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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Sommer / Summer 2024

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CONVINUS Global Mobility Insights - Sommer / Summer 2024 Die Salärvorschriften werden in der Regel bei der Einreichung einer Arbeitsbewilligung überprüft oder im Rahmen von Arbeitsmarktkontrollen. Für den Vergleich des massgebenden Schweizer Salärs gib es einige sogenannte kantonale Lohnbücher sowie ein Tool (Lohnrechner), welches in der Regel alle Kantone abdeckt. Dies ist der Internet-Link hierzu: https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner/home Neben dem, dass Herrn Müller somit für die 80 Tage den Lohnausgleich, welcher je nach Arbeitsbewilligung CHF 98.72 oder CHF 44.71 pro Tag beträgt, ausbezahlt werden muss, müssen ihm vom Unternehmen zudem noch die Unterbringungskosten, die Kosten für die Verpflegung sowie die Reisekosten in die Schweiz und wieder zurück nach Deutschland, wie auch die Reisekosten innerhalb der Schweiz übernommen werden. 6

CONVINUS Global Mobility Insights - Sommer / Summer 2024 Die Unterbringungskosten oder Hotelkosten sowie die Reisekosten in die Schweiz und wieder zurück werden häufig effektiv vom Arbeitgeber übernommen, die Kosten für die Verpflegung sowie die Reisekosten innerhalb der Schweiz allerdings in einem Pauschalbetrag bezahlt. Der Arbeitgeber ist dabei frei in der Ausgestaltung der Kostenübernahme, so lange die Kosten übernommen werden. 2) Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag Herr Müller ist in Deutschland bei der Strategic Consulting AG angestellt und in der Schweiz lediglich für 80 Tage tätig, dementsprechend gilt für ihn grundsätzlich die Unterstellung unter das deutsche Arbeitsrecht. Es muss für die Tätigkeit in der Schweiz auch kein separater Arbeitsvertrag erstellt werden. Allerdings sind die zwingenden massgebenden arbeitsrechtlichen Vorschriften für den Arbeitseinsatz in der Schweiz zu berücksichtigen, zu welchen die Folgenden zählen: Arbeits- und Ruhezeit Mindestdauer der Ferien Minimale Entlöhnung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann Auf Grund dessen, dass in der Regel in der Schweiz die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten sowie die gesetzliche Mindestdauer der Ferien eher unter den deutschen Vorgaben liegen, müssen diesbezüglich in diesen Fällen keine Anpassungen vorgenommen werden. Wenn Herr Müller gemäss seinem deutschen Arbeitsverhältnis beispielsweise 40 Stunden in der Woche arbeiten muss sowie nicht mehr als 8 Stunden pro Tag arbeiten darf und einen Ferienanspruch von 30 Tagen im Jahr hat, dann steht dies mit dem Schweizer Arbeitsrecht in Einklang. Es stellt sich ebenfalls die Frage, in wieweit die Schweizer Feiertage für ihn berücksichtigt werden müssen. Für den Fall, dass Herr Müller an einem gesetzlichen Schweizer Feiertag in der Schweiz ist, muss er sich an diesen halten und darf an diesem nicht arbeiten. 7

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