Global Mobility Insights - Herbst / Fall 2023 Auch wenn es von Kategorie zu Kategorie geringfügige Unterschiede geben kann, ist das grundsätzliche Verfahren zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis wie folgt: 1. Online-Antrag auf Arbeitserlaubnis (Nulla Osta), der vom italienischen Gastunternehmen gestellt wird; 2. Antrag auf ein Arbeitsvisum (Visto), den der Arbeitnehmer beim italienischen Konsulat im Ausland (Wohnsitz des Arbeitnehmers) stellt; 3. Einreise nach Italien, Unterzeichnung des Aufenthaltsvertrags (contratto di soggiorno) und/oder Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung (permesso di soggiorno). 4. Die Aufenthaltserlaubnis (Permesso di soggiorno) erhalten. Steuerangelegenheiten Die rechtskonforme „Navigation“ im italienischen Steuersystem ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den entsandten Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit / dem Heimatland ist folgendes zu beachten: 1. Steuerliche Ansässigkeit: Bestimmung des Status der steuerlichen Ansässigkeit des Arbeitnehmers und des damit verbundenen Besteuerungsgrundsatzes (gebietsansässige Arbeitnehmer werden mit ihrem weltweiten Einkommen besteuert, während nicht gebietsansässige Arbeitnehmer nur mit ihrem in Italien erzielten Einkommen besteuert werden). 2. Doppelbesteuerungsabkommen: Prüfen sie, ob Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Heimatland des Arbeitnehmers abgeschlossen hat, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden/zu verringern und zu klären, welches Land das Besteuerungsrecht hat. 3. Steuerkonformität: Gewährleistung der Einhaltung der italienischen Steuerpflichten, einschließlich der jährlichen Steuererklärung. Eine ordnungsgemäße Buchführung (z. B. Reisekalender) ist unerlässlich. 4. Vergünstigung für Expatriates: Personen, welche die Bedingungen erfüllen, können einen Steuerabzug von 70 % des Arbeitseinkommens erhalten, der in südlichen Regionen Italiens auf 90 % ansteigt. Die Vergünstigung gilt in dem Jahr, in dem die Person ihren steuerlichen Wohnsitz in Italien nimmt, sowie in den darauf folgenden vier Jahren. 28 convinus.com
Global Mobility Insights - Herbst / Fall 2023 Einhaltung der Sozialversicherungspflichten, um sowohl für den Arbeitnehmer als auch für das Unternehmen die vollständige Einhaltung der italienischen Sozialversicherungspflichten zu gewährleisten, gelten für EU- und Nicht-EU-Arbeitnehmer unterschiedliche Vorschriften. Arbeitnehmer, die aus EU-Ländern entsandt werden, und Nicht-EU-Beschäftigte, die aus Nicht-EU-Ländern entsandt werden, mit denen Italien durch ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen verbunden ist, können gemäss den EU-Verordnungen (z.B. Nr. 883/2004) und den jeweiligen Abkommen ihre Sozialversicherungssysteme im Heimatland behalten. Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus Ländern entsenden, die kein (oder nur ein Teil-)Abkommen mit Italien abgeschlossen haben, müssen ihre Arbeitnehmer bei der italienischen Sozialversicherungsanstalt (INPS) anmelden und italienische Sozialversicherungsbeiträge (diese sind allerdings gering) über einen italienischen Sozialversicherungsagenten entrichten. Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen kann je nach bilateralem Abkommen variieren. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entsendung ausländischer (EU- und Nicht-EU-) Arbeitnehmer nach Italien ein komplexer Prozess ist. Personalverantwortliche spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung eines reibungslosen und erfolgreichen internationalen Einsatzes sowohl für die Mitarbeiter als auch für das Unternehmen. Indem sie informiert bleiben, Unterlagen exakt und vollständig führen und bei Bedarf professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, können sie diese Aspekte rechtskonform bewältigen und die nahtlose Integration internationaler Talente sowie Fach- und Führungskräfte in ihre Belegschaft erleichtern. Kontakt: Eca Italia S.R.L. Via Antonio da Recanate, 1 +39 02 6670 3262 20124 Milano eca@ecaitalia.com Italien ecaitalia.com 29 convinus.com
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