Best Practice Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers beim Ablauf der jeweiligen Arbeitsund Aufenthaltsbewilligung Überblick Sehr häufig laufen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen per Ende des Jahres ab. Nicht immer sind Interessenträger dessen bewusst, was sie an Pflichten gegenüber der Behörde innehaben, um ausländische Fachkräfte weiterhin anstellen zu dürfen, beziehungsweise dass ihre ausländischen Mitarbeiter ohne Unterbruch arbeiten dürfen. Wir werden nun in Detail pro Art der aufgelisteten Bewilligung die jeweiligen Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenstellen: 1. Meldeverfahren 2. 120 Tage-Bewilligung 3. Kurzaufenthaltsbewilligung L: a. Arbeitnehmer in lokaler Anstellung (mit Schweizer Arbeitsvertrag) b. Dienstleistungserbringer für ein spezifisches Projekt in der Schweiz c. Unternehmensinterne Entsandte 4. Aufenthaltsbewilligung B: a. Arbeitnehmer in lokaler Anstellung (mit Schweizer Arbeitsvertrag) i.i. mit verlinkter Arbeitsbewilligung an den Arbeitgeber ii.ii. mit unbefristeter Arbeitsbewilligung (nicht mehr verlinkt an den Arbeitgeber) b. Dienstleistungserbringer für ein spezifisches Projekt in der Schweiz c. Unternehmensinterne Entsandte 5. Grenzgängerbewilligung G a. EU/EFTA Bürger b. Nicht-EU/EFTA Bürger 6. Niederlassungsbewilligung C für alle Nationalitäten 1. Meldeverfahren Eine neue Meldung für das Jahr 2024 kann bei einer anschliessenden Meldung für einen bestehenden, gemeldeten Einsatz in der Schweiz bis zu 1 einem Tag vor dem nächsten Arbeitsbeginn getätigt werden. Für neue Einsätze bzw. Projekte in der Schweiz ist die 8 Tage Voranmeldefrist vor Arbeitsbeginn einzuhalten. Die entsendende europäische Niederlassung erhält 90 Tage im neuen Kalenderjahr, daher darf der Mitarbeiter beispielsweise bereits im Jahr 2023 für das neue Jahr 2024 gemeldet werden, auch wenn die 90 Tage im Kalenderjahr 2023 vollständig erschöpft sind. Die Meldung des Arbeitnehmers ist eine Pflicht des ausländischen Arbeitgebers (des entsendenden Unternehmens) und zugleich eine Obliegenheit des Arbeitnehmers und des Schweizer Entsendebetriebs, um sicherzustellen, dass der ausländische Mitarbeiter in der Schweiz arbeiten darf. Die primäre Pflicht liegt beim entsendenden Unternehmen. Der Schweizer Entsendebetrieb darf die Arbeit des Arbeitnehmers verweigern, wenn eine entsprechende Meldung nicht vorliegt, da die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Meldung strafbar und sanktionierter ist. 8 convinus.com
Best Practice 2. 120 Tage-Bewilligung Bei einer 120 Tage-Bewilligung handelt es sich meistens um eine projektspezifische Arbeitsbewilligung im Rahmen einer Dienstleistungserbringung oder auch um eine firmeninterne Entsendung des Arbeitnehmers. Beim Ablauf der Gültigkeit dieser Bewilligung, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, mit der Arbeit aufzuhören. Der Arbeitgeber ist verpflichtet einer Erneuerung der 120 Tage-Bewilligung vor Ablauf des Gültigkeitsdatums zu beantragen, wenn der Arbeitnehmer ohne Unterbruch in der Schweiz arbeiten müsste. Wenn die 120 Tage-Bewilligung für vier aufeinanderfolgende Monate ausgestellt wurde, muss der Arbeitgeber deren Verlängerung vor Ablauf der Bewilligung beantragen, ansonsten findet eine gesetzliche Cooling-Off Periode von 2 Monaten Anwendung. In dieser Sperrzeit darf der Arbeitnehmer in der Schweiz nicht arbeiten. Bei einer 120 Tage-Bewilligung innerhalb von 365 Tagen ist diese Cooling-Off Periode nicht anwendbar, mit der einzigen Folge, dass der Arbeitnehmer erst beim Erhalt der neuen 120 Tage-Bewilligung wieder in der Schweiz arbeiten darf. 3. Kurzaufenthaltsbewilligung L (Arbeitnehmer in lokaler Anstellung (mit Schweizer Arbeitsvertrag); Dienstleistungserbringer für ein spezifisches Projekt in der Schweiz; Unternehmensinterne Entsandte) Die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung L besteht aus 2 Komponenten. Zum einen ist die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitsbewilligung bei der zuständigen Arbeitsmarktbehörde zu verlängern, zum anderen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung (des Ausländerausweises L) beim zuständigen Einwohnerdienste zu beantragen. Dafür benötigt er die Unterschrift und den Stempel des Arbeitgebers auf dem Verlängerungsformular. Allerdings kann die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung L bzw. des Ausländerausweises L nur gutgeheissen werden, wenn die Arbeitsmarktbehörde einen positiven Entscheid betreffend Arbeitsbewilligung getroffen hat. Zeitlich können beide Gesuche (um Verlängerung der Arbeitsbewilligung sowie des Ausländerausweises) gleichzeitig gestellt werden. Die Verlängerung des Ausländerausweises L erfolgt erst dann, wenn die positive Verfügung der Arbeitsmarktbehörde vorliegt. 4. Aufenthaltsbewilligung B (speziell Arbeitnehmer in lokaler Anstellung (mit Schweizer Arbeitsvertrag); mit verlinkter Arbeitsbewilligung an den Arbeitgeber; mit unbefristeter Arbeitsbewilligung (nicht mehr verlinkt an den Arbeitgeber) Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B gleicht in allen Details der Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung L, d.h. die Pflicht des Arbeitgebers ist die Verlängerung der Arbeitsbewilligung bei der Arbeitsmarktbehörde und die Pflicht des Arbeitnehmers ist die Verlängerung des Ausländerausweises B. Besonders bei dieser Art der Bewilligung ist die Konstellation, in der die Arbeitsbewilligung unbefristet ist, d.h. nicht mehr an den Arbeitgeber gebunden ist. In diesem Fall besteht keine Pflicht für den Arbeitgeber mehr, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, weil diese unlimitiert ist. Einzig besteht die Pflicht des Arbeitnehmers, den Ausländerausweis beim zuständigen Einwohnerdienste zu verlängern. Für die Verlängerung des Ausländerausweises ist der Arbeitnehmer darauf angewiesen (wie beim Ausländerausweis L), eine Unterschrift und den Stempel des Arbeitgebers auf dem Verlängerungsformular zu bekommen, damit der Verlängerung des Ausländerausweises zugestimmt werden kann. 9 convinus.com
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