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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Sommer / Summer 2024

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CONVINUS Global Mobility Insights - Sommer / Summer 2024 Besondere Anforderungen für Fernarbeitnehmer: Sie müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Hochschulabschluss oder Postgraduiertenstudium) oder eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung verfügen. Der Antragsteller muss mindestens drei Monate beim Arbeitgeber / Auftraggeber beschäftigt sein. Der Arbeitgeber/Auftraggeber muss seit mindestens einem Jahr tätig sein und der Fernarbeit zustimmen. Es muss der Anschluss an ein Sozialversicherungssystem bestehen Bewerbungsprozess Visumantrag: Wenn der Antragsteller sich ausserhalb Spaniens befindet, ist der Antrag beim spanischen Konsulat im Ausland zu stellen. Die Bearbeitungszeit beträgt zehn Arbeitstage, mit stillschweigender Zustimmung, wenn innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung getroffen wird. Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung: Dieser kann innerhalb Spaniens eingereicht werden, wenn der Antragsteller ein gültiges Fernarbeitsvisum besitzt oder sich legal in Spanien aufhält. Die Bearbeitungszeit beträgt zwanzig Arbeitstage, ebenfalls vorbehaltlich der stillschweigenden Zustimmung. Verlangt die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung eines Ausländerausweises (TIE), wenn die Aufenthaltsgenehmigung länger als sechs Monate gilt. Zusätzliche Überlegungen: Arbeitsrecht: Für unbefristete Telearbeitsszenarien gilt wahrscheinlich das spanische Arbeitsrecht. 22

CONVINUS Global Mobility Insights - Sommer / Summer 2024 Sozialversicherung: Nach dem spanischen Gesetz über die allgemeine Sozialversicherung ist jeder spanische oder ausländische Arbeitnehmer oder Selbständige, der auf spanischem Gebiet arbeitet, in das spanische Sozialversicherungssystem einbezogen. Daher gilt in der Regel der Rechtsgrundsatz lex loci laboris. Aus praktischer Sicht kann das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes anwendbar bleiben, wenn dies gemäss dem zwischen dem Heimatland und Spanien unterzeichneten Sozialversicherungsabkommen zulässig ist. Dies muss durch die entsprechende, vom Heimatland ausgestellte Bescheinigung über den Sozialversicherungsschutz nachgewiesen werden. Es ist wichtig zu betonen, dass die bestehenden Abkommen über soziale Sicherheit keine internationalen Telearbeitsszenarien regeln, sondern nur die Entsendung. Daher ist es Sache jedes Landes, die Kriterien festzulegen, um zu bestimmen, ob eine umfassende Auslegung nicht nur für Entsendungen, sondern auch für Telearbeitsszenarien gelten kann. Falls das Heimatland keine Bescheinigung ausstellt, die bestätigt, dass sein Recht weiterhin anwendbar ist, muss der ausländische Arbeitgeber die Zuteilung einer spanischen Steueridentifikationsnummer als nicht ansässige Einrichtung beantragen. Ausserdem muss er sich bei der Sozialversicherung als Arbeitgeber registrieren lassen und eine Beitragskontonummer im spanischen Sozialversicherungssystem erhalten, um den Telearbeiter hier in Spanien anstellen zu können. Die spanische Sozialversicherung verlangt in diesen Fällen, dass ein Vertreter in Spanien ernannt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass in diesem Fall das Visum/ die Aufenthaltsgenehmigung für den Digitalen Nomaden nur dann genehmigt wird, wenn die Sozialversicherungsnummer oder der Code des Beitragskontos im spanischen Sozialversicherungssystem angegeben wird. Steuerliche Implikationen: Digitale Nomaden stellen im Allgemeinen keine Betriebsstätte ihres Arbeitgebers in Spanien dar, solange sie ihrem Arbeitgeber ihren Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stellen. 23

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