AUS DER PRAXIS FALLSTUDIE: ADMINISTRATIVE ANFORDERUNGEN FÜR EINEN TSCHECHISCHEN MARKETINGSPEZIALISTEN MIT LOKALEM SCHWEIZER ARBEITSVERTRAG: WAS HR UND PAYROLL WISSEN MÜSSEN. NORMA REYNOV, CONVINUS Hintergrund: Ein Marketingspezialist ist derzeit bei einem verbundenen Unternehmen in Prag, Tschechien, angestellt. Seine direkten Kollegen arbeiten jedoch allesamt am Schweizer Firmenhauptsitz in Zürich vor Ort. Diese Sonderrolle des «remote» Arbeitens im Team wird für ihn zunehmend zur Belastung. Er soll daher einen lokalen Schweizer Arbeitsvertrag (100 % Arbeitspensum) erhalten und mindestens 50 % seiner Arbeitszeit in der Schweiz verbringen. Der Marketingspezialist ist tschechischer Staatsbürger. Seine Frau und die beiden schulpflichtigen Kinder werden nicht mit in die Schweiz umziehen, sondern weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in der Nähe von Prag wohnen bleiben. Es ist daher geplant, dass der Mitarbeiter sich zwar eine Wohnung in der Schweiz nimmt, aber alle 2 bis 3 Wochen nach Prag zu seiner Familie reist und dort dann jeweils mehrere Tage im Homeoffice arbeitet. Fragestellung: Was muss aus administrativer Sicht (HR/Payroll) in diesem Fall beachtet werden? 10 convinus.com
AUS DER PRAXIS Administrative Aspekte: Arbeitsbewilligung für die Schweiz Der tschechische Staatsbürger kann sich mit dem lokalen Schweizer Arbeitsvertrag beim zuständigen Schweizer Amt direkt selbst anmelden. Der Mitarbeiter wird dann voraussichtlich eine „B“-Bewilligung erhalten. Die Anmeldung muss vor dem ersten Arbeitstag in der Schweiz erfolgen und der Arbeitgeber sollte eine Kopie der Anmeldung/Bewilligung anfordern. Für die Anmeldung ist es erforderlich, eine feste Adresse bzw. einen Wohnsitz in der Schweiz zu haben. Sozialversicherungen Aus administrativer Sicht dürfte es für das Schweizer Unternehmen von grosser Bedeutung sein, dass der Mitarbeiter im Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt ist. Da der Mitarbeiter einen Schweizer Arbeitsvertrag erhalten wird und hauptsächlich in der Schweiz arbeitet, unterliegt er auch grundsätzlich der Schweizer Sozialversicherung. Es sind damit keine Beiträge zur tschechischen Sozialversicherung zu entrichten. Gemäss den neuen Regelungen zum grenzüberschreitenden Telearbeiten (unterzeichnet von der Schweiz und der Tschechischen Republik) darf der Mitarbeiter bis zu 49,9 % seiner Arbeitszeit aus dem Homeoffice in Tschechien erbringen. Es ist jedoch wichtig, dass die Arbeit ausschliesslich im tschechischen Homeoffice erfolgt, andernfalls würde die 25%-Regelung greifen. Ein A1-Zertifikat muss bei den Schweizer Sozialversicherungsbehörden beantragt werden, um den Sozialversicherungsstatus zu dokumentieren. Einkommenssteuern Der Mitarbeiter wird in der Schweiz den regulären Quellensteuern unterliegen, die direkt von seinem Gehalt abgezogen werden. 11 convinus.com
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