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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Frühling / Spring 2025

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CONVINUS Global Mobility

CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2025Die beruflich veranlassten Aufenthalte von K in den USA dauern von einigenwenigen Tagen bis zu mehreren Monaten. Folglich hielt sich K auch anarbeitsfreien Wochenenden in den USA auf.Kumuliert übersteigen die betrieblich bedingten Aufenthalte in den USA, inklusiveden Wochenenden, nicht 183 Tage im Kalenderjahr.Sein Gehalt wird wirtschaftlich von der deutschen Konzernmutter getragen, da Keinzig und allein im Interesse dieser in den USA tätig war. Eine Betriebsstätte derKonzernmutter von K in den USA, welcher K wirtschaftlich zugehört, war ebenfallsnicht vorhanden.K verbachte im Sommer 2023 zusammen mit seiner Familie einen dreiwöchigenUrlaub in den USA. Dadurch überschritt K seinen Aufenthalt in den USA auf über183 Tage im Kalenderjahr 2023. Dem HR-Office seines Arbeitgebers war derFamilienurlaub nicht bekannt.K erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) i.H.v.250.000 EUR. Die Jahresprämie aus 2022 i.H.v. 50.000 EUR ist ihm im Jahr 2023zugeflossen und in Lohnsteuerbescheinigung 2023 enthalten. Die Jahresprämie aus2023 von voraussichtlich 100.000 EUR wird ihm Anfang 2024 ausbezahlt werdenund entsprechend mit deutscher Lohnsteuer belastet. Im Jahr 2024 wird K nichtmehr betrieblich in die USA reisen, sondern sich für seinen Arbeitgeber vermehrtdem asiatisch-pazifischen Raum widmen.K leistete im Jahr 2023 insgesamt 230 Arbeitstage für seinen Arbeitgeber, davonnachweislich 130 Tagen in den USA.K suchte ein Steuerberater (S) auf, der steuerliche Sachverhalt würdigte. Es stelltesich heraus, dass der Lohnsteuerabzug durch seinen Arbeitgeber nicht richtigvorgenommen wurde. K war darüber sehr verärgert.Besteuerung des Arbeitslohnes:K hat Deutschland einen Wohnsitz gem. § 8 AO und unterliegt damit inDeutschland der unbeschränkten Steuerpflicht.12

CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2025Sein Arbeitgeber hat für 2023 seinen Arbeitslohn von 250.000 EUR der deutschenLohnsteuer unterworfen und an das Finanzamt abgeführt.Laut Sachverhalt hat K allerdings einen Teil seiner Tätigkeit physisch vor Ort in denUSA ausgeübt. Dabei war er im Interesse der deutschen Konzernmutter tätig. SeinArbeitslohn wurde von dieser wirtschaftlich getragen und an ihn ausbezahlt.Die Konzernmutter hatte zudem keine Betriebsstätte in den USA, welcher Kzugeordnet war.Der Konzernmutter war nicht bekannt, dass K sich an mehr als 183 Tage physischin den USA aufgehalten hat, weil der Familienurlaub nicht im Arbeitskalender desArbeitnehmers vermerkt war.Gemäß Artikel 15 (1) DBA-USA gilt der Grundsatz der Besteuerung dort, wo diephysische (Arbeits-) Tätigkeit ausgeführt wird. Somit hätte die USA dasBesteuerungsrecht aus den Arbeitseinkünften. Zu prüfen ist weiter, ob nicht dasBesteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, Art. 15 (2) DBA-USA. Hierfür müssendie die drei Voraussetzungen kumulativa) Ansässigkeit in Deutschland iSd Art. 4 DBA-USA und,b) nicht länger als 183 Tage in USA aufgehalten undc) die Vergütung nicht von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahltwerden, der nicht in den USA ansässig ist.Es kann a) und c) vernachlässigt werden, da sich K nachweislich mehr als 183 Tageim Kalenderjahr 2023 physisch in den USA aufgehalten hat. Dies erfolgte aufgrundseines Familienurlaubes in den USA. Bei der Berechnung der Aufenthaltstage von Kist es unerheblich, ob es sich um Wochenenden oder Urlaubstage handelt. Insofernobliegt das Besteuerungsrecht in den USA für physisch geleisteten Arbeitstage inden USA.Das Besteuerungsrecht des Arbeitslohnes 2023 von K ist aufgrund desÜberschreitens der 183 Tage in den USA zwischen den USA und Deutschlandaufzuteilen. Es ist eine Aufteilung des Gehaltes für die Besteuerung auf die USAund Deutschland angezeigt.13

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