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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Sommer / Summer 2024

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CONVINUS Global Mobility Insights - Sommer / Summer 2024 aus norwegischer Sicht mit seinen Einkünften aus einer in Norwegen ausgeübten Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig sein. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren Staaten arbeitet, darauf achten und sicherstellen sollte, dass er den festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet, um zu vermeiden, dass er in mehreren Staaten ordentlich steuerpflichtig wird. Wird der Schwellenwert überschritten, gilt die Person nach nationalem Recht als in einem anderen Staat steuerlich ansässig, und die Frage der steuerlichen Ansässigkeit wird in Übereinstimmung mit einem anwendbaren Steuerabkommen zwischen Norwegen und dem betreffenden Staat geklärt. Der Arbeitnehmer ist in jedem Fall verpflichtet, eine norwegische Steuererklärung abzugeben. Schweden: Aus schwedischer Sicht können Arbeitnehmer entweder unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Schweden hat, sich dort regelmässig aufhält oder wesentliche Verbindungen zu Schweden hat. Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass das weltweite Einkommen steuerpflichtig ist. Eine beschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die Einkünfte aus einer Beschäftigung in Schweden bezieht, kann eine Abgeltungssteuer von 25 % für im Ausland ansässige Personen beantragen (so genannte SINK). Bei Anwendung von SINK ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine schwedische Einkommensteuererklärung abzugeben. Die SINK-Steuer wird vom Arbeitgeber einbehalten. Ein Arbeitnehmer, der dauerhaft nach Schweden zieht, wird vom ersten Tag an als in Schweden steuerlich ansässig betrachtet. Ist ein schwedischer Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum im Ausland eingesetzt, hängt die Steuerpflicht des Arbeitnehmers von der Dauer des Aufenthaltes ab. In allen Fällen ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Schweden und dem anderen betroffenen Land zu prüfen. 2.2. Quellensteuer und Meldepflichten des Arbeitgebers Dänemark: Nur ein dänischer Arbeitgeber oder ein ausländischer Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte in Dänemark ist verpflichtet, Steuern einzubehalten und das Einkommen 16

CONVINUS Global Mobility Insights - Sommer / Summer 2024 des Arbeitnehmers an die dänische Steuerbehörde zu melden. Allerdings könnte die Meldepflicht für ausländische Arbeitgeber sehr bald eingeführt werden, wenn das Parlament dies beschliesst. Wenn der Arbeitnehmer unter das dänische Sozialversicherungssystem fällt, ist das ausländische Unternehmen ausserdem immer verpflichtet, sich als Arbeitgeber anzumelden, zu melden und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Norwegen: Wenn ein Arbeitnehmer in Norwegen steuerpflichtig ist, ist der ausländische Arbeitgeber für die Meldung und Einbehaltung von Steuern in Norwegen verantwortlich. Aus der Sicht eines nicht-norwegischen Arbeitgebers ist zu beachten, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Norwegen zu Melde- und Berichtspflichten führt. Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Norwegen oder bei der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in Norwegen besteht eine Meldepflicht für alle in Norwegen ausgeführten Arbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Norwegen steuerpflichtig ist oder nicht. Schweden: In Schweden sind sowohl schwedische als auch ausländische Arbeitgeber im Allgemeinen verpflichtet, sich als Arbeitgeber registrieren zu lassen, Steuern einzubehalten und die Einkünfte an die schwedische Steuerbehörde zu melden, wenn die betreffenden Arbeitnehmer in Schweden eine steuerpflichtige Tätigkeit ausüben. Dies gilt auch, wenn der ausländische Arbeitgeber keine Betriebsstätte in Schweden hat (siehe unten unter 2.5 zu Betriebsstätten). In diesem Fall wird die Einkommensteuer zu einem Pauschalsatz von 30 % einbehalten (es sei denn, die schwedische Steuerbehörde hat anders entschieden). 2.3. Sozialversicherung Die Sozialversicherungsbeiträge sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Während in Dänemark die Kosten für den Arbeitgeber sehr niedrig sind - eine Pauschalgebühr von rund EUR 2’100 pro Jahr, unabhängig vom Einkommen des Arbeitnehmers -, kann Schweden als Hochkostenland betrachtet werden, da die Kosten 31,42 % des Gehalts betragen. 17

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