AUS DER PRAXIS Die Finance Management AG in Frankfurt am Main hat für Herrn Meister die Lohnsteuer in Abzug gebracht, unabhängig davon, ob er in der Schweiz oder in Deutschland gearbeitet hat. Das Unternehmen kam zu diesem Schluss, da der Mitarbeiter seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält und sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in der Schweiz aufhält, er seinen Lohn aus Deutschland von der Finance Management AG erhält und keine Kosten an die Finance Management Schweiz AG weiterbelastet werden. Aufgrund der obigen erfüllten Kriterien beurteilt das Unternehmen, dass keine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Dies sind auch grundsätzlich die drei Bedingungen des Art. 15 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland, welche es zu erfüllen gilt. WICHTIG: Allerdings gibt es hierzu die Praxisregelung zum faktischen Arbeitgeber im Kanton Zürich und noch zusätzliche Punkte zu beachten. Hier gilt es zu beachten, dass auch wenn alle drei Bedingungen des Art. 15 Abs. 2 des DBA erfüllt sind, dennoch eine Steuerpflicht für den ausländischen Arbeitnehmer entstehen kann, wenn die erbrachte Leistung des Arbeitnehmers einen integralen Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Schweizer Unternehmens darstellt, oder das Schweizer Unternehmen die Verantwortung und das Risiko für die Leistung des Arbeitnehmers trägt, oder der Arbeitnehmer dem Schweizer Unternehmen bezüglich der Weisungshoheit unterstellt ist, oder der Arbeitnehmer in das Schweizer Unternehmen bzw. die Schweizer Betriebsorganisation eingegliedert ist. Es wird jeweils der Einzelfall betrachtet, deshalb gilt es eine Prüfung jedes einzelnen Falles separat vorzunehmen. In unserem Beispiel von Herrn Meister ist er dem Schweizer Projektleiter unterstellt und hat er einen fixen Arbeitsplatz bei der Schweizer Gesellschaft in Zürich. Demzufolge würde man hier zum Schluss kommen, dass die Finance Management Schweiz AG der faktische Arbeitgeber von Herrn Meister ist. Demzufolge müsste die Finance Management Schweiz AG die Schweizer Arbeitstage von Herrn Meister im Rahmen des Quellensteuerverfahrens in der Schweiz berücksichtigen. 12 convinus.com
AUS DER PRAXIS Auf diesen Tagen müsste dementsprechend die deutsche Lohnsteuer nicht in Abzug gebracht werden, denn die Schweiz hätte auf diesen Tagen das Besteuerungsrecht. Grundsätzlich würde auch die in der Schweiz abgeführte Quellensteuer die definitive Steuerbelastung von Herrn Meister in der Schweiz darstellen. Für die Ermittlung des korrekten Quellensteuersatzes in der Schweiz müsste die Finance Management Schweiz AG den Quellensteuertarif A0N des Kantons Zürich verwenden, da Herr Meister ledig ist, keine Kinder hat und keine Kirchenzugehörigkeit besitzt. Da Herr Meister keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wird der Quellensteuertarif des Kantons Zürich, dem Sitzkanton der Finance Management Schweiz AG, verwendet. Für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens muss das Total-Erwerbseinkommen des entsprechenden Monats verwendet werden und dies dann aus der Schweizer Steuersicht betrachtet werden. Unter anderem kann hierzu das Folgende festgestellt werden: In Deutschland bezahlt der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Diese Arbeitgeberbeiträge stellen in der Schweiz einen geldwerten Vorteil dar und müssen entsprechend für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt werden. Sofern keine vergleichbare Pensionskassenlösung in Deutschland für Herrn Meister besteht, müsste eine entsprechende Aufrechnung des Einkommens vorgenommen werden, da im Quellensteuertarif ein Abzug für Pensionskassenbeiträge vorhanden ist. Diese Aufzählungen sind jedoch nicht abschliessend, sondern sollen lediglich exemplarisch aufzeigen, dass jedes Detail wichtig ist und genau geprüft werden muss. FAZIT Das Konzept des faktischen Arbeitgebers ist in diesen Einzelfällen genau zu prüfen. Bezüglich der Ermittlung des korrekten steuerpflichtigen Einkommens sind die verschiedenen Vergütungselemente genau zu prüfen, denn letztendlich steht der Schweizer Arbeitgeber hier in der Verantwortung und haftet hierfür. 13 convinus.com
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