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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Frühling / Spring 2023

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Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2023 aus Kapitalvermögen Einkünfte Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgt in diesen Fällen eine Besteuerung aller Kapitalerträge nach deutschem Recht mit der Abgeltungssteuer. Hierbei werden dann etwa - was besonders bitter ist - auch in der Schweiz an sich steuerfreie Veräusserungsgewinne in eine deutsche Besteuerung einbezogen. Eine Anrechnung gezahlter Schweizer Steuern erfolgt dabei nur bis zur Höhe der Abgeltungsteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag. Beispiel: Der deutsche Steuerpflichtige wandert in der zweiten Jahreshälfte in die Schweiz aus. Er verfügt über ein Aktiendepot und veräussert nach Wegzug im selben Jahr Aktien mit Gewinn. Deutschland wird diese entstehenden Kapitalerträge, trotz vorherigen Wegzuges, über die überdachende Besteuerung weiter besteuern. Eine Schweizer Steuer würde angerechnet werden. Tatsächlich besteuert die Schweiz Kapitalerträge aus Veräusserungen aber nicht. Damit verbleibt es bei einer -sonst nicht eingetretenen- Besteuerung der Veräusserungsgewinne mit deutscher Abgeltungsteuer. Arbeitnehmereinkünfte Bei den Arbeitnehmereinkünften sind neben in Deutschland geleisteten Arbeitstagen auch in Drittländern geleistete Arbeitstage aus einem Schweizer bzw. nicht deutschem Arbeitsverhältnis betroffen, soweit es sich nicht um leitende Angestellte im Sinne Art. 15 Abs.4 des DBA D-CH handelt. Das diesen Arbeitstagen zuzuordnende Arbeitnehmereinkommen, inklusive anteiligen Sonderzahlungen, unterliegt dabei einer deutschen Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif. Auch hier erfolgt eine Anrechnung gezahlter Schweizer Einkommensteuer auf dieses Einkommen. 6 convinus.com

Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2023 Beispiel: Ein in der Schweiz ansässiger Steuerpflichtiger ist im Rahmen seines ansonsten in der Schweiz ausgeübten Schweizer Anstellungsverhältnisses immer wieder in Deutschland tätig: Außerdem macht er gerne Urlaub in Deutschland. Er mietet er sich für seine Aufenthalte in Deutschland langfristig eine Wohnung, statt hierbei ins Hotel zu gehen. Deutschland wird die deutschen Arbeitstage unter Anrechnung einer Schweizer Steuer besteuern. Die in der Schweiz geleisteten Arbeitstage werden im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt. Gestaltung In der Gestaltungsberatung gilt es in diesen Konstellationen bei einer Ansässigkeit in der Schweiz ständige Wohnstätten in Deutschland möglichst zu vermeiden bzw. Aufenthaltsdauern in Deutschland unter der 6 Monatsgrenze im Jahr zu halten. Bei Wegzugsfällen ist die 6 Monatsgrenze im Wegzugsjahr im Auge zu behalten. In Arbeitnehmerfällen mit einem Schweizer, bzw. nicht deutschen Arbeitgeber, sollten, bei gegebener überdachender Besteuerung, Arbeitstage in Deutschland und in Drittländern möglichst vermieden, oder zumindest reduziert gehalten werden. Kontakt: Alexia Huber & Partner +49 (0) 89/1219328-00 Birketweg 21 doernbrack@steuerberaterin-huber.de 80639 München steuerberaterin-huber.de 7 convinus.com

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