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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Frühling / Spring 2023

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Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2023 Arbeitsrecht In beiden Konstellationen hat die Person einen Arbeitsvertrag in dem Anstellungsstaat und untersteht in der Regel dem Arbeitsrecht dieses Staates. Sollte die Person jedoch auch noch im «Hauptwohnsitzstaat» (Homeoffice-Tätigkeit) arbeiten, dann müssten mindestens die zwingenden rechtlichen Bestimmungen dieses Staates ebenfalls berücksichtigt werden. Arbeitsbewilligung Für den Grenzgänger muss in der Schweiz eine Grenzgängerbewilligung eingeholt werden. Handelt es sich bei dem Grenzgänger um einen EU/EFTA- Staatsangehörigen, ist die Grenzgängerbewilligung bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag in der Regel für 5 Jahre gültig. In der Regel ist die Grenzgängerbewilligung nur für den angegebenen Arbeitsort gültig. In einigen Kantonen wird die Grenzgängerbewilligung jedoch auch mit der Erlaubnis zur Tätigkeit in der gesamten Schweiz ausgestellt. Auf Grund dieser Grenzgänger-bewilligung muss ein EU/EFTA-Staatsangehörige jedoch nicht unbedingt täglich pendeln, sondern muss nur mindestens 1 mal pro Woche pendeln. Dies bedeutet, dass der Grenzgänger sich während der Woche in der Schweiz aufhalten kann und lediglich am Wochenende zu seinem Hauptwohnsitz zurückkehren muss. Je nach Kanton wird jedoch in diesen Konstellationen die Bewilligung auf Grund des «Wochenaufenthaltes» in eine B- Bewilligung umgewandelt. Sollte der Grenzgänger kein EU/EFTA-Staatsangehöriger sein, dann hat dieser nicht die Option sich auch während der Woche in der Schweiz aufzuhalten. Nicht- EU/EFTA-Staatsangehörige müssen täglich pendeln. Zudem besteht bei diesen Personen auch noch die Verpflichtung, dass diese in der Grenzzone wohnen sowie auch in der dazugehörigen Grenzzone arbeiten. Je nach Wohnsitzort besteht in der Schweiz eine andere dazugehörige Grenzzone. Bevor eine solche Grenzgängerbewilligung eingeholt werden kann, muss der Nicht- EU/EFTA-Staatangehörige auch nachweisen können, dass er in der Grenzzone im Nachbarstaat bereits seit mindestens 6 Monaten lebt. 20 convinus.com

Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2023 Der internationale Wochenaufenthalter kann daher entweder eine Grenzgängerbewilligung einholen oder sich direkt in der Schweiz anmelden. Ist der internationale Wochenaufenthalter ein EU/EFTA-Staatsangehöriger, dann wird dieser nach der Registrierung und bei vorliegendem unbefristeten Anstellungsverhältnis in der Schweiz eine B-Bewilligung erhalten. Bei einem Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen muss zuvor noch eine Arbeitsbewilligung eingeholt werden und erst nach vorhandener Arbeitsbewilligung kann die Anmeldung in der Schweiz vorgenommen werden. Sozialversicherung Sowohl der Grenzgänger wie auch der internationale Wochenaufenthalter sind grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Anstellungsstaates unterstellt, sofern es sich um einen EU/EFTA-Staatsangehörigen handelt. Lediglich im Bezug auf eine mögliche Homeoffice-Tätigkeit im «Hauptwohnsitzstaat» ist Vorsicht geboten, denn je nach Häufigkeit könnte die Sozialversicherungsunterstellung im Anstellungsstaat in den «Hauptwohnsitzstaat» wechseln. Zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedsstaaten wurde eine Vereinbarung getroffen, dass eine Tätigkeit von bis zu 50% (bisher: 25%) im «Hauptwohnsitzstaat unschädlich» sein soll. Die Vereinbarung soll voraussichtlich per 1. Juli 2023 in Kraft treten, muss jedoch zuvor noch von den Staaten unterschrieben werden. Für EU/EFTA-Staatsangehörige, welche eine Grenzgängerbewilligung haben, sollte man die Krankenversicherungsunterstellung prüfen. Für diese Personen kann es die Möglichkeit geben, dass man sich von der Krankenversicherungspflicht im Anstellungsstaat befreien und stattdessen sich im Wohnsitzstaat versichern kann. 21 convinus.com

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