CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2025Zunächst sind die Bezugsteile, die eindeutig einem Staat direkt zuzurechnensind, dem jeweiligen Staat zuzurechnen. Kausal der Tätigkeit zuordenbarbedeutet, dass die Zahlungen bei Nichtvorhandensein ebendieser Tätigkeitnicht angefallen wären. Ebenso sind Nachzahlungen für eine frühere Tätigkeitdaher entsprechend der originär erzielten Einkünfte aufzuteilen.Die nicht direkt zuordenbaren Bezüge sind dann nach Maßgabe der Arbeitstageaufzuteilen, wobei dies auch für die damit zusammenhängenden Werbungskostengilt.Folgendes Beispiel soll obenstehende Ausführungen verdeutlichen:Frau Mayer, eine Dienstnehmerin eines österreichischen Unternehmens wirdvorübergehend zur Dienstverrichtung nach Deutschland für 3 Jahre entsendet.Den österreichischen Wohnsitz gibt Frau Mayer nicht auf. Zur Dienstverrichtung inDeutschland begründet Frau Mayer einen Wohnsitz in Deutschland. AnWochenenden kehrt Frau Mayer regelmäßig nach Österreich zu Ihrer Familiezurück. Im Jahr 1 verrichtet Frau Mayer gesamt 220 Arbeitstage, wobei 185 inDeutschland, 15 in Österreich und 20 Arbeitstage in Frankreich verrichtet werden.Im Jahr 2 wird Frau Mayer eine Bonuszahlung für das Jahr 1 ausbezahlt. Im Jahr 2verrichtet Frau Mayer gesamt 225 Arbeitstage, wobei 190 in Deutschland, 10 inÖsterreich und 25 Arbeitstage in Frankreich verrichtet werden.Lösung:Frau Mayer ist steuerlich in Österreich ansässig, obwohl sie zwei Wohnsitzeinnehat. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressenweiterhin in Österreich liegt (die Familie von Frau Mayer lebt weiterhin inÖsterreich). Österreich ist der Ansässigkeitsstaat und gleichzeitig auch derQuellenstaat. Die Arbeitstage in Deutschland unterliegen der Besteuerung inDeutschland, jene in Österreich unterliegen der österreichischen Besteuerung. Die20 Arbeitstage, welche in Frankreich verrichtet werden, unterliegen derBesteuerung in Österreich, da Österreich der Ansässigkeitsstaat ist.Sollte Frau Mayer für das Jahr 1 einen Bonus im Jahr 2 ausbezahlt bekommen, sowäre das Aufteilungsverhältnis entsprechend den Arbeitstagen im Jahr 1vorzunehmen, da der Bonus kausal für das Jahr 1 ausbezahlt wird. DasKausalitätsprinzip durchbricht in diesem Fall dann das Zuflussprinzip.18
CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2025Die Aufteilung der Bezüge kann somit bereits in der Lohnverrechnung oderallenfalls im Rahmen der Steuererklärung erfolgen.FazitDie Versteuerung von Bonuszahlungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeitenerfordert eine präzise Dokumentation und die genaue Kenntnis dersteuerrechtlichen Regelungen.Doppelbesteuerungsabkommen und das Kausalitätsprinzip helfen dabei, eine faireSteuerlastverteilung zu gewährleisten. Für Arbeitnehmer und Unternehmen ist esessenziell, die jeweiligen Steuerpflichten frühzeitig zu prüfen, um Nachforderungenoder Doppelbesteuerung zu vermeiden.Kontakt:ARTUS - Steuerberatung,Wirtschaftsprüfung &Unternehmensberatung in WienStubenring 241010 WienÖsterreich+43 (0) 50 27880wien@artus.atartus.at19
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