AUS DER PRAXIS Hierfür muss für Herrn Fuchs eine Arbeitsbewilligung vorgängig eingeholt werden. Das bestehende Personenfreizügigkeitsabkommen, welches jedem EU/EFTA-Staatsangehörigen erlaubt in die Schweiz umzuziehen und eine Stelle anzutreten, umfasst nur die lokale Anstellung in der Schweiz, aber nicht die Entsendung. Das Bewilligungsgesuch muss bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde vom Kanton Zürich (Amt für Wirtschaft und Arbeit in Zürich) eingereicht werden. Für den Erhalt einer Arbeitsbewilligung müssen die folgenden Punkte erfüllt sein: Erfüllung des gesamtwirtschaftlichen Interesses: Es muss aufgezeigt werden, dass der Einsatz der ausländischen Person im Interesse des Schweizer Unternehmens ist und somit auf die Wirtschaft einen positiven Einfluss haben wird Der Bewilligungsnehmer ist ein Spezialist: In der Regel versteht man unter einem Spezialisten eine Person, welche einen Hochschulabschluss in dem gleichen Bereich hat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird sowie mindestens 2 bis3 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. Sofern die Person keinen Hochschulabschluss in dem entsprechenden Bereich hat, muss dieser über mindestens 10 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich verfügen Vorhandensein eines entsprechenden Kontingents: Für Dienstleistungsnehmer mit einer EU/EFTA-Staatsangehörigkeit gibt es Kontingente, welche quartalsweise in den jeweiligen Kantonen aufgeschaltet werden. Aufgrund dessen, dass der Einsatz über einen Zeitraum von 8 Monaten dauern wird, ist die rechtliche Bedingung von Schweizer Seite zu beachten, dass Herr Fuchs ebenfalls seinen Wohnsitz in der Schweiz nehmen muss. Nach der Prüfung des Gesuches durch die Arbeitsmarktbehörde und Ausstellung der Arbeitsbewilligung wird das Gesuch vom kantonalen Migrationsamt, in diesem konkreten Fall das Migrationsamt des Kantons Zürich, geprüft und von diesem ein Schreiben ausgestellt, in dem Herr Fuchs aufgefordert wird, sich bei für ihn zuständigen Wohnsitzgemeinde anzumelden. Erst nach erfolgter Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde in der Schweiz, darf Herr Fuchs anfangen in der Schweiz zu arbeiten. Für den Projekteinsatz in der Schweiz benötigt Herr Fuchs einen Entsendungsvertrag, in dem ebenfalls die massgeblichen Schweizer gesetzlichen Bestimmungen enthalten sind. Dies beinhaltet neben Arbeitszeit, Feiertagen, Ferien ebenfalls auch die zwingende Einhaltung der Schweizer Lohnbestimmungen. Das heisst, Herr Fuchs muss für den Zeitraum seines Einsatzes in der Schweiz ein Gehalt erhalten, welches dem Niveau eines vergleichbaren Schweizer Salärs entspricht.. 10 convinus.com
AUS DER PRAXIS Das am häufigsten verwendete Tool für diese Berechnung ist der offizielle Lohnrechner (https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner/lohnberechnung) des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Für den Fall, dass der Basislohn, welchen Herr Fuchs von der Senna Deutschland AG erhält in gleicher Höhe oder höher ist, muss es hier zu keiner Anpassung kommen. Ist dagegen der Basislohn allerdings niedriger als der mit dem Lohnrechner berechnete vergleichbare Schweizer Lohn, so muss Herrn Fuchs der Differenzbetrag ebenfalls ausbezahlt werden. Der Differenzbetrag ist als ein Bruttobetrag zu verstehen, so dass von diesem noch die entsprechenden Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vorgenommen werden müssen. Daneben hat Herr Fuchs, basierend auf der Entsendungsverordnung sowie den daraus resultierenden flankierenden Massnahmen, Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Unterkunft in der Schweiz, die Reisekosten in der Schweiz sowie die Reisekosten zu Beginn des Einsatzes von Deutschland in die Schweiz und am Ende des Einsatzes zurück nach Deutschland sowie auch auf die Verpflegungskosten in der Schweiz. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Wahl, entweder die effektiven Kosten der einzelnen Aufwendungen zu übernehmen oder diese als Pauschalbeträge zu erstatten bzw. auszurichten. Die Tatsache, dass der Mitarbeiter seinen Hauptwohnsitz in Deutschland beibehält, hat auf die arbeitsbewilligungsrechtliche Beurteilung und Vorgehensweise keine Auswirkung. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann Herr Fuchs während des Projekteinsatzes im deutschen Sozialversicherungssystem unterstellt bleiben, so dass er von der Schweizer Sozialversicherungspflicht befreit werden kann. Die Senna AG in der Schweiz benötigt hierfür lediglich eine Kopie des von der deutschen Behörde ausgestellten A1-Formulars. Aufgrund der Wohnsitznahme in der Schweiz wird Herr Fuchs in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Hiervon kann er sich ebenfalls mittels der Einreichung des A1- Formulars befreien lassen. Es ist hierbei allerdings unbedingt zu beachten, dass der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach der Wohnsitznahme effektiv eingereicht werden muss. 11 convinus.com
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