Aufrufe
vor 3 Monaten

CONVINUS Global Mobility Insights NEWSLETTER Winter 2022 / 2023

  • Text
  • Switerland
  • Italy
  • Sweden
  • Greece
  • Business traveller

Global

Global Mobility Insights - Winter 2022 / 2023 Entscheidet sich der Mitarbeiter jedoch am Ende, dass er doch besser am 24. März in der Schweiz arbeiten möchte, muss der gemeldete 25. März gelöscht sowie neu der 24. März gemeldet werden. Für den Fall, dass der Mitarbeiter dies jedoch nicht 8 Tage im Vorhinein meldet, kann diese Änderung allerdings gar nicht vorgenommen werden. Zudem kann das Meldeverfahren grundsätzlich mit einigen Ausnahmen nur für Mitarbeiter von einem Arbeitgeber in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat (inkl. Grossbritannien) genutzt werden. Eine letzte Einschränkung ist, dass jeder Arbeitgeber nur 90 Tage pro Kalenderjahr zur Verfügung hat, an denen er seine Mitarbeiter im Rahmen des Meldeverfahren melden kann. Es ist daher sinnvoll, eine entsprechende Planung vorzunehmen bzw. das Meldeverfahren für kurzfristige Einsätze zu nutzen. Für die meisten Mitarbeiter / Geschäftsreisenden, welche mehrmals in die Schweiz innerhalb einer 12-Monatsperiode reisen und deren Tätigkeit als Erwerbstätigkeit einzustufen ist, erweist sich die Einholung einer 120-Tages-Bewilligung als der sinnvollere Weg. Die Einholung einer solchen Bewilligung kann zwar zwischen 2-8 Wochen - je nach Einsatzkanton - dauern, aber nach Einholung ist diese entweder für das Kalenderjahr oder eine 12-Monatsperiode gültig. Der Mitarbeiter kann aufgrund dieser an max. 120 Tagen in die Schweiz einreisen und arbeiten. Er muss die einzelnen Tage nicht zusätzlich vorgängig an weiterer Stelle melden. Eine Situation, in der sich ein Mitarbeiter kurzfristig entscheidet an einem anderen Tag in die Schweiz zu kommen als ursprünglich geplant, ist daher im Rahmen dieser Bewilligung kein Problem. Sollte keine Erwerbstätigkeit vorliegen, dann ist es möglich, dass aus bewilligungsrechtlicher Sicht keine Schritte vorgenommen werden müssen. Je nach Staatsangehörigkeit des Geschäftsreisenden kann allerdings ein Geschäftsreisevisum / Schengenvisum notwendig sein. Sozialversicherung Je nachdem in welchem Land der Geschäftsreisende sozialversichert ist bzw. welche Staatsangehörigkeit der Geschäftsreisende besitzt, kann bei vorhandenem Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz, der Geschäftsreisende von der Sozialversicherungspflicht in der Schweiz befreit werden. Hierfür müsste die notwendige Bescheinigung eingeholt werden: A1 oder Entsandtenbescheinigung. Grundsätzlich müsste dieses Formular bereist schon ab Tag 1 vorliegen. 6 convinus.com

Global Mobility Insights - Winter 2022 / 2023 Es empfiehlt sich daher, dies nach Bekanntwerden der Geschäftsreise bereits einzuholen. Zudem kann in manchen Ländern der Zeitraum der Gültigkeit dieser Bescheinigungen mit bspw. 12 Monate oder länger angegeben werden, so dass nicht für jede einzelne Geschäftsreise eine solche Bescheinigung eingeholt werden muss. Für den Fall, dass kein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz vorliegt, wäre der Geschäftsreisende grundsätzlich in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. In der Praxis wird auf eine Unterstellung in der Schweiz bis zu einem Zeitraum von bis zu 30 Tagen in der Regel verzichtet. Aufgrund dessen kommt es bei einer Geschäftsreise, in der Regel zu keiner Sozialversicherungspflicht in der Schweiz. Für alle Geschäftsreisende ist es jedoch wichtig eine ausreichende Krankenversicherung abgeschlossen zu haben. Es sollte überprüft werden, ob der Geschäftsreisende eine internationale Deckung in seiner Krankenversicherung eingeschlossen hat. Steuern In den meisten Fällen entsteht bei einer Geschäftsreise in die Schweiz keine Steuerpflicht in der Schweiz. Es gibt allerdings zwei Faktoren, basierend auf denen trotz allem eine Steuerpflicht bei einer Geschäftsreise in die Schweiz entstehen kann. Hierbei handelt es sich zum einen, um die «183-Tage-Regel». Zu beachten gilt, die unterschiedliche Ausgestaltung dieser in den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen. Sofern ein Geschäftsreisender sich weniger als 183 Tage in der Schweiz, entweder in einer 12-Monatsperiode, einem Kalenderjahr oder einem Steuerjahr aufhält, kein Salär in der Schweiz ausbezahlt erhält sowie keinerlei Kosten von einer rechtlichen Einheit in der Schweiz getragen werden., dass keine Steuerpflicht im Einsatzland entsteht. Selbst im Fall, dass die oben beschriebenen drei Punkte erfüllt sind, muss zudem kontrolliert werden, ob der Schweizer Einsatzbetrieb sich eventuell dennoch als faktischer Arbeitgeber qualifiziert. Wäre dies der Fall, ist eine Steuerpflicht ab dem ersten Tag gegeben. Dies hätte zur Folge, dass der Schweizer Einsatzbetrieb auf die Schweizer Arbeitstage die Quellensteuer abrechnen muss. 7 convinus.com

Global Mobility Alert

Presentations

Copyright © 2002 bis 2020 CONVINUS

google8089d691feca9268.html