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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Frühling / Spring 2023

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Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2023 Die OG, KG und GmbH & Co KG entstehen erst mit Eintragung in das Firmenbuch. Die Gesellschafter haften alle persönlich, solidarisch und unbeschränkt (Ausnahme: der beschränkt haftende Kommanditist bei der Kommanditgesellschaft haftet nur mit der Hafteinlage). Die Gewerbeberechtigung wird erlangt durch die Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Weitere notwendige Schritte sind die Anzeige der Betriebsaufnahme beim Finanzamt Beantragung Steuernummer zur Erfüllung steuerlicher Pflichten sowie die Anmeldung von etwaigen Dienstnehmern bei der Sozialversicherung. Die Gewinne werden anteilig den Gesellschaftern zugerechnet, müssen in die persönliche Steuererklärung des Gesellschafters aufgenommen werden und unterliegen dem progressiven Steuersatz. FAZIT: Letztendlich wird die Wahl der Gesellschaftsform von den erwartenden Einkünften, von der gewünschten Einflussnahme auf die Geschäftsführung, der Finanzierungsmöglichkeit durch Beteiligung bzw. dem Ausmass der Haftung abhängen. Grundsätzlich wird die Gründung einer juristischen Person ab höheren zu erwartenden Einkünften nicht zuletzt aufgrund der höheren Gründungskosten und aus steuerlichen Gründen (Gewinnversteuerung mit 25% bzw. Versteuerung Ausschüttungen mit 27,5%) zweckmäßiger sein. Wir arbeiten mit Notaren bzw. Rechtsanwälten zusammen und können somit zusammen mit unserer Arbeitsrechtsexpertin das gesamte Package, von der Gründung (Vertragserstellung, Anmeldung beim Handelsregister) bis hin zur Anzeige beim Finanzamt, der Anmeldungen beim Krankenversicherungsträger und der Erstellung von Dienstverträgen, abdecken. Kontakt: ARTUS Wien Stubenring 24 A-1010 Wien +43 1 5137900-0 wien@artus.a artus.at 12 convinus.com

Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2023 Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Herausforderungen bei der Anstellung von Geschäftsführern im Verhältnis Schweiz-Deutschland Autorin: Norma Reynov, CONVINUS (Schweiz) Die Themen Steuern und Sozialversicherungen sind bei grenzüberschreitend tätigen Geschäftsführern im Verhältnis Deutschland-Schweiz komplex. Die Vielzahl von - zunächst widersprüchlichen - Sonderregelungen macht es auch nicht einfacher. Und dabei ist kaum ein Fall wie der andere. In unserer Beratungspraxis sehen wir uns daher oftmals mit sehr spezifischen Fragestellungen rund um die Steuerpflicht und Sozialversicherungsunterstellung von international tätigen Geschäftsführern konfrontiert. Im folgenden Beitrag erläutere ich Ihnen zunächst die Besonderheiten bei Geschäftsführern, die in der Schweiz leben und in Deutschland arbeiten (oder umgekehrt). Steuerliche Besonderheiten für Geschäftsführer im Verhältnis Deutschland- Schweiz Die Beurteilung der Steuerpflicht von international tätigen Geschäftsführern kann eine grössere Herausforderung darstellen. Die Komplexität bei der Bestimmung der Steuerpflicht ergibt sich aus Sicht der Schweiz insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Deutschland. Im Gegensatz dazu sind die steuerlichen Regelungen für den Einsatz von Geschäftsführern aus oder in anderen Staaten deutlich einfacher zu beurteilen. Die sogenannte 183-Tage-Regelung wird bei den meisten grenzüberschreitenden Sachverhalten von Geschäftsführern im Verhältnis Deutschland-Schweiz durch die Regelungen für leitende Angestellte ausgehebelt und ist folglich nicht anwendbar. Leitende Angestellte Im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz werden Geschäftsführer (d.h. leitende Angestellte) grundsätzlich nur im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert. Das bedeutet, dass leitende Angestellte von Schweizer Gesellschaften mit Wohnsitz in Deutschland auch dann mit ihrem gesamten Erwerbseinkommen für ihre Tätigkeit 13 convinus.com

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