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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Herbst / Fall 2023

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Global Mobility Insights - Herbst / Fall 2023 Vertragsparteien ausgehandelt und gelten als Mindestlöhne. Mangelt es an Gesamtarbeitsverträgen ist der Lohn zu zahlen, der mittels Lohnrechner auszurechnen ist. Als Alternative stehen die Lohnbücher oder die eigenen kantonalen Berechnungsplattformen zur Verfügung. Der Stellen- und Berufswechsel ist teilweise während der ersten zwei Jahre nicht möglich. Jede Änderung der Funktion, sei es in einer niedrigeren oder höheren Position, ist bewilligungspflichtig. 1.2. Entsendung von EU/EFTA Bürgern In der Praxis ist es üblich, dass EU/EFTA Mitarbeiter zu einer Zweigniederlassung oder zu einem Kunden in die Schweiz entsendet werden. Im Falle einer Entsendung muss der Arbeitgeber ein Gesuch einreichen, dessen Gutheissung vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen hat. Der Mitarbeiter muss in die Schweiz zuziehen, um sich anschliessend bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden. Das Gesuch wird nur bewilligt, wenn die Kontingente für ein bestimmtes Quartal nicht ausgeschöpft sind. Der Schweizer Mindestlohn ist auch hier zu garantieren, wobei der Arbeitgeber im Ausland die Unterkunft-, Reise- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Diese Entschädigungen dürfen nicht zum Bruttolohn hinzugezählt werden. Der Arbeitsgeber hat die Möglichkeit, entweder die effektiven Kosten zu übernehmen oder die durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) empfohlenen Pauschalbeträge in Schweizer Franken pro Tag wie folgt zu bezahlen: Übernachtung inkl. Frühstück: CHF 150.00 Übernachtung ohne Frühstück: CHF 135.00 Frühstück: CHF 15.00 Mittagessen/Abendessen je CHF 20.00 Bei einer lokalen Anstellung von EU/EFTA Bürgern ist weder eine Arbeitsbewilligung nötig noch eine Zusatzvergütung geschuldet. Eine Anmeldung zur Wohnsitznahme bei der zuständigen Einwohnerkontrolle des Wohnsitzes ist für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung ausreichend. 6 convinus.com

Global Mobility Insights - Herbst / Fall 2023 1.3. Meldeverfahren vs. 120 Tagesbewilligung für Business Traveller Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen oder im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend (bis zu 90 Tage oder 120 Tage in einer 12-monatsperiode) in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als 8 Tage innerhalb eines Kalenderjahres dauert. Bis zu 8 Tagen ist eine Arbeitsbewilligung nicht notwendig (8-Tage-Regel). Für Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA besteht die Möglichkeit, ihre Dienstleistungserbringer online bis zu 90 Tagen zu melden. Nicht-EU/EFTA Staats-angehörige, die bei einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA erwerbstätig sind, müssen einen Wohnsitz von mehr als 12 Monaten in einem EU/EFTA Mitgliedstaat vorweisen, damit sie online angemeldet werden dürfen. Eine ähnliche Regelung gilt für EU/EFTA Staatsbürger mit Wohnsitz in Grossbritannien. Für alle Fälle ist der massgebende Lohn gemäss Lohnrechner (unteres Quartil „25 % verdienen weniger als“) einzuhalten. 7 convinus.com

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