Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2024 Steuern Mit dem Umzug nach Brasilien und der Abmeldung in der Schweiz, endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Mitarbeiters in der Schweiz. Sollten dem Mitarbeiter noch Vergütungen nach der Abmeldung in der Schweiz ausbezahlt werden, welche sich auf seine Schweizer Arbeitstätigkeit beziehen, und daher auch der Schweizer Steuerpflicht zu unterstellen sind, ist der Schweizer Quellensteuertarif des Sitzkantons des Arbeitgebers anzuwenden. Jegliche Vergütungszahlungen im Bezug auf die Tätigkeit in Brasilien und unabhängig vom Ort der Auszahlung, unterliegen grundsätzlich dem brasilianischen Besteuerungsrecht. Zwischen der Schweiz und Brasilien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches eine Doppelbesteuerung vermeidet. Aufgrund des unterschiedlichen Steuerniveaus wenden die meisten Unternehmen ein Steuerausgleichsmodell an. Die Idee ist dabei, dass der Mitarbeiter während eines Einsatzes steuerlich nicht mehr bezahlen muss, als im Vergleich dazu, wenn er zu Hause geblieben wäre. Würde es bei dem Mitarbeiter in Brasilien zu einer höheren Steuerbelastung als in der Schweiz kommen, würde der Arbeitgeber diese Mehrkosten übernehmen. Es gilt dazu zu beachten, dass diese Übernahme der Mehrkosten einen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Lohnbestandteil darstellt und dementsprechend wieder hochgerechnet werden muss. Die Abwicklung eines Steuerausgleichs ist administrativ für die Lohnbuchhaltung aufwändig und nicht immer einfach, aber mit einem gut aufgesetzten Prozess gut handhabbar. Sozialversicherung In der Regel möchte man den Mitarbeiter für eine Entsendung von zwei Jahren im Schweizer Sozialversicherungssystem versichert lassen, sofern dies gesetzlich möglich ist. Der Versicherungsschutz bzw. Versicherungsumfang ist bei den meisten Mitarbeitern auch ein zentraler Punkt bei den Verhandlungen einer Entsendung. Zwischen der Schweiz und Brasilien besteht ein Sozialversicherungsabkommen, welches allerdings lediglich die AHV/IV umfasst. 8 convinus.com
Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2024 Das Vorhandensein des Sozialversicherungsabkommen hilft, dass jeder Mitarbeiter – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – für eine Entsendung nach Brasilien in der Schweiz weiterversichert bleiben kann, sofern dieser mindestens ein Monat vor dem Einsatz in Brasilien dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt war. Für die Weiterführung der Schweizer Sozialversicherung für den Entsendungszeitraum muss der Mitarbeiter seine Schweizer Krankenversicherung weiterführen. Dies ist eine der zentralen Bedingungen. In der Schweiz kann der Mitarbeiter dann in allen Versicherungszweigen (AHV /IV/EO, Arbeitslosenversicherung, Pensionskasse, Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung und Krankenversicherung) versichert bleiben. Das Sozialversicherungsabkommen deckt allerdings nicht alle Versicherungszweige ab, was dazu führt, dass für den Mitarbeiter, in den nicht abgedeckten Versicherungszweigen keine Befreiung von der Versicherungspflicht in Brasilien vorgenommen werden kann. Es hängt nun davon ab, welche Beiträge gemäss dem brasilianischen Sozialversicherungsrecht noch zusätzlich in Brasilien zu bezahlen sind. Häufig werden diese Kosten vom Arbeitgeber übernommen, da diese Abgaben sonst im Zusatz zu den bestehenden Schweizer Sozialversicherungsbeiträgen zu bezahlen wären. Die Übernahme der Arbeitgeberbeiträge stellt aber einen steuerund sozialversicherungsrechtlicher Lohnbestandteil dar, welcher ebenfalls hochgerechnet werden muss. Aus administrativer Sicht und als Bestätigung der Schweizer Sozialversicherungsunterstellung muss über die Plattform ALPS eine Entsandtenbescheinigung (CoC / Certificate of Coverage) beantragt werden. Die erhaltende Bescheinigung ist dann auch an den Mitarbeiter sowie an den brasilianischen Einsatzbetrieb abzugeben. Payroll Aufgrund dessen, dass der Mitarbeiter während des Auslandseinsatzes in der Schweiz weiterhin der Sozialversicherung unterstellt bleibt, aber in Brasilien steuerpflichtig wird, muss sowohl eine Lohnbuchhaltung in der Schweiz sowie in Brasilien geführt werden. Sofern man nicht in beiden Ländern eine Lohnauszahlung vornehmen möchte, wird die Lohnbuchhaltung des Landes, in dem keine Lohnauszahlung erfolgt, zur sogenannten «Schattenlohnbuchhaltung». Für das Aufsetzen und Führen der Lohnbuchhaltung spielt dies aber in erster Linie convinus.com 9
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