BY BRIZIDA ALANI, CONVINUS L/B Bewilligung auf Entsendung – Anstellungsverhältnis in den USA Der CEO verbleibt im US-amerikanischen Anstellungsverhältnis und auf der US-amerikanischen Payroll. Damit ist eine Aufenthaltsbewilligung auf Basis einer firmeninternen Entsendung in der Schweiz möglich. Wichtige Voraussetzung dieser Entsendung ist die Voranstellungsperiode von 12 Monaten beim gleichen Arbeitgeber in den USA sowie die Tatsache, dass es sich beim Mitarbeiter um eine Führungskraft bzw. um einen «unentbehrlichen» Spezialisten handelt. Beide Bedingungen sind in unserem Fall erfüllt. Der Arbeitgeber im Ausland müsste sodann (nur) für die ersten 12 Monate der Entsendung die Entsendezulagen bezüglich Reise, Unterkunft und Verpflegung vollständig übernehmen. Je nach Dauer des Entsendevertrags wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (Vertragsdauer bis zu 12 Monate) oder eine Aufenthaltsbewilligung B (Vertragsdauer länger als 12 Monate) in Frage kommen. B Bewilligung bei Anstellungsverhältnis in der Schweiz Die Anstellung von Drittstaatsangehörigen unterliegt einem langwierigen Arbeitsbewilligungsverfahren mit Nachweis der Suchbemühungen (Stichwort: Inländervorrang) sowie strikten Regelungen im Zusammenhang mit der Qualifikation des Arbeitnehmers, der Funktion und dem Arbeitsmarkt in der besagten Branche. Insbesondere im MINT-Bereich (Mathematik, Informationstechnologie, Naturwissenschaft und Technik) wird vom Inländervorrang abgewichen, wenn ein Arbeitskräftemangel auf dem Schweizer Markt nachweisbar ist. Kadertransfer gemäss GATS In unserem CEO-Fall kann der Schweizer Arbeitgeber eine lokale Anstellung ohne Rücksicht auf den Inländervorrang anstreben (das heisst ohne Stellenausschreibung in dem RAV/EURES System und ohne Nachweispflicht der getätigten Suchbemühungen), wenn es sich um einen Kadertransfer handelt. Als Kader werden «unentbehrliche» Führungskräfte der mittleren und oberen Unternehmensebene betrachtet, die zwischen 3 Monaten bis zu 4 Jahren in der Schweiz arbeiten sollen. 16 convinus.com
BY BRIZIDA ALANI, CONVINUS Die folgenden Kriterien müssen für einen Kadertransfer gemäss GATS beachtet werden: Hohes Kadermitglied / hochqualifizierter Spezialist Weisungsbefugnis (einige Kantone setzen die Leitung von Teams voraus) 12-monatige Voranstellung beim gleichen Arbeitgeber im Ausland Hohes Gehalt (Praxis: mehr als der berechnete Schweizer Mindestlohn für den mittleren und oberen Kader) Kernpunkte des Kadertransfers gemäss GATS Kontingentierte Bewilligung Lokaler Schweizer Arbeitsvertrag Schweizer Payroll Kein Inländervorrang gemäss Art. 21 AIG Keine Stellenausschreibung vor Arbeitsbewilligungsverfahren Keine Rücksicht auf die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 AIG Einhaltung des branchen- und ortsüblichen Lohns gemäss Art. 22 AIG für Kadermitglieder Keine Pflicht zur Übernahme der Reise-, Unterkunft- und Verpflegungskosten, da lokale Anstellung Sozialversicherungen: Bei einer Entsendung in die Schweiz darf der CEO seine Sozialversicherungsbeiträge weiterhin in den USA einzahlen. Der Arbeitgeber in den USA müsste ein «Certificate of Coverage» beantragen, womit der CEO von der Kranken- und Sozialversicherungspflicht in der Schweiz befreit werden kann. Bei einem Kadertransfer hingegen müsste der CEO eine schweizerische Krankenversicherung abschliessen sowie Sozialversicherungsbeiträge durch seinen Arbeitgeber in der Schweiz bezahlen. Steuern: Grundsätzlich besteht für den CEO eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz (Wohnsitz als Anknüpfungspunkt, eventuell Weiterbelastung der Kosten oder aufgrund des faktischen Arbeitgebers), wenn er als CEO der Schweizer Niederlassung im Schweizer Handelsregister eingetragen ist. Die Steuerthematik ist immer im Einzelfall abzuklären. Je nach Kanton wird ein faktischer Arbeitgeber bejaht oder nicht. 17 convinus.com
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