CONVINUS Global Mobility Insights - Sommer / Summer 2024 Herr Müller erhält jedoch für die Schweizer Arbeitstage eine Lohnzulage, welche ebenfalls in Deutschland versteuert werden muss. Auch wenn die Lohnzulage einen Bruttobetrag darstellt, erhöht sich damit trotz allem sein zu versteuerndes Einkommen und dementsprechend auch der Steuersatz, der auf sein gesamtes Einkommen anwendbar ist. Die Strategic Consulting AG sollte sich in diesem Fall und auch grundsätzlich darüber Gedanken machen, in wieweit sie diese steuerliche Mehrbelastung übernehmen möchte und wenn ja, wie sie dies unternehmensintern regeln möchte. In der Schweiz gilt neben den oben genannten drei Punkten aus dem Doppelbesteuerungsabkommen, welche es kumulativ zu erfüllen gilt (wenn man die Steuerpflicht im Einsatzland - hier die Schweiz - vermeiden möchte) ebenfalls die sogenannte faktische Arbeitgeberschaft zu prüfen. Im Fall von Herrn Müller kommt dies nicht zu tragen, da die Gesellschaft bei der er in der Schweiz tätig ist, ein Kunde der Strategic Consulting AG ist. Wäre der Einsatz jedoch in einer Schweizer Niederlassung der Strategic Consulting AG, dann müsste dieser Aspekt ebenfalls geprüft werden. 6) Payroll Herr Müller erhält weiterhin sein Salär von der Strategic Consulting AG in München (DE). In der deutschen Lohnbuchhaltung muss auch keine Anpassung bis auf die Auszahlung der Lohndifferenz für die Schweizer Arbeitstage vorgenommen werden. Es kommt zu keinen Anpassungen, da Herr Müller in Deutschland in vollem Umfang weiter versichert bleibt und keine zusätzlichen Schweizer Sozialversicherungsbeiträge entstehen, sodass er in Deutschland weiterhin vollumfänglich der Steuerpflicht untersteht. 12
CONVINUS Global Mobility Insights - Sommer / Summer 2024 Schlussfolgerung Mit diesem Praxisbeispiel haben wir für sie die wichtigsten zu berücksichtigenden Aspekte beleuchtet und aufzeigt, welche Sachverhalte es zu beachten und regeln gilt. Wie an diesem Praxisbeispiel leicht zu erkennen ist, ist es für grenzüberschreitend tätige Unternehmen sehr ratsam, bereits bei der Planung und zur Umsetzung interne oder externe kompetente fachliche Unterstützung mit grosser Erfahrung bei diesen grenzüberschreitenden Sachverhalten (in diesem Fall zwischen Deutschland und der Schweiz) rechtzeitig zu involvieren. Abschliessend möchten wir darauf hinweisen, dass es aus unserer langjährigen Praxis heraus ebenfalls zu empfehlen ist, bei neuen Projekten, auch wenn diese oberflächlich gesehen scheinbar gleichgelagert zu sein scheinen, diese einer fachlichen Prüfung zu unterziehen und nicht einfach ohne fachliche Prüfung einfach die Vorgehensweise aus früheren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalten zu übernehmen. Da in solchen grenzüberschreitenden Sachverhalten mit zwei (oder mehreren) unterschiedlichen Rechtssystemen die Unterschiede sehr häufig gerade versteckt im Detail liegen, kann ein solches Vorgehen während oder im Nachgang eines Projektes zu ungewollten Komplikationen, rechtlichen Schwierigkeiten oder zum Beispiel zu überraschenden Mehrkosten für das Unternehmen führen. Kontakt: CONVINUS global mobility solutions Talstrasse 70 8001 Zürich Schweiz +41 (0) 44 250 20 20 info@convinus.com convinus.com 13
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