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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Frühling / Spring 2025

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CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2025Österreich: Versteuerung von variablenVergütungen aus der Praxis – dasKausalitätsprinzipAutor: Michael Obernberger, Partner, ARTUS Steuerberatung & WirtschaftsprüfungBonuszahlungen stellen für viele Unternehmen ein wichtiges Instrument zurMitarbeiterbindung und -motivation dar. Insbesondere bei grenzüberschreitendenArbeitsverhältnissen, in denen Mitarbeiter sowohl in ihrem Heimatland als auch ineinem anderen Staat tätig sind, stellt sich die steuerliche Behandlung vonvariablen Arbeitsvergütungen komplex dar.Neben den nationalen Bestimmungen des lokalen Steuerrechts ist die korrekteZuteilung von ebensolchen Zahlungen insbesondere in den bilateral abgeschlossenenDoppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. In der Praxis ergeben sichhierbei jedoch oft Qualifikationskonflikte – die zu Doppelbesteuerungen oderdoppelten Nichtbesteuerung führen könnten.Ist ein Dienstnehmer nun im Rahmen einer Entsendung grenzüberschreitend tätig,ist nach erfolgter Determinierung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit diePrüfung der Besteuerungszuweise der Einkünfte durchzuführen. Bestimmungen imZusammenhang mit Besteuerungszuweisen von Einkünften aus nichtselbständigerArbeit finden sich im Art. 15 OECD-MA.So können „… Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einemVertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesemStaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaatausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenenVergütungen im anderen Staat besteuert werden.“Eine Definition von „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen“ ist in denDoppelbesteuerungsabkommen nicht zu finden. Es ist daher in Anwendung desArt. 3 Abs. 2 OECD-MA zur Auslegung der Begrifflichkeiten auf innerstaatlichesRecht zurückzugreifen, womit der Umfang der Vergütungen den Einkünften ausnichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 öEStG gleichzustellen ist.16

CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2025Zu den von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA erfassten Einkünfte sind somit neben demlaufenden Gehalt auch Bonuszahlungen und Prämien zu zählen.Wie man dem Gesetzestext entnehmen kann, teilt Art. 15 Abs. 1 OECD-MAgrundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf nichtselbständigeEinkünfte zu. Abweichend können Einkünfte im anderen Staat dannbesteuert werden, wenn die Arbeit ebendort verrichtet wurde, da eine nichtselbständigeArbeit grundsätzlich dort als ausgeführt gilt, wo die Person zumZeitpunkt der Ausführung der Tätigkeit, für welche diese Vergütungen gewährtwerden, physisch präsent ist. Damit sind die Begriffe Ansässigkeits- undTätigkeitsstaat relevant.Ansässigkeitsstaat ist jener Staat, in welchem der Dienstnehmer steuerlichansässig ist. Letztere definiert sich entweder als jenes Land, in welchem einsteuerlicher Wohnsitz vorliegt. Im Falle von Wohnsitzen in mehreren Ländern, istder Ansässigkeitsstaat jener, in welchem der Dienstnehmer die engeren persönlichenund wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte hat.Nach dem Kausalitätsprinzip dürfen im Tätigkeitsstaat nur jene Bezugsteilebesteuert werden, die auf eine dort physisch ausgeübte Tätigkeit entfallen. Eskommt somit lediglich darauf an, dass die Vergütung für eine Auslandstätigkeitbezahlt wird. Irrelevant sind der Zeitpunkt und der Auszahlungsort der bezahltenVergütungen.Der Quellenstaat auf der anderen Seite ist jener Staat, aus welchem Einkünftebezogen werden – in der Regel somit der Staat, in welchem der Dienstgeberansässig ist.Das Besteuerungsrecht auf Bezüge, die auf eine Tätigkeit in einem Drittstaat (alsosomit weder Quellen- noch Ansässigkeitsstaat) entfallen, kommt dem Ansässigkeitsstaatzu.In der Praxis wird die Anzahl an maßgebenden Arbeitstagen als Grundsatz zurAufteilung der bezogenen Vergütung herangezogen. Um dem KausalitätsprinzipRechnung zu tragen, ist bei der Ermittlung der aufzuteilenden Einkünfte somit wiefolgt vorzugehen:17

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