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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Frühling / Spring 2025

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CONVINUS Global Mobility

CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2025Schreckgespenst internationalerMitarbeitereinsatzAutor: Dr. iur. Roger Hischier, Fachanwalt SAV ArbeitsrechtDas Unbekannte macht grundsätzlich Angst. Und von diesem hat es alleine schonaus rechtlicher Sicht meist bei internationalen Mitarbeitereinsätzen mehr alsgenug; denn bei einem Einsatz von Mitarbeitern im Ausland haben wir esmindestens mit zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu tun, die ihrer Beachtungharren: Nämlich der Rechtsordnung des Staates, von dem aus ein Mitarbeiter zueinem Arbeitseinsatz ins Ausland geschickt wird, und sodann die Rechtsordnungdes Staates oder der Staaten, in dem sich der Einsatzort des Mitarbeiters befindet.Weisst der Mitarbeiter eine davon abweichende Staatsangehörigkeit auf undwohnt er zudem noch in einem Drittstaat, gilt es grundsätzlich auch dieseRechtsordnungen zu beachten.Autonome RechtssetzungJeder Staat legt autonom seine Rechtsordnung fest. Jeder Staat geht zudem vonder Prämisse aus, dass seine Rechtsordnung die Beste – da vertrauteste – sei, undmöchte diese deshalb grundsätzlich auch immer angewendet wissen. Vor allem imBereich des öffentlichen Rechts wird dieser Gedanke deshalb auch konsequentmittels einem klar definierten zwingenden Anwendungswillen sowie einer eigenenGerichtsbarkeit umgesetzt.Eine gewisse Aufweichung dieses Grundsatzes wird durch Staatsverträge erreicht,in denen die Vertragsstaaten bei grenzübergreifenden Sachverhalten den Anwendungsbereichihrer Rechtsordnungen koordinieren und je nachdem abweichendvon der nationalen Gesetzgebung regeln.Massgebende RechtsgebieteBei einem internationalen Mitarbeitereinsatz stehen vor allen die Bestimmungenfolgender Rechtsgebiete im Vordergrund:20

CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 20251) Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsrecht2) Steuerrecht3) Sozialversicherungsrecht4) ArbeitsrechtVon diesen vier Rechtsgebieten zählen die ersten drei zum öffentlichen Recht undsind deshalb grundsätzlich der Parteiautonomie entzogen. So legt jeder Staat fürsein Staatsgebiet zwingend fest, welche Staatsangehörigen unter welchenVoraussetzungen sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten und dort arbeiten dürfen.Im Verhältnis zwischen den EU-Staaten und der Schweiz besteht in diesem Bereichin Form des Personenfreizügigkeitsabkommens ein Staatsvertrag, der von dennationalen Rechtsordnungen Abweichungen enthält und die Gleichberechtigungzwischen den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten garantiert. Im Personenfreizügigkeitsabkommenwird sodann auch für die besagten Staatsangehörigen –ebenfalls ausgehend vom Gleichbehandlungsgrundsatz – die Sozialversicherungkoordiniert. Ohne entsprechenden Staatsvertrag gehört auch die Sozialversicherungzu den Rechtsgebieten, die jeder Staat autonom festlegt, namentlich in Bezugauf die Beitragspflicht.Dies kann wiederum bei internationalen Mitarbeitereinsätzen zu Doppelbelastungenführen, indem ein Mitarbeiter sowohl im Staat, von dem aus er ins Auslandgeschickt wird, und im Einsatzstaat der jeweiligen Sozialversicherung unterstelltund damit in beiden Staaten beitragspflichtig wird. Entsprechendes gilt im Bereichdes Steuerrechts. Die Schweiz hat jedoch weltweit diverse Doppelbesteuerungsabkommenabgeschlossen, die eine Doppelbelastung vermeiden sollen. Im Bereichdes Arbeitsrechts wird regelmässig zwischen dem öffentlichen und demIndividual-arbeitsrecht unterschieden. Zur ersten Gruppe zählen diearbeitsrechtlichen Normen, die namentlich die Arbeitszeit-, die ArbeitssicherheitsundGesundheitsvorschriften enthalten.Diese sind zwingend am Einsatzort zu beachten und deren Einhaltung wird vonBehörden überprüft und deren Nichteinhaltung bestraft. In der Schweiz sind dieseBestimmungen grundsätzlich im Arbeitsgesetz und im Unfallversicherungsgesetzbzw. in den entsprechenden Verordnungen dazu geregelt.21

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