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CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Winter 2022 / 2023

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Global Mobility Insights - Winter 2022 / 2023 Daher muss ein Arbeitgeber, der sein Personal im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendet, den Schutz der folgenden Bedingungen gewährleisten: 1. Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten 2. Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs 3. Löhne, einschließlich der Zuschläge für Überstunden; dieser Unterabsatz gilt nicht für betriebliche Altersversorgungssysteme 4. Bedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern, insbesondere für die Überlassung von Arbeitnehmern durch Zeitarbeitsunternehmen 5. Gesundheit, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz 6. Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren oder Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen 7. Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen 8. Bedingungen für die Unterbringung von Arbeitnehmern, wenn diese vom Arbeitgeber weit entfernt von ihrem üblichen Arbeitsort bereitgestellt wird 9. Zulagen oder Erstattung von Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten für Arbeitnehmer, die sich aus beruflichen Gründen von zu Hause entfernen Auch das entsendende Unternehmen muss bestimmte Pflichten erfüllen. Ziel der Richtlinie von 2014 war es, den Mitgliedstaaten Instrumente an die Hand zu geben, um die Transparenz und Sichtbarkeit des Mindestschutzes für entsandte Arbeitnehmer zu erhöhen und einen fairen Wettbewerb innerhalb der EU zu gewährleisten. Dies ermöglichte es den Mitgliedstaaten, eine Reihe von Verwaltungsformalitäten und Kontrollmassnahmen vorzuschreiben, wie zum Beispiel: Meldepflicht: Vorabmeldung des Arbeitgebers bei den zuständigen Behörden des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats. Verpflichtung zur Aufbewahrung von Dokumenten: Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Reihe von Beschäftigungsunterlagen des entsandten Arbeitnehmers aufzubewahren (z. B. Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Formular A1 usw.). Vertretungspflicht: Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Kontaktperson zu benennen, die für die Verbindung mit den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat verantwortlich ist bzw. die den Kontakt zu den Sozialpartnern im Aufnahmemitgliedstaat aufrechterhalten kann. 22 convinus.com

Global Mobility Insights - Winter 2022 / 2023 Die Verpflichtungen, Kontrollmechanismen und Sanktionsstrukturen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich, was es für Unternehmen schwierig macht, bei der Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der EU einen harmonisierten, kohärenten und transparenten Ansatz zu verfolgen. Dieser Flickenteppich von Verpflichtungen hat zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Unternehmen geführt, die (selbst für kurze Entsendungen) Arbeitnehmer in die EU entsenden, wobei die Gefahr von Sanktionen (nicht nur administrativer Art) in einigen Fällen erheblich ist. Im Falle der Nichteinhaltung ist eine der wichtigsten Massnahmen, die den nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um den Arbeitsmarkt für entsandte Arbeitnehmer zu regulieren und die Einhaltung der nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, die Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen - straf- und verwaltungsrechtlicher Art -, die ebenso wie die administrativen Anforderungen und Kontrollmassnahmen für entsandte Arbeitnehmer innerhalb der EU sehr unterschiedlich sein können. Verstösse im Zusammenhang mit der unterlassenen oder verspäteten Übermittlung von Meldungen werden mit Strafen geahndet, die, multipliziert mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und im Wiederholungsfall, hohe Werte erreichen können. Darüber hinaus gefährden Unternehmen, die wiederholt gegen die Vorschriften verstossen, die Kontinuität ihrer Geschäftstätigkeit innerhalb der EU. Dies könnte dazu führen, dass die Entsendung von Arbeitnehmern oder die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Ausübung von Geschäften in Zukunft nicht nur in dem Land, in dem der Verstoss begangen wurde, sondern auch grenzüberschreitend (aufgrund des Informationsaustauschs zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten) verboten wird. Schliesslich kann ein Verstoss gegen grenzüberschreitende Entsendeverpflicht-ungen die Glaubwürdigkeit des Unternehmens bei den Behörden im Herkunftsland und im Land der Dienstleistungserbringung, bei den Arbeitnehmern sowie bei potenziellen Kunden, Partnern und Lieferanten untergraben (z. B. im Falle der Aufnahme in eine öffentliche schwarze Liste). Kontakt: Eca Italia S.R.L. Via Antonio da Recanate, 1 T: +39 02 6670 3262 20124 Milano MI E: eca.mi@ecaitalia.com Italien ecaitalia.com convinus.com 23

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