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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Sommer / Summer 2024

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CONVINUS Global Mobility Insights - Sommer / Summer 2024 Die Strategic Consulting AG muss sich also überlegen, ob ihr die Flexibilität von Herrn Müller so wichtig ist, so dass sie sich für die Einholung einer 120-Tage- Bewilligung entscheidet. Der administrative Aufwand für das Meldeverfahren, da man jeden einzelnen Arbeitstag in der Schweiz melden muss, ist im Vergleich zu der höheren zu bezahlenden Lohndifferenz, möglicherweise besser verkraftbar. In der Regel entscheiden sich Unternehmen (insbesondere, wenn bei den Projekten eine Notwendigkeit von zeitlicher Flexibilität bei dem Einsatz der Mitarbeitenden besteht), in solchen Fällen überwiegend für eine 120-Tage-Bewilligung. Allerdings gilt es für das beantragende Unternehmen zu beachten, dass der Projektvertrag in diesen Fällen bei dem Bewilligungsantrag mit eingereicht werden muss. Der Zeitraum für den eine 120-Tage-Bewilligung eingeholt werden kann, ist grundsätzlich abhängig von der Dauer des Projektvertrages. Sollte beispielsweise der Projektvertrag in diesen Fall von Herrn Müller nur für 6 Monate ausgestellt werden, dann kann die Behörde auch eine 120-Tage-Bewilligung nur für diesen Zeitraum ausstellen. In der Vergangenheit wurde dies von den Behörden so auch konsequent gehandhabt. Es ist allerdings zu beachten, dass mittlerweile einige Behörden trotz allem eine 120-Tage-Bewilligung für einen 12 Monatszeitraum ausstellen, auch wenn der Projektvertrag nicht über den gesamten Zeitraum ausgestellt ist. 4) Sozialversicherung Zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedsstaaten ist das sogenannte Personenfreizügigkeitsabkommen vorhanden, welches für den dargestellten Sachverhalt von Herrn Müller zur Anwendung kommt. Basierend auf diesem Abkommen, welches sämtliche Versicherungszweige in der Schweiz sowie in Deutschland abdeckt, kann Herr Müller in dem deutschen Sozialversicherungssystem unterstellt bleiben und von den Schweizer Sozialversicherungen befreit werden. Hierfür muss die Strategic Consulting AG lediglich die A1-Bescheinigung in Deutschland einholen und eine Kopie an Herrn Müller aushändigen. Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass Herr Müller in Deutschland der Sozialversicherung unterstellt ist. 10

CONVINUS Global Mobility Insights - Sommer / Summer 2024 Lediglich in Bezug auf die Krankenversicherung ist es empfehlenswert, einen zusätzlichen Auslandsschutz für die Schweiz abzuschliessen. Allerdings besteht hierfür keine gesetzliche Notwendigkeit. Aufgrund dessen, dass Herr Müller nur tageweise in der Schweiz arbeitet und die restlichen Tage in Deutschland, könnte ebenfalls eine bestehtende Geschäftsreiseversicherung der Strategic Consulting AG mögliche Kosten im Zusammenhang eines Krankheitsausfalls in der Schweiz angewendet werden. Es gilt daher zu prüfen, in welchen Fällen eine solche Versicherung zum Tragen kommen kann. Für Herrn Müller ist sicherlich der wichtigste Aspekt, dass es auf Grund seiner Tätigkeit in der Schweiz zu keiner Änderung seines Versicherungsschutzes kommt. Zu beachten gilt, dass die Einholung der A1-Bescheinigung grundsätzlich bereits schon ab dem ersten Tag notwendig ist. In der Schweiz wird das Vorhandenseins einer A1-Bescheinigung in der Regel im Rahmen von Arbeitsmarktkontrollen oder wenn der Einsatz innerhalb des eigenen Konzerns ist, im Rahmen von AHV-Revisionen kontrolliert. 5) Steuern Zwischen der Schweiz und Deutschland ist ein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft, welches zur Anwendung kommen kann. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des DBA Schweiz – Deutschland, kann die Besteuerung in der Schweiz für Herrn Müller vermieden werden, wenn die nachfolgenden Punkte erfüllt sind: Aufenthalt in der Schweiz von weniger als 183 Tagen Keine Salärauszahlung aus der Schweiz Keine Weiterbelastung der Kosten an einer Betriebsstätte oder Niederlassung in die Schweiz In dem vorliegenden Praxisbeispiel kommt Herr Müller lediglich für 80 Tage in die Schweiz zum Arbeiten, sein Salär erhält er weiterhin aus Deutschland und die Kosten werden nicht von einer Betriebsstätte oder Niederlassung in der Schweiz getragen. Demzufolge muss er das Erwerbseinkommen anfallend auf die Schweizer Arbeitstage in Deutschland entsprechend versteuern. Es kommt somit auch hier zu keiner Änderung. 11

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