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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Frühling / Spring 2025

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CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2025sowie auch multilateralen Abkommen massgebend.Ein wichtiger Aspekt ebenfalls ist die Beurteilung, ob das Verwaltungsratsmandateine unselbständige oder selbständige Tätigkeit darstellt sowie auch die Beurteilungder übrigen Tätigkeiten des Verwaltungsrats.In der Praxis ist das Verwaltungsratsmandat sehr häufig nicht die Haupttätigkeitder Person.Beurteilung des Verwaltungsratsmandats:Die Beurteilung muss sowohl aus Schweizer Sicht sowie aber auch aus Sichtdes Wohnsitzlandes vorgenommen werden. Hierzu kommt es immer wieder zuganz unterschiedliche Sichtweisen der involvierten Staaten.Staatsangehörigkeit und Wohnsitz:Für die Bestimmung, welches Abkommen für einen Sachverhalt zur Anwendungkommt, ist der Wohnsitz sowie die Staatsangehörigkeit des Verwaltungsratsmassgebend. Für EU-Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaatgilt das Personenfreizügigkeitsabkommen, falls es sich um EFTA-Staatsangehörigemit einem Wohnsitz in einem EFTA-Staat handelt, gilt dasEFTA-Übereinkommen und ansonsten ist zu prüfen, ob ein bilateralesAbkommen zwischen Wohnsitzstaat und der Schweiz besteht.Sozialversicherungspflicht:Grundsätzlich ist das Verwaltungsratshonorar in der Schweiz sozialversicherungspflichtig.Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann dieseSozialversicherungspflicht allerdings ins Wohnsitzland «rutschen».Bestimmungen des Personenfreizügigkeitsabkommens bzw. desEFTA-Übereinkommens:Grundsätzlich gilt gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen, dass einePerson nur in einem Staat für alle ihre Einkommen sozialversicherungspflichtigist. Für die Bestimmung dieses Staates, kommt es darauf an, in welchem Staateine Person eine unselbständige und / oder selbständige Tätigkeit ausübt. Indieser Konstellation wäre die Sozialversicherungspflicht in dem Staat gegeben,in welchem diese eine unselbständige Tätigkeit ausübt. Übt eine Person inbeiden Ländern eine unselbständige Tätigkeit aus, wobei im Wohnsitzlanddiese Tätigkeit mindestens von Pensum von 25% hat, dann wäre die Sozialversicherungpflichtim Wohnsitzland gegeben.8

CONVINUS Global Mobility Insights - Frühling / Spring 2025Bestimmungen des bilateralen Abkommens:Kommt das bilaterale Abkommen zum Zuge, so wird grundsätzlich dieSozialversicherungspflicht je nach Anstellungsland / Erwerbsort aufgeteilt.Formalitäten:Die Einholung einer A1-Bescheinigung beziehungsweise der Entsandtenbescheinigungist wichtig, sofern der Verwaltungsrat auch in dem anderen Staatarbeitet.Es ist nicht immer ganz klar in welchem Land die Sozialversicherungspflichtgegeben ist. Daher ist es in diesen Fällen hilfreich und somit empfehlenswert, diesdirekt bei den beiden zuständigen Behörden im Wohnsitzland sowie in derSchweiz entsprechend abzuklären.Lösung zu dem Beispiel zu Beginn des Artikels:Die Global Speciality Insurance AG müsste für Herrn Suter das Folgendevornehmen:Arbeitsbewilligung:Für die Arbeitstage in der Schweiz müsste eine Arbeitsbewilligung eingeholtwerden. Da Verwaltungsratssitzungen grundsätzlich planbar sind, abermögliche andere Arbeitstage in der Schweiz eher flexibel geplant werden, isteine 120-Tages-Bewilligung die beste Option.Besteuerung:Vom Verwaltungsratshonorar wird ein Steuerabzug von 25% vorgenommen.Dies entspricht der Besteuerung im Kanton Zürich, basierend darauf, dass dasBeispielunternehmen seinen Sitz in Zürich hat. In seiner deutschenSteuererklärung muss Herr Suter das Honorar angeben, allerdings wirkt sichdieses nur für die Höhe des deutschen Steuersatzes aus und wird inDeutschland nicht besteuert.Sozialversicherungspflicht:Die Tätigkeit als Verwaltungsrat in der Schweiz ist eine unselbständigeTätigkeit und die Tätigkeit als Rechtsanwalt wird gemäss deutschem Recht alsselbständige Tätigkeit angesehen. Basierend auf dem Personenfreizügigkeitsabkommen,welches in diesem Beispiel zur Anwendung kommt, führt dies zurSozialversicherungsunterstellung in dem Land, in dem Herr Suter eine unselbständigeTätigkeit ausübt.9

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