AUS DER PRAXIS SERIE - Ausgewählte Quellensteuerthemen Teil 2: Quellenbesteuerung von Grenzgängern in der Schweiz FRIEDERIKE V. RUCH, CONVINUS Die Schweizer Regelungen in Bezug auf die Quellenbeteuerung von Grenzängern machen es Arbeitgebern, welche in mehreren Kantonen tätig sind, nicht einfach stets den Überblick zu behalten. Denn nicht in jedem Kanton gelten die gleichen Regelungen, zudem kommt es zusätzlich auch darauf an, in welchem Land der Grenzgänger seinen Wohnsitz hat. Denn je nach dem massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen oder den geltenden Vereinbarungen zwischen beiden involvierten Ländern sind die Steuerkonsequenzen für die Schweiz, wenn sie die Rolle des Arbeitgeberstaats einnimmt, unterschiedlich. Erschwerend kommt bei dieser Thematik hinzu, dass es nicht nur die «echten» Grenzgänger gibt, welche täglich zwischen Wohnsitz und Arbeitsort pendeln, sondern auch die Gruppe der «unechten» Grenzgänger, welche sich unter der Woche im Arbeitsortstaat aufhalten und dann am Wochenende zu ihrem «Hauptwohnsitz» ins Ausland zurückkehren. Hierfür wird auch häufig der Begriff des internationalen Wochenaufenthalters benutzt. Letztendlich kommt noch der dritte Aspekt hinzu, der die Situation nicht vereinfacht, nämlich dass Grenzgänger ebenfalls auch teilweise in ihrem Homeoffice arbeiten. Das nachfolgende Fallbeispiel soll diese Thematik verdeutlichen: Fallbeispiel Lisa Meier wohnt in Freiburg im Breisgau (Deutschland) und ist bei der CHD Pharma AG in Basel (Schweiz) angestellt. Ihr Arbeitsort ist in Basel und sie pendelt diese 75 km-Distanz jeden Tag per Zug. Ab dem 1. Januar 2025 soll ihr Arbeitsort jedoch nicht mehr Basel sein, sondern Zürich, da die CHD Pharma AG ihre Forschungsabteilung an den Firmenstandort in Zürich verlagern wird, an dem Frau Meier ab 1. Januar 2025 arbeiten soll. 10 convinus.com
AUS DER PRAXIS Sie überlegt sich, wie sie die (einfache) Fahrtstrecke von 150 km täglich bewältigen soll oder in wieweit es sinnvoll wäre eine Wohnung in Zürich zu mieten, oder nach Homeoffice für 2 Tage pro Woche fragen, so dass sie nicht jeden Tag diese lange Distanz pendeln muss. Fragestellung: Welche Themen und Sachverhalte muss der Arbeitgeber hierbei berücksichtigen, damit die Quellensteuer korrekt abgerechnet werden kann? Für die Beurteilung schauen wir uns zuerst die aktuelle Situation an und anschliessend die neue, ab 1. Januar 2025 geltende, Situation an. Heutige Situation – Arbeitsort Basel Da Frau Meier täglich pendelt, wird sie als «echte» Grenzgängerin eingestuft. Auch wenn Frau Meier sich überlegen würde eine Wohnung in Basel zu mieten und nicht mehr täglich zu pendeln, würde sie als «echte» Grenzgängerin eingestuft werden, da in der Praxis aus deutscher Steuersicht die Meinung vertreten wird, dass ein Arbeitsweg von 110 km (einfache Distanz), täglich bewältigt werden kann. Dies bedeutet, dass wenn ein Grenzgänger diese Strecke nicht pendelt, dies als eine rein persönliche Entscheidung angesehen wird und aus deutscher Sicht hieraus keine Notwendigkeit abgeleitet wird, welche zu einem abweichenden steuerrechtlichen Ergebnis führt. Basierend darauf muss die CHD Pharma AG in der Schweiz eine Quellensteuer von 4.5 % von Frau Meier’s Lohn in Abzug bringen, welche auch die definitive Schweizer Steuerbelastung darstellen würde. Frau Meier muss allerdings in Deutschland eine Steuererklärung einreichen, in welcher das Erwerbseinkommen, unter Anrechnung der 4.5% Quellensteuer, besteuert wird. Die CHD Pharma AG würde für Frau Meier eine Grenzgängerbewilligung einholen und die Schweizer Sozialversicherungsbeiträge in Abzug bringen. Frau Meier hat in Bezug auf die Krankenversicherungsunterstelltung die Wahlmöglichkeit, ob sie sich in Deutschland oder in der Schweiz versichern möchte. Situation ab dem 1. Januar 2025 - Arbeitsort Zürich Mit der Verlegung des Arbeitsortes führt die neue, viele grössere, Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsort dazu, dass Frau Meier ab dem 1. Januar 2025 keine «echte» Grenzgängerin mehr sein wird. 11 convinus.com
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