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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Herbst / Fall 2023

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Global Mobility Insights - Herbst / Fall 2023 Zu beachten sind die Gesamtarbeitsverträge bei geschützten Berufen, wie beispielsweise bei Elektrikern, wo der Mindestlohn durchaus niedriger als bei der Berechnung über den Lohnrechner ausfallen könnte. Muss aber der Mitarbeiter länger arbeiten, so kann eine 120 Tagesbewilligung beansprucht werden. Es ist ein zweistufiges Verfahren, wobei das Vorliegen eines Kontingents nicht vorausgesetzt ist. Allerding muss der Mitarbeiter ein Spezialist (Nachweis des Hochschulabschlusses sowie 2 bis 3 Jahre Berufserfahrung) sein und die Spesen sind durch den ausländischen Arbeitgeber zu tragen. Vorteilhaft ist die Tatsache, dass eine Wohnsitznahme nicht erforderlich ist, jedoch ist die Einschränkung der Höchstdauer von 90 Tagen innerhalb von einer 180-Tage-Periode im Schengen-Raum für Drittstaatsangehörige zu beachten. Diese Schengenregelung ist auch auf Reisen von britischen Staatsbürgern anwendbar. 2. Einhaltung der Mindestvorschriften über die Lohn- und Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber im Ausland muss den entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeit- und Lohnbedingungen gewährleisten, die gemäss Bundesgesetz sowie allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind: Arbeits- und Ruhezeit Mindestdauer der Ferien Minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann Bei Verstössen gegen das Schweizer Entsendegesetz können folgende Bussen Strafen auferlegt werden: oder Staatliche Sanktionen (Administrativbussen bis CHF 30‘000, befristete Dienstleistungssperren von 1 bis 5 Jahren, Auferlegung der Kontrollkosten gegenüber fehlbaren Arbeitgebern) Strafrechtliche Sanktionen (strafrechtliche Bussen bis CHF 1‘000‘000, Einziehung von Vermögenswerten, z.B. unrechtmässig erzielten Gewinnen) Sanktionen aus allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen convinus.com 8

Global Mobility Insights - Herbst / Fall 2023 3. Dokumentationspflicht Auf Verlangen der Behörde bei einer Arbeitsmarktkontrolle haben ausländische Dienstleistungserbringer den Kontrollorganen die folgenden Dokumente vorzuweisen: Kopie der eingeholten Arbeitsbewilligung bzw. der Meldebestätigung bei einem Meldeverfahren Die sozialversicherungsrechtliche Bescheinigung A1 bzw. das CoC (Certificate of Coverage) Kopie des Projektvertrags Arbeitsrapporte über die geleisteten Arbeitsstunden inklusive Pausen Lohnabrechnungen des Entsendezeitraums Kopie der Arbeitsverträge inkl. allfällige Personalreglemente Kopie der Berufsabschlussunterlagen (Zeugnisse, Atteste) Auszahlungsbelege über die Entsendespesen inkl. Entsendungszulagen Auszahlungsbelege über Urlaubs- und Weihnachtsgeld Belege über regelmässige Prämien, Gratifikationen oder Boni, falls diese in den letzten Jahren ausbezahlt wurden Üblicherweise verlangt die Behörde, sämtliche Unterlagen in der kantonalen Amtssprache zu senden. Jedoch zeigt die Praxis, dass englische Unterlagen akzeptiert werden. Eine Kooperation mit der Behörde sowie die Einhaltung der Fristen beim Antworten ist essenziell. Zuletzt reagierte ein Kunde aus Grossbritannien auf diverse Schreiben der Behörde wegen eines. möglichen Verstosses gegen das Entsendegesetz nicht. Nach ca. 7 Monaten Stille, hat die Behörde im Kanton Waadt eine einjährige Arbeitssperre für die spezifische Niederlassung verhängt. Bei einem anderen Fall, in dem die Arbeitsrapporte fehlten, erhielt ein italienisches Unternehmen eine Busse in der Höhe von ca. 500 CHF für einen entsandten Mitarbeiter. Die höchsten Bussen werden jedoch eher bei einem Verstoss gegen die minimalen Lohnvorschriften erteilt. Die Busse berechnet sich je nach Lohnhöhe und Anzahl der entsandten Mitarbeiter. 9 convinus.com

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