Aufrufe
vor 1 Jahr

CONVINUS Global Mobility Alert - Week 7.2023

  • Text
  • Wwwconvinuscom
  • Mobility
  • Global
  • Schweiz
  • Switzerland
  • Elektriker
  • Geneva
  • Zurich
  • Permit
  • Electricians
  • Convinus
  • Notification
  • Hichtech

Best Practice

Best Practice Fallbeispiel: Projekteinsatz «Kabel-crash» in Zürich und Genf Die HichTech AG mit Sitz in Zürich benötigt dringend eine neue Netzwerkinfrastruktur aufgrund der neuen Tech-Produkte und Maschinen, die sie bei einem britischen Unternehmen erworben hat. Ihre Zweigniederlassung in Genf ist auch davon betroffen. Die Arbeiten umfassen alle Arten von Flickarbeiten, Bereitstellung von Schaltkreisen und Wiederherstellung, Trennung / Wiederanschluss von Desktops und Netzwerkgeräten. Dadurch dass die Mitarbeiter der HichTech AG tagsüber weiterhin arbeiten müssen, sind die britischen Elektriker darauf angewiesen auch am Abend bzw. in der Nacht sowie am Wochenende für bis zu 2 Wochen zu arbeiten. Fragestellung 1. Arbeitsbewilligung: Wer muss was unternehmen, damit die Elektriker in der Schweiz arbeiten dürfen? 2. Welche weiteren Aspekte sind zu berücksichtigen? Lösungsansätze Arbeitsbewilligung: Die britischen Elektriker sind durch den britischen Arbeitgeber für den Einsatz in der Schweiz im Meldeverfahren zu melden, damit sie in der Schweiz berechtigt sind, die Arbeiten bei der HichTech AG auszuführen. Das Meldeverfahren steht britischen Dienstleistungserbringern seit dem 1. Januar 2021 zur Verfügung. Damit können die britischen Elektriker an bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr das Projekt durchführen. Die Meldung der Elektriker obliegt dem Arbeitgeber im Ausland. Eine Kopie der Meldung ist den Elektrikern für den Grenzübergang (auch wenn Briten visumsbefreit sind) sowie dem zuständigen HR-Verantwortlichen der HichTech AG zwecks Compliance weiterzuleiten. Ganz wichtig für das Meldeverfahren ist die Einhaltung der Voranmeldefrist von 8 Tagen vor Arbeitsbeginn sowie die Meldung beider Einsatzorte mittels separater Meldungen. Jeder Einsatz in Zürich und in Genf ist separat zu melden, denn eine Meldung ist nur für einen einzigen Einsatzort möglich. Kernpunkte des Meldeverfahrens: 90 verfügbare Tage pro Kalenderjahr Meldung ist online vom ausländischen Arbeitgeber zu tätigen, d.h. die gemeldeten Tage im Meldeverfahren zählen hauptsächlich für die entsendende Niederlassung im Ausland Voranmeldefrist von 8 Tagen Jeder Einsatzort ist separat zu melden Orts- und branchenübliches Salär (bzw. unteres Quartil im Lohnrechner) ist zu garantieren Entsendezulagen für Reisen, Verpflegung und Unterkunft sind durch den Arbeitgeber im Ausland zu übernehmen 8 convinus.com

Best Practice Arbeitszeitbewilligung: Die Elektriker beabsichtigen den Geschäftsalltag der HichTech AG nicht zu stören, daher werden sie in der Nacht und / oder auch am Wochenende arbeiten. Die Zeit zwischen 6 Uhr bis 23 Uhr (Montag bis Samstag) wird als bewilligungsfreie Arbeitszeit betrachtet. Arbeiten in der Nacht und am Sonntag sind grundsätzlich verboten. Aus zwingenden bzw. dringlichen Gründen kann für die Arbeit in der Nacht bzw. am Sonntag eine sogenannte «Arbeitszeitbewilligung» beantragt werden. Für den Einsatz in Zürich von Montag bis Samstag benötigen die Elektriker das Meldeverfahren sowie zusätzlich eine Arbeitszeitbewilligung für den Einsatz in der Nacht. Sollten sie auch am Sonntag arbeiten, müsste eine Arbeitszeitbewilligung auch für die Arbeit am Sonntag durch die Stadtpolizei Zürich bewilligt werden. Für den Einsatz in Genf von Montag bis Samstag, evtl. Sonntag ist das Meldeverfahren sowie zusätzlich eine Arbeitszeitbewilligung (Demande de dérogation d’horaire) durch die «Conférence Paritaire de la Métallurgie du Bâtiment» in Genf einzuholen. Das Arbeitsamt in Genf «l’OCIRT» stellt sodann eine zweite Verfügung aus. Entlöhnung: Elektriker ist ein reglementierter und geschützter Beruf in der Schweiz, weshalb die Dienstleitungserbringer die Mindestvorschriften zur Entlöhnung gemäss den kantonalen und allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen einhalten müssen. Üblicherweise und in der Praxis sind diese Hürden niedriger als die ausgerechneten Mindestlöhne durch den nationalen Lohnrechner (unteres Quartil für das Meldeverfahren) (https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner/home). Für die Arbeit in der Nacht bzw. am Wochenende ist mit einem Lohnzuschlag von 25% bis zu 50% zu rechnen. Arbeitsmarktkontrolle: In der Schweiz werden 50% der Betriebe von der Arbeitsmarktbehörde kontrolliert. Im Rahmen von diesen Betriebskontrollen werden die Arbeitsbewilligungen, Lohnunterlagen, Arbeitsrapporte, Spesenbelege sowie Buchhaltungsunterlagen zwecks Transaktionen der Spesenentschädigungen überprüft. Des Weiteren ist das Vorliegen der A1-Bescheinigung zur Sozialversicherungsunterstellung immer ein Muss für die Compliance im Schweizer Entsenderecht. 9 convinus.com

Global Mobility Alert

Presentations

Copyright © 2002 bis 2020 CONVINUS

google8089d691feca9268.html
[removed][removed]