CONVINUS Global Mobility Insights - Herbst / Fall 2024 Schweiz: Konzerninterne Entsendungen - Benötigt es hierfür eine Personalverleihbewilligung? Autorin: Friederike V. Ruch, CEO, CONVINUS In einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe ist man immer wieder damit konfrontiert, dass in einer Gesellschaft Positionen kurzfristig oder auch mittelund langfristig umbesetzt werden müssen. Dies kann notwendig werden, weil zum Beispiel ein kurzfristiger personeller Engpass oder Ausfall besteht und daher man einen Mitarbeiter austauschen muss oder beispielsweise auch, weil man mit der Leistung eines Managementmitarbeiters nicht zufrieden ist und die Möglichkeit nutzen möchte, um einen Mitarbeiter aus dem Mutterhaus oder einer anderen Tochtergesellschaft hierfür einzusetzen. Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitenden auch für die Weiterentwicklung (Career Development Programme) die Möglichkeit eines Auslandsaufenthaltes in einer anderen verbundenen Gesellschaft an. Ein solcher Auslandseinsatz dauert in der Regel zwischen 1 bis 3 Jahre. Im Grundsatz ist ein Einsatz eines Mitarbeiters in einer anderen Gesellschaft nichts weiter als das Entleihen einer Personalressource. Wenn es dabei sich um „nichtverwandte“ Unternehmen handelt, wird von einem Personalverleih gesprochen. In diesem Rahmen hat das schweizerische Staatssekretariat für Arbeit (SECO) mit einer Weisung im Juni 2017 für den konzerninternen Einsatz von Mitarbeitenden, welcher als Personalverleih innerhalb eines Konzerns angesehen wird, auch Stellung bezogen. Gemäss dieser Weisung stellen nicht alle Entsendungen in einem Konzern einen bewilligungspflichtigen Personalverleih dar. In der Weisung wurde klar umrissen, in welchen Situationen konzerninterne Transfers nicht einer Personalverleih-Bewilligungspflicht unterstehen, d. h. ein Schweizer Unternehmen muss keine Personalverleihbewilligung einholen, damit der Mitarbeiter in eine verwandte Gesellschaft im Ausland entsendet werden kann. Gemäss der Weisung des SECO müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein, damit keine Personalverleihbewilligung eingeholt werden muss: 4
CONVINUS Global Mobility Insights - Herbst / Fall 2024 Der Arbeitnehmende wird hauptsächlich zur Arbeitsleistung in der einen vorgesehenen Gesellschaft des Konzerns angestellt. Der Personalverleih an eine andere Gesellschaft des Konzerns ist grundsätzlich nicht beabsichtigt und erfolgt lediglich im Einzelfall. Der Personalverleih gehört nicht zum Hauptzweck der verleihenden Gesellschaft. Der Personalverleih ist zeitlich begrenzt. Der Personalverleih erfolgt nur gelegentlich(Art. 27 Abs. 4 AVV) Der Arbeitgeber möchte bspw. einen Auftragseinbruch überbrücken und der Einsatzbetrieb einen kurzfristigen Bedarf an zusätzlichem Personal konzernintern abdecken. Im Vordergrund steht der Erwerb von Erfahrung und / oder die Aneignung / Weitergabe spezifischer Kenntnisse und Wissens. Der Arbeitnehmende hat die Möglichkeit einen Auslandsaufenthalt oder eine Berufserfahrung in einer anderen Konzerneinheit zu machen. Es findet ein Know-how-Transfer innerhalb des Konzerns statt, indem beispielsweise eine neue Software im ganzen Konzern implementiert oder ein Mitarbeitender an einer neuen Maschine geschult wird. Das nachfolgende Beispiel soll helfen, die Frage nach der Notwendigkeit einer Personalverleihbewilligung bei konzerninternen Transfers zu beantworten. Beispiel: Der Konzern Neptunia AG ist global tätig und verfügt über Niederlassungen & Tochtergesellschaften in 40 verschiedenen Ländern. Insgesamt beschäftigt der Konzern weltweit 2’000 Mitarbeitende. Der Konzern ist in der Vergangenheit sehr schnell gewachsen und stellt fest, dass für die Zukunft der Austausch von Wissen und Erfahrung innerhalb des Konzerns besser genutzt werden soll. Im Durchschnitt werden vom Mutterhaus, der Neptunia AG in Zürich, zwischen 10 und 15 Personen pro Jahr zu den unterschiedlichsten Zwecken entsendet. Im Jahre 2023 gab es die folgenden Einsätze des Schweizer Mutterhauses: 5
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