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CONVINUS Global Mobility Alert - Week 43.2024

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AUS DER PRAXIS Art. 1a

AUS DER PRAXIS Art. 1a des Schweizer Entsendegesetzes besagt, dass ausländische Dienstleistungserbringer, die sich auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen nachzuweisen haben. Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht. Der Dienstleistungserbringer muss den Kontrollorganen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorweisen: 1. a.) Kopie der Meldebestätigung oder Kopie der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem Meldeverfahren oder dem Bewilligungsverfahren nach der Ausländergesetzgebung unterliegt; 2.b.) Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Formular A1); 3. c.) Kopie des Vertrags mit dem Auftraggeber; falls kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag; die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden. Das Arbeitsmarktinspektorat hat den konkreten Fall gestützt auf die de facto-Arbeitssituation in der Schweiz beurteilt. Die kontrollierten Personen haben die verlangten Dokumente eingereicht. Angesichts der Situation und der Art der Projektausführung traf die Behörde ihren Entscheid aufgrund folgender Aspekte: Fehlender Entscheidungsspielraum / Arbeit auf Anweisung bzw. Instruktion – die Arbeitsorganisation erfolgte nach Rücksprache mit dem Team. Die gemeldeten Personen haben nicht allein, sondern in Teams vor Ort gearbeitet. Das Material wurde von Dritten zur Verfügung gestellt. Die Unterkunft wurde vom Auftraggeber organisiert. In diesem Sinne wurden die gemeldeten Personen nicht als selbständig Erwerbstätige, sondern als unselbständige Mitarbeiter im Rahmen einer de facto Arbeitnehmersituation qualifiziert, Die Tatsache, dass sie als selbständige Erwerbstätige im Heimatland registriert waren, spielte hierbei keine Rolle. Dadurch sind die Arbeitnehmer fälschlicherweise als selbständige Dienstleistungserbringer gemeldet worden (anstatt als Entsandte), deshalb stellte dies einen Meldeverstoss gegen das Entsendegesetz dar. Es wurde eine Busse gemäss Art. 9. Abs. 2 lit. a des Entsendegesetzes aufgebürdet. 10 convinus.com

AUS DER PRAXIS Fazit: Personen, die auf Weisung des Auftragsgebers in der Schweiz arbeiten, von ihm die Unterkunft, die Arbeitsausführung und das Arbeitsmaterial bezahlen und bestimmen lassen, werden als Hilfspersonen oder «de-facto»-Arbeitnehmer betrachtet, für welche dies eine Meldung als unselbständige Dienstleistungserbringer im Meldeverfahren zur Folge hat. Auch wenn diese Personen im Heimatsland als selbständige Erwerbstätige gelten. Dies hat zur Konsequenz, dass die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Entsendegesetz bzw. entsprechenden Branchen-GAV der geschützten Berufe einzuhalten sind. 11 convinus.com

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