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AUS DER PRAXIS Fallstudie: Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen durch EU/EFTA Staatsbürger, Drittstaatsangehörige und Schweizer - Vergleich der gesetzlichen und praktischen Grundlagen BRIZIDA ALANI, CONVINUS Unser Kerngeschäft ist die Einholung von Arbeitsbewilligungen für den Kadertransfer sowie für weitere ausländische Entsandte und sonstige Arbeitnehmer, die in der Schweiz arbeiten wollen. Allerdings kommt eine gute Mehrheit dieser Population begleitet von der Familie in die Schweiz. Grundsätzlich ist der Nachzug von Ehegatten und Kindern keine Herausforderung, auch wenn die Nachzugsfristen zum Teil sehr kurz sind. Wenn es um die Verwandten in aufsteigender Linie geht, sprich Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern ist die gesetzliche Grundlage unterschiedlich. Familiennachzug von Ehegatten und Kindern – Erwerbstätigkeit der Ehegatten Der Nachzug von Ehegatten und Kindern ist insofern zulässig, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten sind und dass eine gerechte Unterkunft, ein gemeinsamer Haushalt und genügende finanzielle Mittel vorhanden sind. Ehegatten und Kindern von Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- (C Bewilligung) oder Aufenthaltsbewilligung (B Bewilligung) haben gemäss Art. 46 AIG in Verbindung mit Art. 27 VZAE einen gesetzlichen Anspruch zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne ein zusätzliches Bewilligungsverfahren. Bei Ehegatten von Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthaltern (L Bewilligung), kann die Arbeitsmarktbehörde den Inländervorrang und die Kontingente ausser Acht lassen und die Erwerbstätigkeit auf Gesuch des Arbeitgebers bewilligen (Art. 30 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 26 VZAE). Prinzipiell haben gut ausgebildete Ehegatten von Kurzaufenthaltern in fast allen Fällen eine Arbeitsbewilligung gutgeheissen bekommen. Die Suchbemühungen sind aber trotzdem in den meisten Kantonen vorzuweisen. 9 convinus.com
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