden kann.Allerdings besteht die Möglichkeit, bis zum 31. März des Folgejahres eine Korrektur desQuellensteuertarifs und der damit einhergehenden Quellenbesteuerung zu beantragen. Dies kannsowohl vonseiten des Arbeitnehmenden als auch vonseiten des Arbeitgebers vorgenommenwerden.SchlussfolgerungDamit eine richtige Einstufung des Quellensteuertarifs vorgenommen werden kann, müssen diePersonaldaten immer aktuell sein, und Arbeitnehmende müssen sich bewusst sein, dass siemaßgebende Änderungen in ihrer Lebenssituation entsprechend ihrem Arbeitgeber meldenmüssen.9convinus.com
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