BY FRIEDERIKE V. RUCH, CONVINUSBonuszahlungen im Zusammenhang mit einer EntsendungBonuszahlungen im Zusammenhang mit einer Entsendung sind ein komplexes Thema, das sowohlarbeitsrechtliche als auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte umfasst.Bonuszahlungen können verschiedene Arten von Zahlungen umfassen, beispielsweise leistungsabhängigePrämien, Erfolgsboni oder Sondervergütungen. Es zählen hierzu ebenfalls Sign-on-Bonibeim Start einer Entsendung. Wenn ein Arbeitnehmer während einer Entsendung eine Bonuszahlungerhält, kommt es bei der rechtlichen Beurteilung zu der Schwierigkeit, dass zweiunterschiedliche Staaten und deren verschiedene Rechtssysteme involviert sind.In vielen Ländern gibt es hierzu keine besonderen Vorschriften aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicherSicht, allerdings gilt es, dies für die betroffenen Länder im Rahmen einer Entsendungvorgängig seriös zu prüfen.Arbeitsvertragliche RegelungenDie Bonuszahlungen müssen im Arbeitsvertrag geregelt sein. Werden sie während einerEntsendung gewährt, ist entscheidend, ob im Vertrag ausdrücklich festgelegt wird, dass dieseZahlungen auch während der Entsendung fortgeführt werden. Des Weiteren ist die Festlegung derPeriode oder des Ereignisses, auf das sich der Bonus bezieht, wichtig. Zudem sollte festgelegtwerden, inwieweit sich ein gewährter Steuerausgleich auch auf Bonuszahlungen auswirkt und vorallem auch auf nachgelagerte Bonuszahlungen.Steuerrechtliche RegelungenIn den meisten Ländern unterliegen Bonuszahlungen der Besteuerung zum Zeitpunkt derAuszahlung. Bei Entsendungen stellt sich nun die Frage, in welchem Land diese besteuert werden:im Einsatzland, im Ursprungs- bzw. Heimatland oder in einem anderen Staat. Hierfür ist dieErfassung und Beurteilung des genauen Sachverhalts massgebend.14convinus.com
BY FRIEDERIKE V. RUCH, CONVINUSIn der Regel hat das Land das Besteuerungsrecht für eine Bonuszahlung, in dessen Periode derBonus erwirtschaftet wurde bzw. auf dessen Ereignis er sich bezieht. Die anderen involviertenStaaten treten dann von der Besteuerung zurück, und die Bonuszahlung wird entweder von derBesteuerung freigestellt oder die ausländische Steuer wird angerechnet.Sozialversicherungsrechtliche RegelungenDie Beurteilung, in welchem Land der Bonus der Sozialversicherung zu unterstellen ist, ist beiEntsandten, welche weiterhin im Ursprungs- oder Heimatland versichert bleiben, relativ einfach. Dasich an der Sozialversicherungsunterstellung nichts ändert, verbleibt die Sozialversicherungspflichtim Ursprungs- oder Heimatland. Sollte die Sozialversicherungspflicht jedoch wechseln undder Arbeitnehmer im Einsatzland der Sozialversicherungspflicht unterstellt werden, so besteht dieTendenz, dass die Bonuszahlung in dem Land abgerechnet wird, in dem der Arbeitnehmer zumZeitpunkt der Bonuszahlung der Sozialversicherung unterstellt ist. Dies ist vor allem auch einepraktische Überlegung, da es in der Regel schwierig oder sogar unmöglich ist, die Sozialversicherungsbeiträgein einem anderen Land dafür abzurechnen.BeispielReto Meier (Schweizer Staatsangehöriger) arbeitet seit fünf Jahren als Senior Softwareentwicklerbei der SwissTech AG, einem Unternehmen mit Sitz in Zürich (Schweiz). Aufgrund der Expansion desUnternehmens in den deutschen Markt wurde Reto Meier von seinem Arbeitgeber für eineEntsendung für 36 Monate in die deutsche Tochtergesellschaft in Berlin ausgewählt. Der Auftrag inDeutschland betrifft die Entwicklung eines neuen Softwareproduktes, das von der SwissTech AGspeziell für die deutschen Kunden "massgeschneidert" werden soll.Der Einsatz beginnt am 1. März 2025.Reto erhält neben seinem Bruttosalär einen Sign-on-Bonus in der Höhe von CHF 20'000, der per25. Februar 2025 ausbezahlt wird, damit er überhaupt nach Deutschland geht. Des Weiteren erhälter im April 2025 und im April 2026 seinen jährlichen Bonus.15convinus.com
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