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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Frühling / Spring 2025

CONVINUS Global Mobility

CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2025 Abbildung 1: Befristeter Auslandeinsatz Entsendung mit unveränderter Arbeitgeberseite (ohne Eingliederung) Abbildung 2: Befristeter Auslandeinsatz Entsendung mit unveränderter Arbeitgeberseite (mit Eingliederung) 26

CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2025 Befristeter Auslandseinsatz mit veränderter Arbeitgeberseite Ein Gleichlauf zwischen anwendbarem Recht und zwingenden Vorschriften am ausländischen Einsatzort kann dadurch erreicht werden, dass der entsandte Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung mit dem ausländischen Unternehmen (z.B. Konzerngesellschaft) einen Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht am Einsatzort abschliesst und mit dem entsendenden inländischen Unternehmen eine lose vertragliche Beziehung in Form eines Entsendegrundvertrages aufrechterhält (siehe Abbildung 3). In diesem Entsendegrundvertrag sind grundsätzlich die gleichen Punkte geregelt, wie in einem gewöhnlichen Entsendevertrag. Zusätzlich müssen jedoch der lokale Arbeitsvertrag und der Entsendegrundvertrag eine Regelung enthalten, welche diese beiden Vertragswerke miteinander koordinieren. Konkret bedeutet dies, dass vorab in beiden Vertragswerken auf die Existenz des anderen Vertrages hingewiesen wird. Sodann ist es angezeigt, die Bestimmungen des Entsendegrundvertrages grundsätzlich hierarchisch über diejenigen des lokalen Arbeitsvertrages zu stellen - sofern dies nach lokalen ausländischen Recht möglich ist - und die Kündigung des einen Vertrages automatisch zur Kündigung des anderen führen zu lassen. Da der Entsendegrundvertrag mangels organisatorischer Eingliederung des Entsandten im inländischen Betrieb grundsätzlich nicht als Arbeitsvertrag anzusehen ist, untersteht dieser der vollen Vertragsfreiheit, was natürlich auch eine freie Wahl des Gerichtsstandes und der anwendbaren Rechtsordnung ermöglicht. Somit kann dieser problemlos der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt werden. Damit ist mit dieser Konstellation ein Höchstmass an Rechtssicherheit gewährleistet: Das lokale Arbeitsverhältnis untersteht in seiner Gesamtheit dem lokalen ausländ-ischen Recht und der Entsendegrundvertrag mit dem inländischen Unternehmen kann ohne Einschränkung der inländischen Gerichtsbarkeit und den inländischen Recht unterstellt werden. Grundsätzlich wird diese Verbindung mit den inländischen Unternehmen auch genügen, um die inländische Sozialversicherung für den entsandten Mitarbeiter während des Auslandseinsatzes aufrecht zu erhalten. 27

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