AUS DER PRAXISSchweiz – Besteuerung der in der Schweizgeleisteten ArbeitstageFRIEDERIKE V. RUCH, CONVINUSWenn Arbeitnehmende in einem anderen Land als der Schweiz angestellt sind, jedoch in derSchweiz arbeiten, stellt sich die Frage der Besteuerung in der Schweiz.Im Folgenden zeigen wir dies anhand zweier Konstellationen auf:Remote-Working-ArbeitnehmendeRemote-Working-Arbeitnehmende arbeiten in der Regel nicht in dem Land, in dem sie angestelltsind. Dies ist aus Sicht der Lohnbuchhaltung nicht immer einfach, denn die Tage, an denen dieArbeitnehmenden im Land ihrer Anstellung tätig sind, unterliegen dort der Steuerpflicht.BeispielPeter Miller wohnt in England, ist in der Schweiz angestellt und erhält seinen Lohn aus der Schweiz.Er arbeitet hauptsächlich in England, reist jedoch einige Tage im Monat in die Schweiz, meist zuBesprechungen und zur persönlichen Zusammenarbeit mit den anderen Projektteammitgliedern.Da er in der Schweiz angestellt ist, seinen Lohn aus der Schweiz erhält und seine Arbeitsleistung fürdie Schweizer Gesellschaft erbringt, sind die in der Schweiz geleisteten Arbeitstage in der Schweizsteuerpflichtig.Aus diesem Grund muss die Lohnbuchhaltung in der Schweiz für diese Tage die Quellensteuermonatsgenau pro rata berechnen.EntsandteEntsandte sind Arbeitnehmende, die in einem Land angestellt sind, jedoch für einen bestimmtenZeitraum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in ein anderes Land entsandt werden. Ob und inwelchem Umfang im Einsatzland eine Steuerpflicht entsteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab.Zunächst muss geprüft werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Einsatzlandund dem Hauptwohnsitzland der Arbeitnehmenden besteht.8convinus.com
AUS DER PRAXISIst kein solches Abkommen vorhanden, dürfen grundsätzlich beide Länder eine Besteuerungvornehmen. Das Einsatzland kann dabei die Arbeitstage seiner Steuerpflicht unterwerfen.Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist die sogenannte 183-Tage-Regel zu berücksichtigen.Zusätzlich müssen nationale Vorschriften im Einsatzland geprüft werden, um eine Steuerpflicht zubeurteilen.Beispiel – EntsandteLara Morant wird von ihrem französischen Arbeitgeber in die Schweizer Tochtergesellschaftentsandt, um das HR-Team zu unterstützen. Sie arbeitet circa zwei Wochen pro Monat in derSchweiz, was insgesamt 120 Arbeitstage im Jahr ergibt.Sie ist in der Schweiz dem HR-Leiter unterstellt, rapportiert direkt an ihn und hat einen fixzugewiesenen Arbeitsplatz in der Schweizer Tochtergesellschaft. Für die Tätigkeit in der Schweizwurde eine L-Bewilligung eingeholt, und sie hat eine Wohnung angemietet. Ihre Familie bleibtwährenddessen in Frankreich, und auch ihr Hauptwohnsitz verbleibt dort.Lara Morant erhält ausschließlich ihren Lohn aus Frankreich, welcher auch ihre Schweizer Tätigkeitumfasst. Zusätzlich übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Wohnung, Reisekosten sowie eineVerpflegungspauschale. Es erfolgt keine Zahlung aus der Schweizer Gesellschaft, und die Kostenwerden nicht an die Schweizer Gesellschaft weiterbelastet.Trotz einer Anwesenheit von weniger als 183 Tagen im Jahr und der Erfüllung der Kriterien wie„keine Lohnauszahlung aus der Schweiz“ sowie „keine Weiterbelastung der Kosten in die Schweiz“unterliegen ihre Schweizer Arbeitstage dennoch der Steuerpflicht in der Schweiz. Dies liegt an derRegelung des faktischen Arbeitgebers in der Schweiz. Da sie direkt an den HR-Leiter in der Schweizrapportiert und dort einen fixen Arbeitsplatz hat, können die Schweizer Arbeitstage besteuertwerden.Die Lohnbuchhaltung in der Schweiz muss von der französischen Gesellschaft monatlich dieLohnabrechnungen einfordern und darauf basierend die Quellensteuer für die effektivenArbeitstage in der Schweiz berechnen.9convinus.com
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