AUS DER PRAXIS SERIE - Ausgewählte Quellensteuerthemen Teil 1: Quellensteuerpflicht auch ohne rechtlichen Arbeitgeber in der Schweiz FRIEDERIKE V. RUCH, CONVINUS Grundsätzlich kann eine Quellensteuerpflicht in der Schweiz nur dann bestehen, wenn es einen Arbeitgeber in der Schweiz gibt. Zusätzlich ist zu beachten, dass der folgende Personenkreis mit Wohnsitz in der Schweiz von der Quellensteuerpflicht ausgenommen ist: Schweizer Staatsangehörige ausländische Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung C sowie auch ausländische Staatsangehörige ohne eine Niederlassungsbewilligung C, aber mit einem Ehepartner, welcher eine Niederlassungsbewilligung C oder die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt. In diesem Teil 1 wenden wir uns den Praxisfällen zu, in denen die Arbeitnehmer ausserhalb der Schweiz angestellt sind. Gemäss dem vorherigen Abschnitt würde man entsprechend zum Schluss kommen, dass es für diese Personen somit zu keiner Quellensteuerpflicht kommen würde. Diese Betrachtungsweise wäre allerdings nicht ausreichend, um eine vollständige Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen. Die Schweiz hat vor wenigen Jahren, von den Nachbarländern beeinflusst, das Konstrukt des «faktischen Arbeitgebers» implementiert. Aufgrund des nachfolgenden Praxisbeispiels zum Kanton Zürich verweisen wir auf das «Informationsblatt zur faktischen Arbeitgeberschaft – Praxis im Kanton Zürich» des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 5. November 2020. Mit diesem Konstrukt «des faktischen Arbeitgebers» besteht nun die Möglichkeit, eine Quellensteuer für Arbeitnehmer mit einem Anstellungsverhältnis ausserhalb der Schweiz zu erheben. In den Nachbarländern wird das Konstrukt des sogenannten «wirtschaftlichen Arbeitgebers» verwendet. Das nachfolgende Fallbeispiel soll diese Thematik aus ausführlicher Form verdeutlichen: 10 convinus.com
AUS DER PRAXIS Fallbeispiel Peter Meister ist deutscher Staatsangehöriger und ist bei der Finance Management AG in Frankfurt am Main (Deutschland) angestellt. Seinen Wohnsitz hat er ebenfalls in Frankfurt am Main. Die Finance Management AG hat in den letzten Jahren festgestellt, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen in der Schweiz stetig in hohem Umfang angestiegen ist. Aus diesem Grund wurde im letzten Jahr die Finance Management Schweiz AG in Zürich gegründet. Die Gesellschaft befindet sich im Aufbau und es benötigt weiterhin die Unterstützung durch die Mitarbeiter in bzw. aus Deutschland. Herr Meister ist einer der Mitarbeiter, der jeden Monat für circa 5 bis 8 Tage in die Schweiz kommt und das Schweizer Büro in Zürich unterstützt. Für Herrn Meister wurde aus diesem Grund eine 120 Tages-Bewilligung eingeholt, so dass er jeden Monat flexibel in die Schweiz reisen kann. Er erhält sein Salär weiterhin aus Deutschland bezahlt und verbleibt auch im deutschen Sozialversicherungssystem versichert. Für die Einsätze in der Schweiz werden ihm die Übernachtungskosten im Hotel, die Reisekosten mit dem Flugzeug oder Zug sowie eine Tagespauschale für die Verpflegung von CHF 55 bezahlt. Sein Salär entspricht dem Schweizer Salärniveau, so dass die Finance Management AG (gemäss den Schweizer Gesetzesregelungen) keine Salärdifferenz noch zusätzlich ausgleichen muss. Die Finance Management AG hat sich dazu entschieden für das Jahr 2023 und 2024 keine Weiterbelastung der Kosten vorzunehmen, da sich die Schweizer Gesellschaft noch im Aufbau befindet. Erst ab dem Jahre 2025 möchte man intern die Kosten für solche Mitarbeitereinsätze an die Schweizer Gesellschaft weiterbelasten. Herr Meister wird, wenn er in der Schweiz ist, in den bestehenden Projekten eingesetzt und der Schweizer Projektleiter teilt ihn entsprechend ein. Im Büro in der Schweiz hat er auch einen fixen Arbeitsplatz, von dem aus er arbeitet. Wie sieht bei dieser Konstellation die steuerrechtliche Situation aus? 11 convinus.com
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