Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2023 Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern im Verhältnis Deutschland- Schweiz Unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Staat Wie «normale» Angestellte unterliegen Geschäftsführer mit EU- oder EFTA- Staatsbürgerschaft nur dem Sozialversicherungsrecht ihres Tätigkeitsstaates, sofern sie nur in einem Staat arbeiten. Für die Sozialversicherungsunterstellung ist daher der tatsächliche Arbeitsort und nicht der Firmensitz oder das Recht des Arbeitsvertrags ausschlaggebend. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den nationalen Gesetzen des Arbeitsortes abgerechnet werden müssen. Beispiel: Der Geschäftsführer einer Schweizer Gesellschaft lebt in Deutschland. Er arbeitet ausschliesslich in der Schweiz. Es unterliegt daher den Schweizer Sozialversicherungen. Unselbständige Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten Auch Geschäftsführer sind zunehmend in mehreren Staaten tätig. Im Verhältnis Deutschland-Schweiz geschieht dies oft im Rahmen von Homeoffice-Tätigkeiten. Da die Tätigkeit im ausländischen Homeoffice jedoch einen erheblichen Einfluss auf die Sozialversicherungsunterstellung des Geschäftsführers haben könnte, sind Arbeitgeber dringend angehalten, sich diese Informationen zu etwaigen Tätigkeiten im Ausland vom Geschäftsführer einzuholen. Bei einer "wesentlichen" Tätigkeit im Wohnsitzstaat, das heisst bei einer Tätigkeit von 25% oder mehr im Wohnsitzstaat, unterliegt der Mitarbeiter der Sozialversicherungspflicht des Wohnsitzstaates. Für diesen Mitarbeiter sind dann vollumfänglich die Sozialversicherungen des Wohnsitzstaates abzuführen. Mitarbeiter, die nicht mehr als 25% im Wohnsitzstaat tätig sind, unterliegen der Sozialversicherungspflicht am Sitz des Arbeitgebers. 16 convinus.com
Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2023 Beispiel: Der Geschäftsführer einer Schweizer Gesellschaft lebt in Deutschland. Er arbeitet meistens in der Schweiz. Aufgrund hoher Reisetätigkeit und vermehrten Homeoffice-Tagen arbeitet er unregelmässig 1-3 Tage pro Woche in Deutschland. Wenn der Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt mehr als 25% im Wohnsitzstaat Deutschland arbeitet, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Sozialversicherungseiträgen. Dies bedeutet zum einen die Pflicht für das Unternehmen, deutsche Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und zum anderen den Verlust der Pensionskasseneinzahlungen für den Mitarbeiter. International tätige Geschäftsführer sollten daher rechtzeitig zu diesen Besonderheiten der Sozialversicherungsunterstellung sensibilisiert werden. Bei gleichzeitiger selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit Grundsätzlich gilt das Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem eine unselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Definitionen von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit je nach Land unterschiedlich sein können. Insbesondere bei Verwaltungsräten und Geschäftsführern ist diese Unterscheidung relevant, da sie in der Schweiz als unselbstständige Erwerbstätige gelten, während sie im Ausland, zum Beispiel in Deutschland, als selbstständig Erwerbstätige eingestuft werden können. Beispiel: Der als selbständig geltende Geschäftsführer für ein deutsches Unternehmen übernimmt zusätzlich ein Verwaltungsratsmandat in der Schweiz. In Deutschland konnte sich der EU-Bürger von den Sozialversicherungen aufgrund seiner als selbständig eingestuften Geschäftsführertätigkeit weitestgehend von den deutschen Sozialversicherungen befreien lassen, so dass er keine Beiträge leisten musste. Da das Schweizer Verwaltungsratsmandat als unselbständige Tätigkeit eingestuft wird, unterliegt der Geschäftsführer neu auf seinen deutschen und schweizerischen Erwerbseinkünften der Schweizer Sozialversicherungspflicht. Seine Beitragsbelastungen werden voraussichtlich erheblich steigen. 17 convinus.com
Laden...
Laden...
Laden...
Copyright © 2002 bis 2020 CONVINUS
google8089d691feca9268.html
LinkedIn
Youtube
Instagram
Email