AUS DER PRAXIS Familiennachzug von Verwandten in aufsteigender Linie Gesuchsteller ist EU/EFTA Staatsbürger, Vater ist Inder (Drittstaatsangehörige) Herr Singh besitzt die italienische Staatsbürgschaft und wohnt seit mehreren Jahren in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung C. Er möchte nun, dass sein Vater in die Schweiz zuzieht. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen hat Herrn Singh den Anspruch auf den Familiennachzug seines indischen Vaters, auch wenn er als Drittstaatsangehöriger in Indien lebt. Herr Singh muss einfach über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Das Gesuch mit den üblichen Unterlagen muss beim zuständigen Amt für Migration eingereicht werden. Insbesondere müssen die Bescheinigung des Heimatlandes betreffend Verwandtschaftsverhältnis sowie die Bedürftigkeit bei Verwandten, denen Unterhalt gewährt wird, nachgewiesen werden. Diese Bedürftigkeit muss vor dem Gesuch bestanden haben. Die finanziellen Mittel des Gesuchstellers sind ebenfalls vorzulegen. Gesuchsteller ist Drittstaatsangehöriger, Mutter lebt in Pakistan Frau Iman, pakistanische Staatsbürgerin wohnt in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung C seit über 20 Jahren und möchte ihre Mutter, ca. 80-jährig nachziehen. Die Mutter verfügt über kein eigenes Einkommen und wird von ihrer Tochter von der Schweiz aus unterstützt. Als Drittstaatsangehörige kann Frau Iman weder aufgrund eines Staatsvertrags noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung zugunsten ihrer Mutter ableiten. Rechtlich gesehen wird ihr Gesuch um Familiennachzug im Rahmen einer erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter behandelt. Die notwendigen finanziellen Mittel, das Mindestalter von 55 Jahren sowie besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz sind Bedingung für die Gutheissung des Gesuchs. Diese Fälle werden grundsätzlich wegen fehlender Beziehung zur Schweiz abgelehnt. Auch wenn alle anderen Aspekte gegeben sind, sind Ferienbesuche, die seit dem Aufenthalt der Tochter in der Schweiz mittels Fotos nachgewiesen werden, für die Bejahung einer engen Beziehung zur Schweiz nicht ausreichend. Gesuchsteller ist Schweizer, Vater kommt aus den USA Herr Snowhite ist in der Schweiz geboren und hat die Schweizer Staatsbürgschaft durch seine Mutter erworben. 10 convinus.com
AUS DER PRAXIS Sein Vater, Herr Forster, lebt seit der Trennung in den USA; der Kontakt bestand aber immer fort. Nun will Herr Snowhite seinen Vater in den letzten Lebensjahren bei sich in der Schweiz haben. Der Nachzug von Familienangehörigen durch Schweizer Staatsbürger ist nur möglich, wenn sie in einem EU- oder EFTA-Staat wohnhaft sind. Ausnahmen sind nur im Rahmen von Härtefällen zulässig. Unter diesen Umständen qualifiziert sich Herr Forster nicht als ein Härtefall. Das ist nämlich der Fall, wenn es sich um humanitär begründete Aufenthalte von Arbeitsimmigranten handelt, die in der Schweiz krank oder invalid geworden sind. Diese Inländerdiskriminierung sollte mit der neuen parlamentarischen Initiative abgeschafft werden. Während der Bundesrat dieser Initiative zugestimmt hat, gab es noch eine Diskrepanz im Ständerat. Der Gesetzesentwurf steht deshalb noch nicht fest. Der Stand der Beratungen ist, dass der Gesetzesentwurf an die Kommission des Nationalrats zurückgewiesen wurde. Mehr Infos zu der parlamentarischen Initiative finden Sie unter 19.464 | Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug | Geschäft | Das Schweizer Parlament 11 convinus.com
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