AUS DER PRAXISRemote Working – Die Herausforderungenin der PraxisFRIEDERIKE V. RUCH, CONVINUSInsbesondere in den letzten Jahren hat das Remote Working in vielen Unternehmen teils starkzugenommen. In der Praxis gibt es jedoch einige Herausforderungen, die es zu beachten und zumeistern gilt. Die Anstellung von Arbeitnehmern mit einem festen Arbeitsplatz in einem anderenLand als dem Land, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, gehört sicherlich nicht zu deneinfachsten Anstellungsmöglichkeiten und birgt nicht nur einige Risiken, sondern benötigt einigezusätzliche administrative Schritte.PraxisbeispielMarie Pernod ist Französin und wohnt in Paris (Frankreich). Sie hat in der Schweiz bei der BASPharma AG eine Stelle als interne Controllerin angeboten bekommen. Ein Umzug in die Schweizkommt für sie jedoch nicht in Frage, da sie zwei Kinder im Alter von 14 und 16 Jahre hat, welche inFrankreich den Schulabschluss machen sollen.Die BAS Pharma AG möchte unbedingt Frau Pernod anstellen und bietet ihr den Kompromiss an,dass sie lediglich einmal im Monat für 2 Tage in die Schweiz kommen muss und ansonsten imHomeoffice in Paris (Frankreich) arbeiten darf.Unter anderem die folgenden Themen und Punkte muss das Unternehmen in diesem Zusammenhangbesonders beachten:ArbeitsvertragAuf Grund dessen, dass der Arbeitsort von Frau Pernod nicht nur in der Schweiz sich befindet,sondern auch in Frankreich, muss im Arbeitsvertrag nicht nur das Schweizer Arbeitsrecht, sondernauch das französische Arbeitsrecht berücksichtigt werden. Insbesondere Themen wie Arbeitszeit,Feiertage, Ferienanspruch sowie Lohnfortzahlung bei Unfall oder im Krankheitsfalle, usw. sind zubeachten.8convinus.com
AUS DER PRAXISArbeitsbewilligungFrau Pernod benötigt für jeden Tag, an dem sie in der Schweiz arbeitet, eine Arbeitsbewilligung. Fürden Erhalt einer Grenzgängerbewilligung arbeitet sie etwas zu wenig in der Schweiz, sodass mandie einzelnen Arbeitstage in der Schweiz im Rahmen des Meldeverfahren melden muss.BetriebsstätteAufgrund der Tatsache, dass Frau Pernod ihre Tätigkeit in Frankreich für das SchweizerUnternehmen ausübt, besteht grundsätzlich ein Risiko, dass Frankreich die Ausübung dieserTätigkeit als Begründung einer Betriebsstätte ansieht. Aufgrund der vorliegenden Position von FrauPernod als interne Controllerin ist ein mögliches Betriebsstättenrisiko aber grundsätzlich gering.Nichtsdestotrotz ist dies ein Sachverhalt, der in diesem Zusammenhang immer im Vorfeld seriösabgeklärt werden sollte.VergütungEine der massgeblichen zwingenden rechtlichen Bestimmungen sieht vor, dass das Lohnniveau inFrankreich eingehalten werden muss. Da das Lohnniveau in der Schweiz in der Regel höher als inFrankreich ist, stellt dies in diesem Zusammenhang in der Regel kein Problem dar. Allerdings mussin Frankreich geprüft werden, ob es bestimmte Arten der Vergütung wie bspw. Weihnachtsgeld,Urlaubsgeld, 13ter Monatslohn gibt. Sollte dies der Fall sein, müsste dies bei der Bestimmung derVergütung von Frau Pernod mitberücksichtigt werden.Die Fahrt- und Unterbringungskosten in der Schweiz für die Arbeitstage in der Schweiz müssenebenfalls geregelt werden. Diese Kosten können nicht als Reisekosten angesehen werden und dieErstattung der Kosten vom Arbeitgeber sind in der Schweiz steuerpflichtig.SteuernAufgrund dessen, dass Frau Pernod mehr als 40% Ihres Arbeitspensums in Frankreich arbeitet undnicht als Grenzgängerin qualifiziert, sind alle Nicht-Schweizer Arbeitstage in Frankreich zuversteuern. Die Schweizer Arbeitstage jedoch unterliegen der Schweizer Quellenbesteuerung. DieBAS Pharma AG müsste monatlich die effektiven Schweizer Arbeitstage entsprechend mit demQuellensteueramt abrechnen.9convinus.com
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